TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/22 W255 2157712-1

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Veröffentlicht am 22.03.2018
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Entscheidungsdatum

22.03.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W255 2157712-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Rainer GEISSLER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 23.03.2017, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.01.2017 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden als "belangte Behörde" bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.

2. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Innere Medizin vom 22.03.2017 ein. In diesem wurden auf Basis einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.03.2017 nach umfassender Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

1

Ersatz der Aorta ascendens wegen Aortendissektion; gz

05.07.04

30

2

Arterielle Hypertonie Unter Kombinationstherapie

05.01.02

20

3

Polyneuropathie rechter Unterschenkel Unterer Rahmensatz, da geringgradige sensible Beeinträchtigung

04.06.01

10

zugeordnet und

nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung (GdB) von 30 von Hundert (v.H.) eingeschätzt. Begründend führte die Sachverständige aus, dass der führende GdB unter Position 1 durch die weiteren Leiden 2 und 3 nicht erhöht werde, da kein relevantes ungünstiges Zusammenwirken bestehe.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.03.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab, da der Beschwerdeführer mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das ärztliche Sachverständigengutachten vom 22.03.2017, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer als Beilage des Bescheides übermittelt.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.05.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass alle Leiden durch die Aortendissektion hervorgerufen worden seien. Seine beiden Beine seien nach dem Vorfall gelähmt gewesen und er habe wieder Gehen lernen müssen. Der verbleibende Schaden in den Beinen verhindere das Zurücklegen weiterer Strecken, da er an Krämpfen und Schmerzen leide. Alle 100m müsse er rasten. Er könne auch kein intensives Training mehr machen, da er sonst ein weiteres Platzen der Aorta riskiere. Im Bauchraum sei auch ein weiteres Aneurysma festgestellt worden. Der Augeninfarkt aus dem Jahr 2009 sei in dem Gutachten ebenfalls nicht berücksichtigt worden. Seine Leiden würden alle zusammenhängen und seien voneinander abhängig. Auch dürfe er nichts heben und sich anstrengen und könne daher seine Muskeln nicht ausreichend trainieren. Er habe keine Kraft und Ausdauer und sehe am rechten Auge sehr schlecht.

Er legte keine weiteren Befunde vor und stellte auch keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

5. Am 17.05.2017 erfolgte die Vorlage der Beschwerde und des Verwaltungsaktes an das Bundesverwaltungsgericht.

6. Das Bundesverwaltungsgericht holte anlässlich des Beschwerdevorbeingens ein Sachverständigengutachten der Fachrichtung Innere Medizin ein. In dem Gutachten vom 03.10.2017 wurden folgende Funktionseinschränkungen diagnostiziert:

1) Ersatz der Aorta aszendens wegen Aortendissektion 05.07.04 30%

2) Arterielle Hypertonie unter Kombinationstherapie 05.01.02 20%

3) Polyneuropathie am rechten Unterschenkel 05.01.01 10%

Unterer Rahmensatz, da geringgradige sensible Beeinträchtigung

4) Aneurysma der Arteria iliaca 05.03.02 20%

Unterer Rahmensatz, da keine wesentliche funktionelle Beeinträchtigung

Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 30 v.H.

7. Mit Schreiben vom 17.10.2017 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde durch das Bundesverwaltungsgericht vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu der gutachterlichen Stellungnahme schriftlich Stellung zu nehmen.

Beide Verfahrensparteien ließen das Schreiben jedoch unbeantwortet.

8. Das Bundesverwaltungsgericht holte in weiterer Folge eine Stellungnahme des befassten Sachverständigen hinsichtlich der Einschätzung der "Polyneuropathie am rechten Unterschenkel" ein. In der Stellungnahme vom 13.12.2017 führte der Sachverständige aus, dass ihm ein Diktierfehler unterlaufen sei. In der korrigierten Version des übermittelten Sachverständigengutachtens wurde Leiden 3 nun wie folgt beurteilt:

"Polyneuropathie am rechten Unterschenkel 04.06.01 10 %

Unterer Rahmensatz, da geringgradige sensible Beeinträchtigung."

9. Mit Schreiben vom 18.12.2017 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde durch das Bundesverwaltungsgericht vom Ergebnis der erneuten Beweisaufnahme verständigt und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu der gutachterlichen Stellungnahme schriftlich Stellung zu nehmen.

Beide Verfahrensparteien ließen auch dieses Schreiben unbeantwortet

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer brachte am 13.01.2017 den vorliegenden Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen:

1) Ersatz der Aorta aszendens wegen Aortendissektion;

2) Arterielle Hypertonie unter Kombinationstherapie;

3) Polyneuropathie am rechten Unterschenkel;

4) Aneurysma der Arteria iliaca.

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 30 v.H.

Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten Facharztes für Innere Medizin vom 03.10.2017 samt Stellungnahme vom 13.12.2017 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Kopie seiner Meldebestätigung und seinen eigenen Angaben bei der Antragstellung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.

Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten Sachverständigengutachten vom 03.10.2017 samt Stellungnahme vom 13.12.2017. In diesem Gutachten samt Stellungnahme wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden und dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Untersuchung auseinander. Die getroffene Einschätzung, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen Befunden, entspricht auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf oben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

Eine Behinderung im Sinne der Einschätzungsverordnung liegt dann vor, wenn die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist hierbei dann vorzunehmen, wenn wie bei dem Beschwerdeführer mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind hingegen die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Führendes Leiden des Beschwerdeführers ist der Ersatz der Aorta aszendens aufgrund einer Aortendissektion. Der Sachverständige ordnete diese Funktionseinschränkung korrekt der Positionsnummer 05.07.04 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche ein erfolgreich operiertes Vitium betrifft. Hierbei ist ein fixer Rahmensatz von 30 v.H. vorgesehen.

Auch die arterielle Hypertonie unter Kombinationstherapie wurde korrekt der Positionsnummer 05.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche eine mäßige Hypertonie betrifft und einen fixen Rahmensatz von 20 v.H. vorsieht.

Aufgrund der geringgradigen sensiblen Beeinträchtigung wurde die Polyneuropathie am rechten Unterschenkel bei korrekter Zuordnung zur Positionsnummer 04.06.01 mit 10 v.H. bewertet. Hierbei bestehen sensible und motorische Ausfälle leichten Grades. Die in der Beschwerde genannte Einschränkung der Gehstrecke konnte nicht objektiviert werden und findet somit keine Berücksichtigung bei der Beurteilung des Grades der Behinderung. Das Gangbild im Rahmen der Untersuchung war normal und die Muskulatur der Beine beidseits gut ausgebildet. Ein nervenfachärztlicher Befund, welcher ein zugrundeliegendes neurologisches Leiden dokumentiert, liegt nicht vor.

Im Vergleich zum Vorgutachten vom 22.03.2017 wurde nun Leiden 4 (Aneurysma der Arteria iliaca) neu aufgenommen und mit einem GdB von 20 v.H. bewertet, da Funktionseinschränkungen mittleren Grades des arteriellen Gefäßsystems bestehen. Diese Neuaufnahme hat jedoch keine Auswirkung auf den Gesamtgrad der Behinderung.

Da kein aktueller augenärztlicher Befund vorliegt, konnte das in der Beschwerde vorgebrachte Augenleiden (Augeninfarkt) nicht berücksichtigt werden.

Insgesamt ergibt sich, dass keine ungünstige wechselseitige funktionelle Leidensbeeinflussung medizinisch objektivierbar war.

Dass der Gutachter die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers tatsachenwidrig beurteilt habe, kann vor dem Hintergrund der vorgelegten Befunde sowie unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse nicht erkannt werden. Die im Beschwerdevorbringen angeführten Krankheitsbilder wurden im angefochtenen Sachverständigengutachten bereits berücksichtigt. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde ist somit nicht geeignet, das vorliegende Sachverständigengutachten zu entkräften und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten samt Stellungnahme im Rahmen der Beschwerde auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 03.10.2017 samt Stellungnahme vom 13.12.2017. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. 283/1990 idF BGBl. I Nr. 18/2017, lauten auszugsweise:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

[...]

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

[...]

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

[...]

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."

Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige Sachverständigengutachten vom 03.10.2017 samt Stellungnahme vom 13.12.2017 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 30 v.H. beträgt. Die Gesundheitsschädigungen wurden in dem Gutachten auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft; diesbezüglich wird auch auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die im Rahmen der Beschwerde erhobenen unsubstantiierten Einwendungen nicht geeignet, das vorliegende aktuelle Gutachten zu entkräften. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 30 v.H. beträgt.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten samt Stellungnahme, welches auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Es wurden im Rahmen der Beschwerde keine dem Gutachten widersprechende Befunde oder Gegengutachten vorgelegt. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Beide Parteien haben zudem keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W255.2157712.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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