TE Vwgh Beschluss 2018/3/8 Ro 2015/12/0018

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Veröffentlicht am 08.03.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens und Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des RS in L, vertreten durch die DDr. Karl Scholz Rechtsanwalts GmbH in 8501 Lieboch, Am Mühlbach 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2015, GZ W217 2104640-1/2E, betreffend Bemessung eines Ruhebezuges (vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde :

Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde festgestellt, dass dem Revisionswerber gemäß § 41 Abs. 1, 2 und 3 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) vom 1. Jänner 2015 an ein Ruhebezug von monatlich brutto EUR 4.299,36 - bestehend aus einem Ruhegenuss von monatlich brutto EUR 3.363,19 und einer Nebengebührenzulage von monatlich brutto EUR 936,17 - gebührt.

2 Das Bundesverwaltungsgericht sprach weiters aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Dazu führte es in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses aus, die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil eine höchstgerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich der pensionsrechtlichen Sonderanpassungsmodalität fehle.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, dieses gemäß § 42 Abs. 2 VwGG aufzuheben oder dahin abzuändern, dass dem Revisionswerber der Ruhegenuss sowie die Nebengebührenzulage rechtskonform festgesetzt werde.

4 Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter erstattete eine Revisionsbeantwortung, ohne Aufwandersatz geltend zu machen.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

8 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt. Wird in der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargestellt und auch vom Revisionswerber nicht (gesondert) dargelegt, dass die Entscheidung der Revision von der Beantwortung einer (anderen als der vom Verwaltungsgericht angesprochenen) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen (vgl. z.B. VwGH 19.2.2018, Ro 2015/12/0010 und 21.12.2017, Ro 2017/03/0015, jeweils mwN).

9 Im vorliegenden Revisionsfall wurde vom Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit der Revision lediglich damit begründet, dass eine höchstgerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich der pensionsrechtlichen Sonderanpassungsmodalität fehle. Dieselbe Formulierung findet sich in der Zulässigkeitsbegründung der Revision. Damit wird aber eine hinreichend konkretisierte, grundsätzliche Rechtsfrage (im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG) nicht aufgezeigt (vgl. z.B. VwGH 3.10.2017, Ro 2017/07/0001).

10 Die Revision war daher zurückzuweisen.

11 Über Aufwandersatz war nicht abzusprechen, da ein solcher in der Revisionsbeantwortung nicht geltend gemacht wurde. Wien, am 8. März 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2015120018.J00

Im RIS seit

06.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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