TE OGH 2018/2/27 1Ob30/18w

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Veröffentlicht am 27.02.2018
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH (früher: S***** GmbH), *****, vertreten durch Mag. Erwin H. Falkner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** D*****, vertreten durch die Dr. Farhad Paya Rechtsanwalt GmbH, Klagenfurt am Wörthersee, wegen 7.583,60 EUR sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 24. August 2017, GZ 1 R 127/17x-69, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 28. März 2017, GZ 16 C 1333/14i-65, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der frühere Prozessvertreter der Klägerin hat zum 31. 7. 2017 auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet. Das Verfahren ist daher gemäß § 160 Abs 1 ZPO unterbrochen. Der Oberste Gerichtshof stellte daher aus Anlass der nachfolgend erhobenen und ihm vorgelegten Revision des Beklagten die Akten dem Erstgericht mit Beschluss 1 Ob 221/17g zurück.

Nach Zustellung dieser Entscheidung teilte der nunmehrige Klagevertreter mit, dass er die Vertretung der Klägerin übernommen habe, und ersuchte um Kenntnisnahme sowie Berücksichtigung bei allen weiteren Zustellungen.

Das Erstgericht wertete die Vollmachtsbekanntgabe als Aufnahme des Verfahrens nach § 160 Abs 1 ZPO und legte den Akt dem Obersten Gerichtshof neuerlich vor.

Rechtliche Beurteilung

Das Verfahren ist jedoch nach wie vor nach § 160 Abs 1 ZPO unterbrochen. Nach dieser Bestimmung dauert die Unterbrechung so lange, bis die Klägerin einen anderen Rechtsanwalt bestellt und dies dem Prozessgegner unter gleichzeitiger Aufnahme des Verfahrens mitgeteilt wird. Demgemäß endet die Unterbrechung, wenn der neu bestellte Rechtsanwalt seine Bestellung „anzeigt“ und gleichzeitig einen Aufnahmeantrag stellt (Fink in Fasching/Konecny3 II/3 § 160 ZPO Rz 19). In der Bekanntgabe der Vollmacht kann noch kein den Erfordernissen des § 160 Abs 1 ZPO entsprechender Antrag auf Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens erblickt werden (vgl 8 Ob 80/76 = RIS-Justiz RS0037177 = RZ 1977/16, 37 [zu § 164 ZPO]). Aus der Vollmachtsbekanntgabe allein ist der auf die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens zielende Antragswille nicht deutlich erkennbar. Sollte das Erstgericht dennoch von einem Zweifelsfall ausgehen, wäre dem Einschreiter gemäß §§ 84, 85 ZPO die Verbesserung aufzutragen (vgl Fink aaO § 164 ZPO Rz 4).

Demnach sind die Akten an das Erstgericht zurückzustellen. Dieses wird sie nach Aufnahme des Verfahrens und Zustellung des Urteils des Berufungsgerichts sowie der Revision des Beklagten an die nunmehr wieder durch einen Rechtsanwalt vertretene Klägerin nach Ablauf der Rechtsmittelfristen neuerlich zur Entscheidung vorzulegen haben.

Textnummer

E121094

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0010OB00030.18W.0227.000

Im RIS seit

06.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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