RS Vwgh 2018/2/22 Ra 2017/22/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2018
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §59 Abs1;
NAG 2005 §47 Abs2;
VwGVG 2014 §17;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/22/0010 E 19. November 2014 RS 2

Stammrechtssatz

Über den Zeitraum bzw. die Dauer eines Anspruches bzw. einer Pflicht ist eindeutig bestimmbar abzusprechen (Hinweis E 4. Juni 2008, 2007/08/0165; E 16. Juni 2004, 2001/08/0034). Auch bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels hat der Spruch den Zeitraum festzulegen, für den dieser erteilt wird. Die fehlende Bestimmtheit des Zeitraumes, für den die beantragten Aufenthaltstitel erteilt werden sollten, belastet das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017220125.L02

Im RIS seit

06.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten