RS Vfgh 1956/12/6 B145/56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.1956
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Keine Angabe

Norm

JWG §4 Abs1

Beachte

Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 4 Abs. 1 des Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 48/1954, gemäß der über die Tragung der Kosten von Maßnahmen der Jugendwohlfahrtspflege im Verwaltungswege zu entscheiden ist, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

Entscheidungstexte

  • B145/56
    Entscheidungstext VfGH Keine Angabe 06.12.1956 B145/56

Schlagworte

Jugendwohlfahrtsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1956:B145.1956

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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