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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Das VwG erteilte den Fremden die beantragten Aufenthaltstitel gemäß § 47 Abs. 2 NAG 2005 unter ausdrücklichen Bezug auf § 20 Abs 1 NAG 2005. Ausgehend davon, dass in § 20 Abs. 1 NAG 2005 befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen sind, es sei denn das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf, ergibt sich unstrittig die jeweilige Gültigkeitsdauer der erteilten Aufenthaltstitel. Aufgrund der konstitutiven Wirkung der Entscheidung gelten die Aufenthaltstitel ab Erlassung (hier mit Zustellung) des Erkenntnisses (Hinweis VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125; VwGH 20.7.2016, Ra 2016/22/0062). Der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses ist somit ausreichend bestimmt und es liegt keine Abweichung von der Rechtsprechung des VwGH vor.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017220125.L05Im RIS seit
06.04.2018Zuletzt aktualisiert am
20.04.2018