Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei V***** C*****, vertreten durch Dr. Katja Kaiser, LL.M., Rechtsanwältin in Kirchberg in Tirol, gegen den Gegner der gefährdeten Partei P***** K*****, vertreten durch Dr. Barbara Planer-Beranek, Rechtsanwältin in Kitzbühel, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung „nach § 382 EO“, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 28. November 2017, GZ 5 R 53/17f-13, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 4. Oktober 2017, GZ 5 C 27/17y-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß den §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die behauptete Aktenwidrigkeit wurde ebenso geprüft wie die gerügte Mangelhaftigkeit, sie liegen nicht vor (§§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 528a, 510 Abs 3 ZPO) und begründen daher keine erhebliche Rechtsfrage.
Mit einer einstweiligen Verfügung „zur Sicherung des Anspruchs der gefährdeten Partei […] auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse“ werden nicht (bestimmte) Vermögensobjekte gesichert, sondern die gerichtliche Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs nach den §§ 81 ff EheG, also des Anspruchs auf einen angemessenen Anteil an der Aufteilungsmasse (RIS-Justiz RS0115099 [T5]), sodass es unmaßgeblich ist, ob die gefährdete Partei letztlich bestimmte Sachen oder eine Ausgleichszahlung nach § 94 EheG zugesprochen erhält (RIS-Justiz RS0037061; zB 1 Ob 236/14h = EF-Z 2015/119, 208 [Gitschthaler]). Dies wurde – entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin, die dazu Rechtsprechung vermisst – auch schon bei drohender Zwangsversteigerung oder Veräußerung der Ehewohnung ausgesprochen (s 4 Ob 206/07h; 1 Ob 189/14x = EvBl 2015/94 [Beck]; 1 Ob 82/17s).
Unabdingbare Voraussetzung für die Erlassung einer solchen einstweiligen Verfügung ist vor allem, dass die (hohe) Wahrscheinlichkeit besteht, dass ohne eine solche Maßnahme die (wertmäßige) Befriedigung des Aufteilungsanspruchs vereitelt oder erheblich erschwert würde (vgl RIS-Justiz RS0037061 [T8]). Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen der Umstände, aus denen sich eine solche konkrete Gefährdung ergibt, trifft ausschließlich die gefährdete Partei (§ 381 EO; vgl RIS-Justiz RS0005175 [T9]; RS0005118 [T6]; Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, 22. Lfg § 382 Rz 37a mwN; § 381 Rz 18). Dem Rekursgericht, das die Gefährdung im vorliegenden Fall nicht als gegeben ansah, ist keine im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen, hatte die Antragstellerin doch ohne weiteres Vorbringen nur behauptet, es bestehe durch den vom Antragsgegner angekündigten Verkauf der Liegenschaft mit der ehemaligen Ehewohnung die „konkrete Gefahr, dass der Aufteilungsanspruch bzw die Durchsetzbarkeit dieses Anspruchs vereitelt“ werde (vgl aber die von Sailer aaO § 381 Rz 15 und 18 zust zitierte Judikatur). Tatsachen, die Anhaltspunkte dafür bieten würden, der Antragsgegner werde einen Vermögenswert verwirtschaften oder verbringen bzw Verfügungen treffen, die die Realisierung der Aufteilungsansprüche unmöglich machten (so ua 1 Ob 189/14x), hat sie damit aber nicht dargelegt. Dies kann ihr auch nicht mit dem Verweis auf die ihm (auch erst nach ihrem Antrag) gewährte Verfahrenshilfe gelingen. Verfahrenshilfe soll der Gefahr der Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts durch die durch das Verfahren zukünftig entstehenden, also zusätzlichen Kosten entgegenwirken. Ihre Gewährung legt aber – für sich allein und ohne die Darlegung konkreter dafür sprechender Umstände – noch nicht eine offenkundige Vereitelung des Aufteilungsanspruchs dadurch nahe, dass der Verkaufserlös der Liegenschaft der Aufteilung entzogen würde. Dass der Antragsgegner nämlich nicht in der Lage wäre, seinen bisherigen Lebensunterhalt – ohne die zusätzlichen Kosten dieses Verfahrens – aus seinem Einkommen zu bestreiten oder dass er zahlungsunfähig wäre (vgl Sailer aaO § 381) hat sie in erster Instanz ebensowenig behauptet wie die erst im Revisionsrekurs entgegen dem Neuerungsverbot unzulässig vorgetragenen Argumente zur (Möglichkeit der) Erzielung eines nicht marktkonformen Preises. Da die Abweisung des Antrags schon allein wegen der vertretbaren Beurteilung des Rekursgerichts zur fehlenden Behauptung und Bescheinigung einer Gefährdung keiner Korrektur bedarf, muss auf weitere vom Rekursgericht herangezogene Argumente zum Bestand des Anspruchs nicht eingegangen werden.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§§ 528a Abs 2 zweiter Satz, 510 Abs 3 ZPO).
Textnummer
E121098European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0010OB00013.18W.0227.000Im RIS seit
09.04.2018Zuletzt aktualisiert am
22.08.2018