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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Samonig, über den Fristsetzungsantrag des M S Z in B, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zuletzt vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH in 1170 Wien, Wattgasse 48/3), gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit eines Fremdenpasses, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschluss vom 28. Februar 2018, Zl. W263 2143545-2/14E, gefasst und - zusammen mit dem vom Antragsteller eingebrachten Fristsetzungsantrag vom 11. Jänner 2018 - eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Damit wurde der Antragsteller in Bezug auf das Begehren im Fristsetzungsantrag klaglos gestellt.
Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG, der nach § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG sinngemäß auch auf solche Anträge anzuwenden ist, in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, wobei sich der maßgebliche Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand aus § 1 Z 1 lit. a letzter Satz der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 ergibt.
Wien, am 15. März 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018210003.F00Im RIS seit
06.04.2018Zuletzt aktualisiert am
27.04.2018