Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. März 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ettel als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ismet B***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 12 dritter Fall, 15 Abs 1, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Dzevdet D***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. November 2017, GZ 85 Hv 34/17t-63, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dzevdet D***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen – auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Mitangeklagten Ismet B***** enthaltenden (II./) – Urteil wurde Dzevdet D***** des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 15 Abs 1, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB (I./A./) sowie des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB (I./B./) schuldig erkannt.
Danach hat er am 11. Juli 2017 in W***** Mevlan A***** durch gefährliche Drohung mit dem Tod, nämlich der in einem Brief verfassten Äußerung, dass er
I./A./ das Kind des Mevlan A***** umbringen werde, wenn dieser nicht 50.000 Euro zahle, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zu einer Handlung, nämlich der Übergabe des genannten Geldbetrags, zu nötigen versucht;
I./B./ ihn und seine Familie durch Einleitung von Gas in dessen Wohnung vergiften werde, zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme einer Anzeigerstattung wegen der zu I./A./ geschilderten Tat zu nötigen versucht.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Dzevdet D***** schlägt fehl.
Der Einwand, die zu I./B./ abgeurteilte Nötigung stelle eine typische Begleittat zu der mit gleichem Schreiben erfolgten Erpressung (I./A./) dar und werde daher kraft des Scheinkonkurrenztypus der Konsumation verdrängt, bleibt ohne methodengerechte Ableitung aus dem Gesetz (RIS-Justiz RS0118429). Denn der Beschwerdeführer erklärt nicht, weshalb der durch Abgabe einer weiteren gefährlichen Drohung bewirkte Versuch der Absicherung gegen Strafverfolgungsmaßnahmen regelmäßig mit einem erpresserischen Vermögensangriff verbunden sein soll (vgl RIS-Justiz RS0124022, RS0093317; RS0091453; Ratz in WK2 StGB Vor §§ 28–31 Rz 58; Kienapfel/Schroll StudB BT I4 § 105 Rz 93; L/St/Tipold StGB4 § 105 Rz 33).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
Schlagworte
Strafrecht;Textnummer
E121076European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0120OS00014.18B.0315.000Im RIS seit
06.04.2018Zuletzt aktualisiert am
06.04.2018