TE OGH 2018/3/22 4Ob54/18x

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Veröffentlicht am 22.03.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der verbundenen Rechtssache der klagenden Parteien 1. R***** A*****, wegen 37.766,55 EUR (führendes Verfahren 58 Cg 67/16k), 2. S***** H*****, wegen 17.751,47 EUR (58 Cg 69/16d); 3. C***** K*****, wegen 26.896,38 EUR (58 Cg 70/16a); 4. G***** B*****, wegen 32.939,45 EUR (58 Cg 71/16y); 5. I***** H*****, wegen 28.965,95 EUR (58 Cg 72/16w); 6. H***** H*****, wegen 29.238,97 EUR (58 Cg 74/16i); 7. H***** D*****, wegen 41.409,42 EUR (58 Cg 76/16h); 8a. R***** B***** und 8b. M***** B*****, wegen 21.132,59 EUR (58 Cg 80/16x); 9. G***** S*****, wegen 63.947,03 EUR (58 Cg 83/16p); 10. R***** J*****, wegen 17.336,79 EUR (58 Cg 101/16k); 11. W***** H*****, wegen 24.973,66 EUR (58 Cg 105/16y), alle vertreten durch Salburg Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. M***** Bank AG, *****, vertreten durch Benn-Ibler Rechtsanwälte GmbH in Wien, und 2. A***** Limited, *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, über die Revision der erstbeklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. November 2017, GZ 4 R 73/17k-21, mit dem der Berufung der erstbeklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Handelsgerichts Wien vom 20. Februar 2017, GZ 58 Cg 67/16k-14, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die erstbeklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien binnen 14 Tagen deren anteilige Kosten der Revisionsbeantwortung wie folgt zu ersetzen: Der erstklagenden Partei die mit 498,54 EUR, der zweitklagenden Partei die mit 235,67 EUR, der drittklagenden Partei die mit 358,05 EUR, der viertklagenden Partei die mit 435,09 EUR, der fünftklagenden Partei die mit 380,71 EUR, der sechstklagenden Partei die mit 385,24 EUR, der siebentklagenden Partei die mit 548,40 EUR, den achtklagenden Parteien die mit 281 EUR, der neuntklagenden Partei die mit 847,53 EUR, der zehntklagenden Partei die mit 231,14 EUR und der elftklagenden Partei die mit 330,85 EUR bestimmten Kosten (darin jeweils enthalten 20 % USt).

Text

Begründung:

Die Kläger machen Schadenersatzansprüche aus dem Erwerb von an der Wiener Börse gehandelten MEL-Zertifikaten bei der Erstbeklagten geltend. Die Erstbeklagte ist das für die Platzierung zuständige Kreditinstitut; die Zweitbeklagte ist (Rechtsnachfolgerin der) Emittentin der Zertifikate. Zwischen den Klägern und der Zweitbeklagten wurde Ruhen des Verfahrens vereinbart.

Die Beklagten wandten im Wesentlichen die Verjährung der Klagsforderungen ein, weil der Privatbeteiligtenanschluss der Kläger im Strafverfahren gegen die Beklagten die Verjährung nicht unterbrochen habe.

Die Vorinstanzen verwarfen mit Zwischenurteil nach § 393a ZPO den Einwand der Verjährung. Das Berufungsgericht ließ die Revision wegen fehlender höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Unterbrechungswirkung von Privatbeteiligtenanschlüssen einer hohen Anzahl Geschädigter mittels Datenträgers zu.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision der Erstbeklagten mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Die Entscheidung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO):

Zunächst ist die Feststellung hervorzuheben, dass die Daten auf der CD-ROM nach Einlangen bei der Staatsanwaltschaft Wien ausgedruckt und zum Akt genommen wurden. Auf einer dieser Listen befanden sich – ebenso wie schon in der Beilage zum Schriftsatz, mit dem der Privatbeteiligtenanschluss (für 7.880 Personen) im August 2010 erklärt wurde, – auch die Daten der Kläger. Damit kommt es auf die Frage, ob ein Privatbeteiligtenanschluss (nur) mittels Übergabe einer CD-ROM wirksam ist, nicht an.

Mit den übrigen dazu im Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen (Form und Inhalt dieses Privatbeteiligtenanschlusses) hat sich der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 10 Ob 45/17s auseinandergesetzt und das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO verneint (vgl auch RIS-Justiz RS0041512). Auf diese Ausführungen, denen sich inzwischen viele Senate des Obersten Gerichtshofs angeschlossen haben (jüngst etwa 4 Ob 194/17h, 4 Ob 196/17b, 4 Ob 199/17v, 6 Ob 191/17g, 6 Ob 196/17t, 8 Ob 124/17v, 3 Ob 194/17a, 3 Ob 188/17v, 3 Ob 224/17p und 3 Ob 11/18s), kann verwiesen werden (vgl zuletzt auch zu den von der Erstbeklagten aufgeworfenen Fragen 1 Ob 28/18a und 4 Ob 45/18y).

Auch der knappe und nicht weiter erläuterte Hinweis zur „rückwirkenden Heilung eines Vollmachtsmangels und deren Auswirkungen auf die Verjährung“ vermag die Zulässigkeit der Revision nicht zu stützen. Mangels näherer Ausführungen zur aufgeworfenen Rechtsfrage ist die Prüfung der Frage, ob eine Revision zulässig ist, weil die Entscheidung von einer im Sinn dieser Gesetzesstelle erheblichen Rechtsfrage des materiellen oder formellen Rechts abhängig war, unmöglich (RIS-Justiz RS0043654). Das Rechtsmittel ist hier zudem auch nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil nicht erkennbar ist, aus welchen Gründen das Berufungsgericht die Rechtssache falsch beurteilt haben soll. Zudem haben die Beklagten einen Vollmachtsmangel bisher gar nicht behauptet. Ein solcher war auch nicht Gegenstand der Entscheidungen von Erst- und Berufungsgericht. Davon abgesehen hat sich der Senat 3 jüngst mit der Frage eines allfälligen Vollmachtsmangels im Zusammenhang mit einem Privatbeteiligtenanschluss und der damit zusammenhängenden Verjährungsfrage auseinandergesetzt und das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage verneint (3 Ob 11/18s).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Kläger haben auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, weshalb ihnen die anteiligen (vgl Obermaier, Kostenhandbuch Rz 327) Kosten der Revisionsbeantwortung gebühren.

Schlagworte

;

Textnummer

E121060

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0040OB00054.18X.0322.000

Im RIS seit

06.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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