RS Vwgh 2018/2/22 Ra 2017/22/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
VwGVG 2014 §17;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/22/0068 B 21. September 2017 RS 2(hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Spruchs dürfen nicht überspannt werden (vgl. VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035; VwGH 31.3.2009, 2007/10/0301). So darf etwa neben dem in erster Linie maßgeblichen Wortlaut des Spruchs auch die Begründung der Entscheidung als Auslegungshilfe herangezogen werden, wenn der Spruch als individuelle Norm einer Auslegung bedarf (vgl. VwSlg 7869 A /1970). Dabei genügt es, wenn sich aus der Einbeziehung der Begründung in die Auslegung des Spruchs der Inhalt der Entscheidung mit ausreichender Deutlichkeit ergibt (vgl. VwGH 23.5.2017, Ra 2016/05/0122). Auch das Unterbleiben der Anführung von Gesetzesbestimmungen (im Spruch wie ebenso in der Begründung) führt nicht zur Aufhebung eines Bescheids, wenn mit Rücksicht auf die Eindeutigkeit des Gegenstands kein Zweifel darüber bestehen kann, welche Vorschriften seine Grundlage gebildet haben (vgl. VwGH 27.1.2011, 2008/21/0411; VwGH 18.6.2014, 2012/08/0187).

Schlagworte

Spruch und BegründungSpruch Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017220125.L03

Im RIS seit

06.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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