RS Vwgh 2018/2/22 Ra 2017/22/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2018
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §59 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
NAG 2005 §20 Abs1;
NAG 2005 §47 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwRallg;

Rechtssatz

Das VwG erteilte den Fremden die beantragten Aufenthaltstitel gemäß § 47 Abs. 2 NAG 2005 unter ausdrücklichen Bezug auf § 20 Abs 1 NAG 2005. Ausgehend davon, dass in § 20 Abs. 1 NAG 2005 befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen sind, es sei denn das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf, ergibt sich unstrittig die jeweilige Gültigkeitsdauer der erteilten Aufenthaltstitel. Aufgrund der konstitutiven Wirkung der Entscheidung gelten die Aufenthaltstitel ab Erlassung (hier mit Zustellung) des Erkenntnisses (Hinweis VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125; VwGH 20.7.2016, Ra 2016/22/0062). Der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses ist somit ausreichend bestimmt und es liegt keine Abweichung von der Rechtsprechung des VwGH vor.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017220125.L05

Im RIS seit

06.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten