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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §115 Abs2;Rechtssatz
Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht die revisionswerbende Partei durch den angefochtenen Bescheid (insbesondere in Bezug auf die durch diesen zur Vorschreibung gelangenden Abgaben) verletzt sein soll, wird durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften, etwa der Verletzung des Parteiengehörs, nicht dargestellt (vgl. beispielsweise den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. September 2012, 2012/15/0112, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014150001.J01Im RIS seit
27.11.2018Zuletzt aktualisiert am
27.11.2018