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Keine AngabeNorm
JWG §4 Abs1Beachte
Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014Rechtssatz
Die Bestimmung des § 4 Abs. 1 des Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 48/1954, gemäß der über die Tragung der Kosten von Maßnahmen der Jugendwohlfahrtspflege im Verwaltungswege zu entscheiden ist, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
Entscheidungstexte
Schlagworte
JugendwohlfahrtsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1956:B145.1956Zuletzt aktualisiert am
09.04.2018