Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter im Verfahren über das Erbrecht nach der am ***** 2013 verstorbenen C***** J*****, zwischen der Antragstellerin C***** S*****, vertreten durch Dr. Elisabeth Scheuba, Rechtsanwältin in Wien, und der Antragsgegnerin M***** F*****, vertreten durch Mag. Johannes Bügler, Rechtsanwalt in Wien, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 5. Dezember 2017, GZ 44 R 543/17d-142, mit welchem der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 9. Oktober 2017, GZ 16 A 41/17m-138, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss entschied das Rekursgericht über die Kosten des Verfahrens über das Erbrecht. Mit ihrem „außerordentlichen Revisionsrekurs“ macht die in diesem Verfahren unterlegene Rechtsmittelwerberin geltend, dass das Verfahren über das Erbrecht erst mit der ersten mündlichen Verhandlung begonnen habe, weswegen Kosten für davor liegende Verfahrenshandlungen nicht zuzusprechen seien, dass der Kostenentscheidung der Zweifelsstreitwert nach § 14 lit c RATG zugrundezulegen sei und dass wegen der „tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten“ vom Erfolgsprinzip des § 78 AußStrG im Sinn einer Kostenaufhebung abzugehen sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Nach § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs im Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form – materiell oder formell – über Kosten abgesprochen wird (RIS-Justiz RS0007695). Darunter fällt nicht nur die Bemessung der Kosten, sondern auch die Entscheidung, ob ein Anspruch auf Kostenersatz besteht, wem dieser zusteht und ob überhaupt eine Kostenentscheidung zu treffen ist (RIS-Justiz RS0111498; Schramm in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG, § 62 Rz 15; Klicka in Rechberger, AußStrG2, § 62 Rz 3 je mwN). Der Revisionsrekurs betrifft ausschließlich solche Fragen. Er ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin hat eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet.
Die Beantwortung eines unzulässigen Rekurses ist den Verfahrensgesetzen allerdings fremd (RIS-Justiz RS0043897). Die Rechtsmittelbeantwortung ist daher ebenfalls zurückzuweisen.
Schlagworte
;Textnummer
E121092European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00032.18X.0227.000Im RIS seit
06.04.2018Zuletzt aktualisiert am
06.04.2018