TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/22 W255 2164662-1

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Veröffentlicht am 22.03.2018
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Entscheidungsdatum

22.03.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W255 2164662-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Rainer GEISSLER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den im Behindertenpass festgestellten Grad der Behinderung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Mit einem Grad der Behinderung von 30 von Hundert liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer war Inhaber eines Behindertenpasses. Im Rahmen einer amtswegigen Überprüfung des Grades der Behinderung wurde in dem durch das Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.04.2015 die Funktionseinschränkung "Vitium cordis, Zustand nach Transposition der großen Gefäße" diagnostiziert und ein Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) eingeschätzt. Dem Sachverständigengutachten ist weiters zu entnehmen, dass der festgestellte Grad der Behinderung voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern werde.

2. Der Beschwerdeführer stellte am 24.03.2017 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.

3. Die belangte Behörde holte in der Folge eine sofortige Beantwortung des ärztlichen Dienstes vom 17.05.2017 ein. In dieser wird Folgendes ausgeführt:

"Aus medizinischer Sicht liegen keine Voraussetzungen für Zusatzeintragungen vor. Die vorgelegten Befunde bestätigen den GdB vom FLAG-GA 4/2015. Dauerzustand."

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.05.2017, OIB:

59000049000040, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er einen Behindertenpass in Scheckkartenformat mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. erhalte. Die sofortige Beantwortung vom 17.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 27.06.2017 fristgerecht eine als "Klage" bezeichnete Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er aus, dass er sich von einem Amtsarzt untersuchen lassen möchte, da er "nur" einen Grad der Behinderung von 50 v.H. erhalten habe.

Der Beschwerdeführer legte keine weiteren Befunde vor und stellte keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

6. Am 18.07.2017 erfolgte die Vorlage des Aktes an das Bundesverwaltungsgericht.

7. Das Bundesverwaltungsgericht holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie ein. In dem am 22.12.2017 erstatteten Gutachten wurden nach umfassender Darstellung der Anamnese, der relevanten Befunde und des klinischen Status die Funktionseinschränkung der Leidensposition

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Pos. Nr.

GdB %

1

Erfolgreich operierte komplette Transposition der großen Arterien Wahl dieser Richtsatzposition bei Herzmuskelerkrankung - erfolgreich operierter komplexer Herzfehler, unterer Rahmensatz bei guter Belastbarkeit und unauffälligen Kontrollen, stabilem Befund seit vielen Jahren

05.02.01

30

zugeordnet und

ein Grad der Behinderung von 30 v.H. medizinisch festgestellt.

Der Zustand nach Schlüsselbeinfraktur links und der Zustand nach Fraktur der Großzehe rechts erreichen laut Sachverständigengutachten bei normaler Beweglichkeit und fehlender weiterer Behandlungsnotwenigkeit keinen Grad der Behinderung.

8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2018 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit eingeräumt, eine Stellungnahme dazu abzugeben. Weiters wurde in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere, das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf Basis der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde.

Beide Verfahrensparteien ließen dieses Schreiben unbeantwortet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer brachte am 24.03.2017 den vorliegenden Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Beim Beschwerdeführer besteht folgende Funktionseinschränkung, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern wird:

- Erfolgreich operierte komplette Transposition der großen Arterie.

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 30 v. H.

Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie vom 22.12.2017 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister und seinen eigenen Angaben bei der Antragstellung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.

Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 22.12.2017. In diesem Gutachten wird auf die Art des Leidens des Beschwerdeführers und dessen Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden und dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Untersuchung auseinander. Die getroffene Einschätzung, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen Befunden, entspricht auch der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung (diesbezüglich wird auch auf oben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigung wurde nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

Der Beschwerdeführer leidet an einer erfolgreich operierten kompletten Transposition der großen Arterie. Der befasste Sachverständige ordnete diese Funktionseinschränkung korrekt der Positionsnummer 05.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche Herzmuskelerkrankungen leichter Ausprägung betrifft und einen Rahmensatz zwischen 30 und 40 v.H. vorsieht. Als Voraussetzungen werden eine reduzierte Linksventrikelfunktion im Ultraschall und das Fehlen wesentlicher Beschwerden genannt. Begründend führt der Sachverständige daher nachvollziehbar aus, dass der komplexe Herzfehler erfolgreich operiert wurde, aktuell eine gute Belastbarkeit und unauffällige Kontrollen vorliegen. Es besteht weiters seit vielen Jahren ein stabiler Befund. Auch der Allgemeinzustand wird als gut beschrieben und es liegt eine Vesikuläratmung vor. Diese Beurteilung deckt sich auch mit dem vorgelegten Befund einer Ambulanz für angeborene Herzfehler im Jugend- und Erwachsenenalter eines Krankenhauses vom 22.02.2017, in welchem dokumentiert wird, dass keine spezielle Therapie oder besondere Verhaltensmaßnahmen erforderlich sind.

Eine Einschätzung unter der nächst höheren Positionsnummer der Anlage zur Einschätzungsverordnung kommt aufgrund der guten Belastbarkeit nicht in Frage.

Der Zustand nach Schlüsselbeinfraktur links und der Zustand nach Fraktur der Großzehe rechts erreichen bei dem Vorliegen einer normalen Beweglichkeit keinen Grad der Behinderung und sind sohin nicht in die Einschätzung mit aufzunehmen.

Dass der Gutachter die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers tatsachenwidrig beurteilt habe, kann vor dem Hintergrund der vorgelegten Befunde sowie unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse nicht erkannt werden. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach der konkret vorliegenden Funktionseinschränkung berücksichtigt.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde ist somit nicht geeignet, das vorliegende Sachverständigengutachten zu entkräften und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten im Rahmen der Beschwerde auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 22.12.2017. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. 283/1990 idF BGBl. I Nr. 155/2017, lauten auszugsweise:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

[...]

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

[...]

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

[...]

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."

Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige Sachverständigengutachten vom 22.12.2017 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 30 v.H. beträgt. Die Gesundheitsschädigung wurde in dem Gutachten auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft; diesbezüglich wird auch auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die im Rahmen der Beschwerde erhobenen unsubstantiierten Einwendungen nicht geeignet, das vorliegende aktuelle Gutachten zu entkräften. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 30 v.H. beträgt.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem über Veranlassung der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, welches auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Es wurden im Rahmen der Beschwerde keine dem Gutachten widersprechende Befunde oder Gegengutachten vorgelegt. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Beide Parteien haben zudem keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W255.2164662.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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