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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Samonig, über den Fristsetzungsantrag des A A, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit einer Beschwerde betreffend Festnahmen und Schubhaft, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.452,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 9. Februar 2018, W154 2131687-1/19E, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Antragsteller, der einen allgemeinen Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz gestellt hat, mit seinem Fristsetzungsantrag im Ergebnis Säumnis des Bundesverwaltungsgerichtes mit der Erlassung mehrerer trennbarer Absprüche (in Bezug auf zwei Festnahmen und zwei Schubhaftbescheide) geltend gemacht hat, sodass § 52 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden ist (vgl. idS VwGH 31.8.2017, Fr 2017/21/0028). Unter Anwendung des § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG (iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014) und in Anbetracht der bloß einmal entrichteten Gebühr nach § 24a VwGG ergibt sich damit ein Kostenbetrag von insgesamt EUR 2.452,80.
Wien, am 15. März 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:FR2017210038.F00Im RIS seit
06.04.2018Zuletzt aktualisiert am
27.04.2018