Entscheidungsdatum
27.03.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W137 2189822-2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER bezüglich des am 20.03.2018 gestellten Antrags auf Verfahrenshilfe von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, beschlossen:
A)
I. Dem Antragsteller gemäß § 8a VwGVG Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr gewährt.
II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers (Rechtsanwalts) wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
1. Feststellungen
Der Antragsteller brachte - gleichzeitig mit einer von einem bevollmächtigten Vertreter verfassten Beschwerde gegen eine Schubhaft (bei aufrechter Anhaltung) - am 20.03.2018 einen Antrag auf "Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigabe eines Rechtsanwalts" ein. Hinsichtlich des Umfangs wurde die Befreiung von "den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren" sowie "den Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer" und den "notwendigen Barauslagen (des beigegebenen Rechtsanwalts)".
Beigelegt wurde ein ausgefülltes Vermögensbekenntnis (Stand 20.03.2018) des Antragstellers. Dieses erweist sich als schlüssig und glaubhaft.
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der unmittelbar auf Grund der Aktenlage festgestellt werden konnte. Insbesondere deckt sich dies auch mit den einschlägigen Verweisen in der Schubhaftbeschwerde. An der Richtigkeit der Angaben im Vermögensverzeichnis gibt es angesichts des im Schubhaftverfahren festgestellten Sachverhalts keine Zweifel.
Der beantragte Umfang der Verfahrenshilfe ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Antragsformulars.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
§ 8a VwGVG (in Kraft getreten am 01.01.2017) regelt die Gewährung von Verfahrenshilfe in verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
Gemäß § 8a Abs. 8 VwGVG erlischt die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
Im gegenständlichen Fall wurden die gesetzlich festgelegten Erfordernisse zur Beantragung von Verfahrenshilfe erfüllt. Der Beschwerdeführer brachte seinen Antrag auf Verfahrenshilfe jedoch gemeinsam mit einer vom bevollmächtigten Vertreter verfassten Beschwerde ein (wobei das Vertretungsverhältnis bereits seit 08.03.2018 besteht).
Aus § 8a Abs. 8 VwGVG, wonach die Bestellung eines Rechtsanwalts mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten erlischt, ergibt sich jedoch, dass die Bestellung eines Rechtsanwalts jedenfalls dann nicht erforderlich sein kann, wenn dieser Antrag bereits von einem Bevollmächtigten des Betroffenen gestellt wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Bevollmächtigte kein berufsmäßiger Parteienvertreter ist (Vergleiche dazu auch Eder/Martschin/Schmid,
Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, VwGVG § 40 K 7 bezogen auf § 40 Abs. 5 VwGVG vor dem 01.01.2017).
Die Beiziehung von Dolmetschern, Übersetzern, Zeugen und anderen gebührenberechtigten Personen war im gegenständlichen Verfahren nicht erforderlich. Barauslagen des beigegebenen Rechtsanwalts sind mangels Beigabe eines solchen ebenfalls nicht angefallen.
Dem Beschwerdeführer war daher die Verfahrenshilfe lediglich im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr zu gewähren. Der Antrag auf Beigabe eines Rechtsanwalts war aufgrund der Unzulässigkeit der Stellung eines solchen durch einen bereits gewillkürt vertretenen Beschwerdeführer zurückzuweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnis oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Eingabengebühr, VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W137.2189822.2.00Zuletzt aktualisiert am
06.04.2018