Entscheidungsdatum
22.03.2018Norm
BBG §40Spruch
W255 2165118 -1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Rainer GEISSLER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RA Mag. Thomas BITTERMANN, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 31.05.2017, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
Der Grad der Behinderung beträgt 50 von Hundert.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.03.2017 beim Sozialministeriumservice (in der Folge als "belangte Behörde" bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
2. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 22.05.2017 ein, in welchem auf Basis einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers folgende Funktionseinschränkung medizinisch festgestellt wurde:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB %
1
Multiple Sklerose Oberer Rahmensatz, da Gefühlsstörungen und leichte Gangunsicherheit sowie verminderte Belastbarkeit aber keine hochgradige Lähmung.
04.08.01
40
Der Gesamtgrad
der Behinderung betrage 40 von Hundert (v.H.).
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31.05.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 13.03.2017 auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) abgewiesen. Begründend stützte sich die belangte Behörde auf das Gutachten vom 22.05.2017, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Das Sachverständigengutachten wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch RA Mag. Thomas BITTERMANN, mit Schreiben vom 03.07.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass der Gesamtgrad der Behinderung zu gering bemessen worden sei. Der Beschwerdeführer leide seit 5 Jahren an Multipler Sklerose und habe beim Gehen deutliche Einschränkungen, vor allem auch im Berufsalltag. Seine Beine würden immer wieder nachlassen und er bekomme auch häufig Krämpfe und habe ständig ein kribbelndes Gefühl in den Fingern sowie im Kreuzbereich. Durch die Multiple Sklerose leide er immer wieder an Lähmungserscheinungen in den Beinen sowie im Rückenbereich und habe starke Einschränkungen beim Gehen. Er könne keine Strecke von über einem Kilometer zurücklegen. Die Verschlechterung der Gehfähigkeit schreite langsam fort.
Der Beschwerde wurde ein Befund eines Universitätsklinikums vom 06.03.2017 beigefügt.
5. Am 21.07.2017 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
6. Am 27.07.2017 übermittelte der Beschwerdeführer einen augenärztlichen Befund vom 24.07.2017.
7. Das Bundesverwaltungsgericht holte anlässlich des Beschwerdevorbingens weitere Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Augenheilkunde/Optometrie und Psychiatrie/Neurologie ein:
Im Gutachten eines Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie vom 27.11.2017 wurde nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers folgende Funktionseinschränkung diagnostiziert:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB %
1
Opticusatrophie rechts bei Zustand nach Neuritis nervi optici bei bekannter Multipler Sklerose Wahl dieser Richtsatzposition bei Minderung der Sehschärfe des rechten Auges bei Zentralskotom, fixer Rahmensatz gemäß Tabelle Kolumne 5, Zeile 1.
11.02.01
20
In dem Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 15.01.2018 wurde folgende Funktionseinschränkung medizinisch festgestellt:
- Multiple Sklerose Position: 04.08.02 50 %
Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 50 v.H. beurteilt. Eine Nachuntersuchung sei nicht erforderlich.
8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2018 wurden beide Verfahrensparteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.
Beide Verfahrensparteien ließen dieses Schreiben unbeantwortet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich.
Am 13.03.2017 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpass.
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1) Multiple Sklerose;
2) Opticusatrophie rechts bei Zustand nach Neuritis nervi optici bei bekannter Multipler Sklerose.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v.H.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten eines Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie vom 27.11.2017 und einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 15.01.2018 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen über die Staatsbürgerschaft und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellung zur Antragsstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf den zuletzt vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 15.01.2018 sowie eines Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie vom 27.11.2017. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachten setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen und dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten auseinander. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen und wurden auch entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig zugeordnet.
Der Beschwerdeführer leidet an Multiplen Sklerose, welche von der befassten Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie korrekt der Positionsnummer 04.08.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet wurde. Diese betrifft Funktionseinschränkungen mittleren Grades bei demyelinisierenden Erkrankungen. Bei einem Rahmensatz von 50 v.H. bestehen unter anderem Paresen bzw. Monoparesen, eine Rumpf- und eine Extremitätenataxie sowie eine Augenmuskelparese. Begründend führt die Gutachterin weiters nachvollziehbar aus, dass eine ständige immunmodulierende Therapie besteht und durch eine pathognomonische Müdigkeit Einschränkungen vorliegen, welche für die Multiple Sklerose typisch sind.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 15.01.2018 und vom 27.11.2017. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
[ ]
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
[ ]
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
[ ]
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die schlüssigen Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 15.01.2018 sowie eines Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie vom 27.11.2017 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers - entgegen der Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage - nunmehr 50 v.H. beträgt.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sind nunmehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, erfüllt.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 50 v.H. beträgt.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und den über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, die auf einer persönlichen Untersuchung beruhen, auf alle Einwände und vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen und welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Es wurden im Rahmen der Beschwerde keine den Gutachten widersprechende Befunde oder Gegengutachten vorgelegt. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Beide Parteien haben zudem keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass, Grad der Behinderung, SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W255.2165118.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.04.2018