TE Lvwg Erkenntnis 2018/3/9 VGW-151/081/4371/2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.03.2018
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Entscheidungsdatum

09.03.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §3
AVG §6 Abs1
AVG §69 Abs1 Z1
AVG §69 Abs3
NAG §4 Abs1
NAG §4 Abs2
NAG §30

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde des Herrn Dr. J., geb.: 1973, STA: Serbien, G., A., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft - Niederlassungsbewilligungen und Ausländergrunderwerb, vom 17.02.2017, Zahl MA35-9/3128794-01, mit welchem 1.) auf Grund des Antrages vom 13.06.20016 auf Ersterteilung des Aufenthaltstitels "Familienangehöriger von Österreicher" gemäß § 69 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG 1991, BGBl. 51/1991 in der geltenden Fassung, das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wiederaufgenommen wurde und 2.) gemäß § 30 und § 30a NAG in Verbindung mit § 25 Abs. 3 NAG und § 24 NAG der Antrag vom 13.06.2016 auf Ersterteilung eines Aufenthaltstitels für den Zeck "Familienangehöriger von Österreicher" aufgrund Vorliegens einer Aufenthaltsehe gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 NAG abgewiesen wurde,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt 1.) mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle der Wortfolge „Familienangehöriger von Österreicher“ die Wortfolge „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ tritt. Hingegen wird Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Bescheides mangels Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Wien behoben.

II. Gemäß § 53b AVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 AVG sowie § 17 VwGVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13.12.2017 und 06.02.2018 zu den Zahlen VGW-KO-81/99/2018-1 und VGW-KO-081/99/2018-1, mit 133,-- Euro bzw. EUR 59,-- Euro (insgesamt 192,-- Euro) bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 07.12.2017 und am 01.02.2018 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Der Beschwerdeführer hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von insgesamt 192,-- Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der vorgeschriebene Betrag ist auf das Konto bei der UniCredit Bank Austria AG, Kontonummer: AT16 12000 00696 212 729, lautend auf MA 6, BA 40, einzuzahlen.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 17. Februar 2017 wurde zur Zahl MA 35-9/3128794-01 das auf Grund des Antrags des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2016 geführte und rechtskräftig abgeschlossene Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger von Österreicher“ gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen und der am 13. Juni 2016 bei der Behörde eingebrachte Erstantrag auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels aus den Rücksichten des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG abgewiesen.

Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, der Beschwerdeführer habe sich bei der Einbringung des Erstantrages auf Erteilung seines Aufenthaltstitels auf die Ehe mit Frau D. Du., nunmehr J., gestützt, welche jedoch lediglich zu dem Zweck eingegangen worden sei, um dem Beschwerdeführer den unbeschränkten Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Diese Ehe wäre bereits im Dezember 2016 aufgelöst worden, als eine getrennte Wohnungsnahme erfolgt sei und die Scheidung eingereicht worden wäre. Ein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK habe zwischen dem Einschreiter und Frau Du. jedoch niemals stattgefunden, vielmehr habe man durch Vortäuschung eines solchen durch Vorlage einer Heiratsurkunde und der Vornahme von Falschmeldungen die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels erschlichen. Somit liege der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG vor. Auf Grund der festgestellten Aufenthaltsehe sei der ehedem eingebrachte Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ abzuweisen gewesen.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde legte der Einschreiter auszugsweise Nachstehendes dar:

„Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Erstantragsverfahren wieder aufgenommen und der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger von Österreicher“ abgewiesen. Die MA 35 ist davon ausgegangen, dass eine Scheinehe geschlossen wurde.

Ausgegangen wird von der Aussage meiner Frau vor der MA 35.

Dazu ist festzuhalten, dass es unrichtig ist, dass Frau P. erklärt hätte, ich hätte sie nur geheiratet um ein Visum zu bekommen. Es ist so, dass es im vergangenen Jahr in der Wohnung meiner Frau zu einer heftigen Streiterei gekommen ist, weil sich dort Leute aus Ex-Jugoslawien aufgehalten haben, die mit falschen Papieren gekommen sind bzw. gefälschte Unterlagen vorgelegt haben und ich meiner Frau Vorhaltungen machte, da es sich um ihre Freunde gehandelt hat. Es wurden, wie ich aus der Auseinandersetzung entnommen habe, auch mit gefälschten Unterschriften bei den S. Gelder behoben. Diese ganzen Geschichten hat zwar nicht meine Ehefrau zu verantworten. Es gab aber deswegen einen heftigen Streit, weil sie die Leute in die Wohnung gelassen hat. Sie hat mich dann in weiterer Folge aus der Wohnung geworfen.

Es ist auch unrichtig, dass ich eine Beziehung zu einer anderen Frau habe bzw. schon bei Eheschließung oder während aufrechter Lebensgemeinschaft gehabt hätte.

Es ist daher davon auszugehen, dass keine Scheinehe vorliegt. Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist zu Unrecht erfolgt. Ebenso die Abweisung des Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels.“

Auf Grund dieses bestreitenden Vorbringens und zur weiteren Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wurde am 7. Dezember 2017, fortgesetzt am 1. Februar 2018, vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher neben dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde als Parteien Frau D. Du., Frau Sa. Kr. und Frau Z. P. als Zeuginnen sowie Herr T. P. als Zeuge geladen waren. Herr T. P. nahm an der Verhandlung nicht teil.

In seiner Einlassung zur Sache führte der Beschwerdeführer Nachstehendes aus:

„Ich habe einen Verlängerungsantrag bei der BH K. eingebracht. Ich lebe in Niederösterreich. Ich beabsichtige auch weiterhin in Niederösterreich zu leben. Ich bin seit Juli 2013 in Österreich gemeldet. Zuerst bei Freunden. Bei Frau Z. P. handelt es sich um eine Freundin von mir. Frau Du. habe ich zuerst öfters besucht und dann habe ich bei ihr gelebt. Wir haben uns über Facebook kennengelernt. Das war ca. Februar/März 2015. Es hat sich dann herausgestellt, dass ihre Eltern meine Verwandten kennen und dann kam sie nach Serbien und hat mich besucht. Ich weiß nicht mehr sicher, wie der erste Kontakt über Facebook begonnen hat und wer wen kontaktiert hat. Ich glaube, ich war das. Es kam zuerst ein Freundschaftsvorschlag. Wir haben uns dann gegenseitig ein paar Mal besucht und haben dann beschlossen zu heiraten. Das war dann am 16. Jänner 2016 in Serbien. Gleich bei meinem ersten Besuch in Serbien, hat sie bei mir in meiner Wohnung übernachtet, weil sie sich mit ihren Eltern nicht so gut versteht. Das war März 2015. Ich finde nicht, dass unsere Hochzeit zu schnell war. Wir wollten das beide. Befragt danach, wer einen Heiratsantrag gemacht hat, gebe ich an, dass ich das nicht mehr weiß. Bei näherer Befragung gebe ich an, dass ich glaube, dass sie mich gefragt hat, ob ich sie heiraten will. Ich glaube das war im September 2015. Ich war vorher schon einmal verheiratet. Ich habe eine Tochter. Sie ist 22 Jahre alt, lebt in Serbien und hat die serbisch-rumänische Doppelstaatsbürgerschaft. Sie heißt Je.. Frau Du. hat die Je. kennen gelernt. Bei der Hochzeitsfeier waren wir ca. 15-16 Leute. Die engste Familie. Das sind Je., eine Cousine, ihr Mann. Von Frau Du. waren keine Familienangehörigen anwesend, nur Freunde. Frau Du. hat einen Sohn, M., der 11 Jahre alt ist und eine Tochter, Je., die ebenfalls 22 Jahre alt ist.

Ich habe Frau Du. zunächst gefragt, ob sie mit mir in Serbien leben will. Das wollte sie aber nicht, weil sie in Österreich geboren ist. Also habe ich beschlossen, nach Österreich zu ziehen. Ich habe dann am 13.6.2016 den Antrag gestellt. Befragt danach, warum ich den Antrag so spät gestellt habe, gebe ich an, dass ich zunächst gehofft habe, sie zieht zu mir nach Serbien.

Ich war zuvor 20 Jahre lang mit meiner ersten Frau verheiratet, wobei ich mit dieser nicht zusammengelebt habe, weil sie in Deutschland gelebt hat. Ca. seit Oktober 2015 sind wir rechtskräftig geschieden.

Ich bin im April 2016 zu Frau Du. gezogen. Unsere Ehe hat bis zu unserem Zusammenziehen sehr gut funktioniert. Grundsätzlich sind wir gut miteinander ausgekommen, aber ich wollte nicht, dass ständig Leute sich in der Wohnung aufhalten, die Probleme mit dem Gesetz haben. Es gibt eine Freundin von Frau Du., die sie seit 18 Jahren kennt und die trotz eines Aufenthaltsverbotes hier lebt. Sie kommt immer wieder in die Wohnung von Frau Du.. Ich weiß nicht genau, wie sie heißt, jedenfalls Ja.. Sie hat zusammen mit Frau Du. Dokumente gefälscht und zwar einer verstorbenen Frau. Die verstorbene Frau war die Mieterin und es ging um eine Rückvergütung von Kosten im Zusammenhang mit der Wohnung. Auch der Sohn von Ja. war auch öfters in der Wohnung. Auch der Ehemann war öfters hier, der Probleme mit Waffenschmuggel hat. Ich habe dann die Wohnung gefunden, in der ich jetzt wohne und habe Frau Du. angeboten, zu mir zu ziehen. Das wollte sie aber nicht. Sie hat mich dann im Dezember 2016 aus ihrer Wohnung „geworfen“. Zuerst hat sie ihre Tochter rausgeschmissen. Als sie mich aus der Wohnung geschmissen hat, habe ich mich an Frau P. gewandt, die mir eine Wohnung kurzfristig zur Verfügung gestellt hat. Sie hat mir auch geholfen, eine Arbeit zu finden.

Wenn mir die Niederschrift von der belangten Behörde von Frau Du. am 22.12.2016 vorgehalten wird, gebe ich an, dass das nicht stimmt. Die Frau aus Pu. ist Frau P.. Allerdings lebt diese gemeinsam mit ihrem Ehegatten T. P. in Wien. Ich hatte nie ein Verhältnis mit Frau P..

Befragt danach, weshalb ich von 27.12.2016 bis 14.03.2017 an der Adresse A., G., hauptgemeldet war, wobei an dieser Adresse auch Frau P. ihren Hauptwohnsitz hat, gebe ich an, dass mir Frau P. diese Wohnung zur Verfügung gestellt hat, nachdem ihre Tochter ausgezogen war. Sie lebt gemeinsam mit ihrem Gatten in Wien. Auch nachdem ich ausgezogen bin, habe ich Frau Du. angerufen und ihr angeboten, dass sie zu mir zieht.

Wenn mir die Niederschrift von der belangten Behörde von Frau Du. am 13.01.2017 vorgehalten wird, gebe ich an, dass das nicht stimmt. Ich habe sie nie bedroht. Ich habe ihr angeboten, die Wohnung zu renovieren, als wir noch zusammen waren. Frau Du. hat dann die Scheidungsklage eingebracht.

Befragt danach, wer die Person auf den im Akt einliegenden Fotos ist, gebe ich an, dass es sich dabei um Frau P. handelt. Wir haben gemeinsam Silvester verbracht und ich habe die Fotos am 1.1.2017 auf Facebook gestellt.

Befragt danach, warum ich sie auf dem Foto so innig umarme, gebe ich an, dass sich für das Foto alle umarmt haben. Auch wenn das innig ausschaut, hat das nichts zu bedeuten. Der Ehegatte von Frau P. ist in dem Bild nicht sichtbar, war aber auch anwesend.

Frau Du. hat, soviel ich weiß, zuletzt bei der Firma I. gearbeitet, verdient ca. zwischen 1.300,-- Euro und 1.400,-- Euro. Sie geht um 5, halb 6 in der Früh weg und arbeitet bis ca. 16 Uhr. In der Früh trinkt sie nur Kaffee. Es ist unterschiedlich wann sie duscht. Sie geht gerne in Gasthäuser mit Musik. Alkohol trinkt sie nur manchmal, eher selten. Als ich nach Österreich kam, habe ich anfangs als Schneeräumer gearbeitet. Am Wochenende waren wir dann spazieren und Kaffee trinken. Ich habe diese Freundin von Frau Du. von Anfang an gesehen. Aber damals wusste ich noch nicht, wer sie ist. Gekocht hat Frau Du.. Am liebsten hat sie das gekocht was meine Lieblingsspeise war. Das waren meistens panierte Schnitzel. Urlaub haben wir nie gemeinsam gemacht. Sie hat immer gearbeitet. In Serbien haben wir geheiratet, weil sie das so wollte. Mir war das gleichgültig.

Befragt danach warum ich von 30.7.2013 bis 8.11.2013 in G. mit Nebenwohnsitz gemeldet war, gebe ich an, dass ich nie so lange in Österreich war. Vermutlich hat sie mich nicht abgemeldet.

Auf die Frage, wie oft die Polizei in der Wohnung von Frau Du. war, um jemanden zu suchen, gebe ich an, dass sie in dieser Wohnung nicht war.

Auf die Frage, warum ich im Juli 2013 in Österreich war, gebe ich an, dass ich zu Besuch war. Ich kenne Herrn T. P. und habe auch in Serbien für ihn das Haus renoviert. Dann haben sie mich eingeladen.

Ich weiß nicht, warum Herr P. nicht gekommen ist. Frau P. hat mich angerufen und gefragt, warum sie geladen worden ist. Wir hatten nie eine partnerschaftliche Beziehung. Ich habe nur bei ihr zu Hause gearbeitet. Als mich meine Exgattin rausgeschmissen hat, bin ich zu ihr gegangen, aber da hat auch ihr Gatte dort gewohnt. Das war im Dezember 2016. Ich bin zu ihr gezogen, weil sie die einzige Person ist, die ich kenne in Österreich. Nachdem mich meine Exgattin aus der Wohnung geschmissen hat, habe ich sie angerufen. Das war in den ersten beiden Dezemberwochen. Ich habe ihr gesagt, dass mich meine Frau rausgeschmissen hat und ich keine andere Bleibe habe. Ich habe sie gefragt, ob sie mir helfen könnte. Sie wollte wissen, warum sie mich rausgeschmissen hat. Ich habe ihr erzählt, dass es wegen den Personen war, die uns besucht haben. Sie hat mir dann gesagt, sie würde mit ihrem Gatten reden. Sie hat gemeint, ich könnte ein paar Tage in der Wohnung wohnen, die sie für die Tochter und den Schwiegersohn bereitgestellt hat. Das ist eine Wohnung in H.. Die genaue Adresse weiß ich nicht. Zuerst war ich in Pu. gemeldet, weil irgendwas mit der Gemeinde unklar war. Dann wurde ich in H. gemeldet. Sie hat mich dann mit dem Auto abgeholt und hat mich dann zu sich nach Hause gebracht. Das war in Pu.. Die Adresse lautet .... Es war auch ihr Mann anwesend und ich habe ihm erklärt, dass mich meine Frau rausgeschmissen hat. Sie hat mir dann gesagt, dass sie eine Wohnung für die Tochter gemietet hat und dass ich dort kurzfristig wohnen könnte. Die Adresse war dann Ha.-straße in H.. Dort habe ich ca. 2 Monate gewohnt. 1-2 Stunden nachdem mich Frau P. abgeholt hat, hat sie mich dann in die Ha.-straße gebracht. Dort blieb ich dann bis März 2017. Auf die Frage, warum ich vom Dezember 2016 bis März 2017 A. gemeldet war, gebe ich an, dass es ein Problem mit dem Magistrat kam und ich dort nicht vorher gemeldet werden konnte. Das Problem lag darin, dass sich die Wohnungen über einer Fabrik befanden. Man durfte sich dort nicht neu melden. Menschen haben dort schon gewohnt. Ich habe immer wieder versucht, mich dort zu melden. Zweimal war ich beim Magistrat. Befragt danach, bei welchem Magistrat wir waren, gebe ich an, dass das in K. oder Mi. war. Ich weiß nicht, bei welchem Magistrat genau. Frau P. war mit. Wir sind mit ihrem Auto hingefahren. In der Ha.-straße habe ich bis Anfang 2017 gewohnt. Ich habe dort alleine gewohnt. Die Tochter von Frau P. hat, glaub ich, im ... Bezirk gewohnt. Ich glaube, dort lebt sie jetzt auch. Ich weiß nicht, ob sie immer schon im ... Bezirk gewohnt hat. Wenn mir vorgehalten wird, dass ich zuvor gesagt habe, dass diese Wohnung für die Tochter und den Schwiegersohn der Frau P. ist, gebe ich an, dass die Wohnung zur Aufbewahrung der Möbel der Tochter diente. Die Tochter musste die Wohnung verlassen. Soviel ich weiß, war der Mietvertrag der Tochter abgelaufen und bis sie eine neue Wohnung hat, musste sie die Möbel aufbewahren. Wo sie da gewohnt hat in der Zeit, das weiß ich nicht. Wenn mir vorgehalten wird, dass die Tochter der Frau P. seit März 2016 durchgehend an derselben Adresse in Wien gemeldet ist, gebe ich an, dass ich keine näheren Angaben machen kann. Wenn mir vorgehalten wird, dass ich bis 18.05.2017 in der Ha.-straße gemeldet war, gebe ich an, dass ich nicht weiß, wann ich abgemeldet wurde. Ich bin dann nach H. gezogen, in die Ge.-straße. Ich lebe dort zusammen mit der Zeugin Kr. und ihrem Gatten. Die Wohnung ist 70m² groß. Ich habe ein eigenes Zimmer. Ich bin nur zum Übernachten dort. Befragt danach, wie die Wohnung in der Ha.-straße ausgeschaut hat, gebe ich an, dass die Wohnung ca. 20m² groß war und 1 Zimmer hat mit Küche und Schlafmöglichkeit, sowie Bad und WC. Auf die Frage, wie die Tochter in so einer kleiner Wohnung die Möbel aufbewahrt hat, gebe ich an, dass die Miete zwar zum Zweck der Aufbewahrung der Möbel der Tochter erfolgte, es waren dann aber keine Möbel drin. Es war dort ein Bett und ein Tisch jedenfalls drin, aber nicht von der Tochter.

Auf die Frage, woher ich die Zeugin Kr. kenne, gebe ich an, dass die Mutter der Zeugin in der Ha.-straße vis a vis von mir wohnte. Als ich der Mutter erzählte, dass ich eine Wohnung suche, hat sie erzählt, dass ihre Tochter hohe Miete zahlt und ich dort auch wohnen könnte. Ich habe sie angesprochen, weil sei auch serbisch gesprochen hat. Die Zeugin hat dort nicht gewohnt. Die Mutter hat dann gesagt, die Tochter sei einverstanden. Seitdem wohne ich dort.

Ich weiß nicht, wo Frau P. wohnt. Ich nehme an, in ihrem Haus A.. Ich vermute, dass die Ehe mit Herrn P. aufrecht ist.

Ich habe in dem Haus A. im Jahr 2013 alleine gewohnt, bis ich die Terrasse gebaut habe. Insgesamt habe ich ca. einen Monat gebraucht. Ich habe das in Etappen gemacht.“

Frau D. Du. gab zeugenschaftlich einvernommen Nachstehendes an:

„Ich habe Herrn J. 2015 über Facebook kennengelernt. Er hat mich angeschrieben. Nach ca. einem Monat bin ich dann nach Serbien gefahren. Das war vielleicht im April/Mai. Ich war dann 3 Tage bei ihm in seiner Wohnung. Ich habe auch seine Tochter Je. J. kennengelernt, die 21 Jahre alt ist. Er hat mir gleich nach 3 Tagen ein Verlobungsgeschenk gemacht. Das war ein Armband. Er hat mir dann schon erzählt, dass er mich gerne heiraten würde und mit mir in Österreich leben will. Im Juni 2015 kam er dann nach Österreich und war dann ca. eine Woche da. Damals hat er schon bei mir und meinen Kindern gewohnt. Im August 2015 kam er dann wieder nach Österreich. Dann fuhren wir zusammen nach Serbien. Zuerst wollten wir im Oktober 2015 heiraten, da hat er mir zunächst gesagt, seine Scheidung hätte er hinter sich. Später hat er gemeint, er wäre doch noch nicht geschieden. Jedenfalls haben wir die Hochzeit dann auch aufgrund eines Unfalls, bei dem der Freund meiner Tochter starb, verschoben. Von seiner Vorehe weiß ich nicht viel, nur das ihn seine Exfrau mit ihrer Tochter verlassen hat. Wir haben in Serbien geheiratet am 16.1.2016, weil wir dort nicht so viele Papiere gebraucht haben. Es war seine Idee in Serbien zu heiraten. Im April 2016 kam er dann nach Österreich und hat einen Deutschkurs gemacht und dann haben wir für den Aufenthaltstitel eingereicht. Ich glaube, es hat so lange gedauert, weil er in Serbien noch gearbeitet hat. Er hat mich nie danach gefragt, ob ich zu ihm nach Serbien ziehen will. Es war immer klar, dass er nach Österreich kommt. Wir haben am Wochenende fast nichts unternommen. Er hat ständig am Handy rumgetippt und hat mir gesagt, mit seiner Tochter. Ich habe auch seine Tochter finanziert und zuerst war für mich verständlich, dass er so viel Kontakt mit seiner Tochter hat. Im Juli 2016 hat mir Frau P. geschrieben, dass mein Exmann mich nur wegen dem Aufenthaltstitel geheiratet hat und dass wir den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels zurückziehen sollen. Ich habe ihn dann angerufen und gefragt, ob das stimmt und er hat gesagt nein, das ist ja nur seine Exfreundin. Er war damals noch in Serbien. Anfang Dezember 2016 hat er behauptet, er muss nach Salzburg 2 Wochen arbeiten. Er kam dann nur für einen Tag für 2 Stunden zurück. Dann fuhr er wieder nach Salzburg. Am 21.12.2016 hatte ich dann einen Termin beim Orthopäden und war dann im Einkaufszentrum. Da hat er mich zuerst angerufen und mich gefragt, ob es schneit. Ich habe ihm gesagt, dass ich das nicht weiß, weil ich im Einkaufszentrum bin. Als ich später nach Hause kam, war sein Schlüssel im Postfach und seine Sachen aus meiner Wohnung entfernt. Ich habe dann versucht, ihn zu erreichen. Vergeblich. Ein Freund von ihm hat ihn dann dazu gebracht, dass er mich zurückruft. Er hat mir dann gesagt, er will die Beziehung nicht mehr. Ich verlange zu viel von ihm, auch Sex und ich gehe ihm auf die Nerven. Im Hintergrund habe ich die Stimme einer Frau vernommen. Ich habe mich ausgenutzt gefühlt und bin deswegen zur MA 35 gegangen.

Befragt danach warum ich am 22.12.2016 vor der MA 35 behauptet habe, dass eine Frau abgehoben habe, gebe ich an, dass das dann später war, am 21.12.2016. Zuerst hat er mich angerufen, später habe ich wieder angerufen und dann hat die Frau abgehoben. Ich glaube wir haben am 21.12.2016 3-4 Mal telefoniert. Er hat gemeint, diese Frau war seine Vermieterin. Ich glaube aber, es war Frau P.. Die Frau aus Pu. ist Frau P.. Am 13.1.2016 hat er mich wieder angerufen und wollte zu mir zurück. Ich habe gesagt, für mich kommt das nicht mehr in Frage. Er hat gesagt, er wird mich in Serbien vors Gericht zerren. Auf Nachfrage gebe ich an, dass er auch gesagt hat, er wird das Jugendamt einschalten, weil ich nicht arbeite und krank bin. Ich habe dann die Scheidungsklage eingereicht.

Befragt danach, wer die Frau auf den Fotos ist, gebe ich an, dass es sich hierbei um Frau P. handelt. Ich habe am 1.1.2017 auf seinen Facebook - Account geschaut und diese Fotos von ihm und Frau P. gefunden. Am 7.1.2017 habe ich Frau P. und ihn Händchenhaltend im Lokal Ma. im ... Bezirk gesehen. Ich glaube, der Beschwerdeführer lebt gemeinsam mit Frau P.. Er hat mir auch erzählt, dass Frau P. einen Mann hat, der im Rollstuhl sitzt. Er hat mir im Jänner 2017 nochmal angeboten, dass ich zu ihm ziehe, und gesagt, dass ihm Frau P. nur bei der Arbeitssuche geholfen habe.

Bei der Hochzeitsfeier waren ca. 10-11 Personen. Von mir war nur eine Freundin da. Meine Eltern waren von Anfang an gegen den Beschwerdeführer, weil sie gemeint haben, er will nur einen Aufenthaltstitel. Von ihm waren nur Cousin und Cousine da.

Die Hauptstreitigkeiten in unserer Ehe waren hauptsächlich, dass wir so wenig miteinander unternommen haben, er wollte keinen Geschlechtsverkehr und ist ständig vor seinem Handy gesessen. Ich habe am Anfang ihn und seine Tochter finanziert.

Befragt danach, ob es Probleme mit einer Freundin von mir gab, gebe ich an, dass er niemanden von meinen Freunden wollte, aber es gibt keine Freundin, die ständig bei mir war. Meine Freundin Ja., habe ich vielleicht ein Mal im Monat gesehen. Ich weiß nicht, ob Ja. Probleme wegen einem Aufenthaltsverbot oder so hat. Ich habe derzeit keinen Kontakt mehr mit ihr. Meine Tochter ist auch hauptsächlich wegen ihm ausgezogen. Er saß anfangs die ganze Zeit zu Hause und hat trotzdem im Haushalt nicht mitgeholfen.

Die Behauptung, ich hätte mit Ja. Urkunden gefälscht, ist ein Blödsinn.

Während der Ehe habe ich gekocht und auch sonst alles gemacht. Am liebsten hat er Fleisch gegessen und ich habe immer wieder seine Lieblingstorte gebacken. Ich bin in der Früh meistens um 5 Uhr weggegangen und bin ungefähr um 16 Uhr heimgekommen. Ich habe mich in der Früh und am Abend geduscht.

Auf die Frage, wie Ja. mit Nachnamen heißt, gebe ich an, dass ich das nicht weiß.

Auf die Frage, ob ich weiß welche Probleme Ja. hat, gebe ich an, dass ich das nicht weiß.

Auf die Frage, ob es den Messengerverlauf mit Frau P. noch gibt, gebe ich an, dass ich diesen gelöscht habe.

Auf die Frage, ob ich mit Frau P. am 22.12.2016 telefoniert habe oder nur ihre Stimme im Hintergrund gehört habe, gebe ich an, dass beides stimmt.“

Frau Sa. Kr. legte zeugenschaftlich einvernommen Nachstehendes dar:

„Ich kenne den Beschwerdeführer über meine Mutter. Ich glaube ich habe ihn im Mai 2017 kennengelernt. Er hat dort gewohnt wo meine Mutter gewohnt hat. Ich habe ihn ein paar Mal gesehen und gefragt, wer das ist. Ich habe ihn damals vielleicht 1-2 Mal gesehen. Ich habe dort damals auch gewohnt auf Top .... Jetzt wohnt der Beschwerdeführer bei mir. Meine Mutter hat mich gefragt, ob er bei mir bleiben kann, weil er eine Wohnung sucht und da ich zu viel Miete zahle, war ich einverstanden. Er zahlt mir 300,-- Euro im Monat. Meine Wohnung ist 70m² groß. Ich habe nur ein Zimmer und er schläft im Wohnzimmer. Mein Gatte wohnt auch dort. Er ist jeden Tag in meiner Wohnung. Er kommt ca. um 17:00 Uhr oder 18:00 Uhr nach Hause. Wenn ich um 7 Uhr in der Früh arbeiten gehe, ist er schon weg. Er arbeitet in einer Reinigungsfirma. Er wohnt seit Mitte Mai 2017 in meiner Wohnung. Er hat noch keine einzige Nacht woanders geschlafen. Frau P. kenne ich auch und zwar auch von meiner Mutter. Meine Mutter ist mit Frau P. befreundet. Ich glaube, sie kennt sie noch aus Serbien.

Ich weiß nicht, wem die Wohnung Ha.-straße gehört. Ich habe noch nie die Frau P. mit dem Beschwerdeführer zusammen gesehen. Auch sonst keine andere Frau.

Bei dem Wohnzimmer handelt es sich um ein geschlossenes Zimmer.“

Frau Z. P. legte im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme Nachstehendes dar:

„Mein Gatte hatte vor 10 Jahren einen Schlaganfall, ist halbseitig gelähmt und kann schwer sprechen. Unsere Ehe ist aufrecht. Ich wohne A. in Pu. mit meinem Mann. Ich habe meinen Gatten in Wien gemeldet bei meiner Tochter, damit ich leichter die Wege für ihn führen kann. Bis 2015 haben wir in Wien gewohnt, in der O.-gasse. Seit 2016 leben wir in Pu. . Er hat noch nie am ...platz gelebt, er ist dort nur gemeldet. Meine Tochter wohnt am ...platz, vorher wohnte sie in der O.-gasse. Der Vertrag wurde dann nicht verlängert. Meine Tochter ist verheiratet und hat ein Kind. Es gab zuerst Probleme, weil meine Tochter nicht so schnell eine neue Wohnung gefunden hat. Ich wollte, dass sie zu mir zieht. Ich habe dann eine Wohnung gemietet in der Ha.-straße, damit sie dort ihre Sachen aufbewahren kann. Die Wohnung Top Nr. ... war ungefähr 25m² groß. Die Wohnung habe ich im März 2017 gemietet. Nein, doch im März 2016. Bis November 2016 hat dann Frau Mic. St. drinnen gewohnt, weil meine Tochter die Wohnung doch nicht brauchte.

Den Beschwerdeführer kenne ich seit 2006 aus Serbien. Er hat bei uns Arbeiten im Haus erledigt, wie etwa ein Garagentor. Er hat das Haus in Serbien zunächst renoviert. In Pu. hat er dann ein Terrassendach gemacht. Er hat dann bei uns geschlafen, wenn er da war. Das war in dem Haus A.. 2013 hat er bei uns geschlafen, wenn er da war. Zu diesem Zeitpunkt habe ich nicht in Pu. gewohnt.

2015 habe ich in Serbien getroffen, weil er Rettungsfahrer war und meine Mutter den Fuß verletzt hatte. Sonstigen Kontakt hatte ich nicht mit ihm. Im Dezember 2016 hat er mich dann angerufen. Ich hatte zuerst keine Nummer von ihm, hatte aber einen Anruf in Abwesenheit und hab zurückgerufen. Da hat er mir dann gesagt, dass er Hilfe braucht, weil ihn seine Frau rausgeschmissen hat. Er wollte, dass ich ihm helfe, dass er wo schlafen kann. Gewundert habe ich mich schon über seinen Anruf, aber er war mindestens 10 Mal bei uns. Wir haben uns gut gekannt. Ich habe ihm gesagt, ich habe zufällig eine Wohnung, aber die habe ich schon gekündigt, aber 3 Monate kannst du bleiben, solange die Kündigungsfrist bleibt. Das war die Wohnung in der Ha.-straße. Die Wohnung war seit Dezember 2016 frei, deswegen habe ich sie auch gekündigt. Wir sind dann zuerst zu mir ins Haus gefahren. Ich habe Bettwäsche für ihn geholt und habe ihn dann in die Ha.-straße gefahren. Das war im Dezember 2016. Die Kündigungsfrist hat bis Ende März 2017 gedauert. Er hat dann von Dezember 2016 bis März 2017 in der Wohnung gewohnt. Auf die Frage, warum er erst später dort gemeldet war, gebe ich an, dass es einen Konflikt zwischen Hausverwaltung und Gemeinde gab, weil man keine neuen Mieter in der Industriezone nehmen wollte. Ich war einmal mit ihm beim Magistrat in H. um ihn anzumelden. Dann erhielt ich aber einen Rückruf, dass das dort nicht möglich war. Ich weiß nicht, warum es möglich war, meine vorige Mieterin dort anzumelden. Erst im Februar habe ich die Antwort bekommen, dass das möglich ist. Ich habe vergessen, ihn abzumelden, deswegen ist er bis Mai 2017 dort gemeldet. In der Wohnung hat er alleine gewohnt. Ich weiß nur, dass der Beschwerdeführer jetzt bei der Frau Kr. wohnt, die ich über ihre Mutter kenne.

Kontakt mit seiner Exgattin hatte ich nie. Ich habe Frau Du. noch nie gesehen. Ich habe sie auch noch nie angerufen. Ich weiß nicht, warum sie sowas behauptet. Ich habe noch nie in meinem Leben mit ihr gesprochen. Ich habe ihr auch noch nie eine Mail geschrieben. Es gab noch nie einen Kontakt zwischen uns beiden. Auf die Frage, welches Verhältnis ich jetzt zum Beschwerdeführer habe, gebe ich an, dass ich ihn kenne. Freunde sind wir nicht wirklich, aber ich helfe ihm, weil er in einer Wohnung von mir gewohnt hat. Mein Gatte ist mittlerweile ein Pflegefall und ich habe eine Pflegerin für ihn. In unserem Haus wird er betreut. Ich denke, er hat meinen Gatten 1-2 Mal letztes Jahr besucht. Auf die Frage, ob ich je mit dem Beschwerdeführer ausgegangen bin, gebe ich an, dass ich nur einmal mit ihm auf ein Getränk war. Das war voriges Jahr. Das war im ... Bezirk. Das kann sein, dass das im Jänner war. Ich weiß nicht mehr, wie das Restaurant geheißen hat. Ich hab dort die Frau Du. nicht gesehen. Wenn mir vorgehalten wird, dass Frau Du. behauptet hat, wir hätten dort Händchen gehalten, gebe ich an, dass das nicht stimmt. Voriges Jahr haben wir dann gemeinsam Silvester gefeiert. Damals waren wir 10 Leute. Es war auch mein Bruder dabei und meine Verwandtschaft. Meine Tochter war nicht dabei.

Auf die Frage, warum wir uns da so innig umarmt haben, ich und der Beschwerdeführer, gebe ich an, dass ich auch Fotos mit anderen Leuten habe, die ich umarmt habe. Das war eben eine Feier.

Auf die Frage, ob ich jemals eine Beziehung mit dem Beschwerdeführer hatte, gebe ich an, dass ich diese sicher nicht hatte.“

Im Zuge der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den Mietvertrag betreffend die Wohnung Ha.-straße, H., sowie die Niederschrift, aufgenommen vom Gemeindeamt H., betreffend den Versuch der Meldung in der Ha.-straße vorzulegen.

Mit Eingabe vom 22. Februar 2018 übermittelte der Rechtsmittelwerber eine Dienstanweisung des Bürgermeisters der Marktgemeinde H. hinsichtlich der Vorgehensweise bei melderechtlichen Vorgängen im Industriegebiet H. vom 18. Jänner 2017, einen Meldezettel sowie eine vom Bürgermeister der Marktgemeinde H. ausgestellte Bestätigung darüber, dass das Gemeindeamt von 24. Dezember 2016 bis 7. Jänner 2017 geschlossen war.

Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird:

Der am ...1973 geborene Rechtsmittelwerber ist serbischer Staatsangehöriger und suchte mit Erstantrag vom 13. Juni 2016, welchen er an diesem Tage bei der Behörde einbrachte, um Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 NAG an. Er berief sich hierbei auf seine mit Frau D. Du. geschlossene Ehe. Auf Grund dieses Ansuchens wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer ein bis 20. September 2017 befristeter Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt, welcher vom Rechtsmittelwerber am 7. Oktober 2016 übernommen wurde.

In Serbien sowie in Österreich scheinen keine gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers auf. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme wurde gegen diesen bislang nicht festgesetzt.

Der Beschwerdeführer weist seit dem 10. August 2015 Hauptmeldungen in Österreich auf. Dabei war er in Wien zuletzt von 25. April 2016 bis 27. Dezember 2016 an der Anschrift Wien, F.-gasse, hauptgemeldet. Von 27. Dezember 2016 bis 14. März 2017 war er an der Anschrift A., G., und von 14. März 2017 bis 18. Mai 2017 an der Anschrift Ha.-straße, H., hauptgemeldet, wobei seine Unterkunftgeberin jeweils Frau Z. P. war. Nunmehr weist er eine Hauptmeldung an der Anschrift Ge.-straße, H., auf.

Der Beschwerdeführer ehelichte am 16. Jänner 2016 die am ... 1972 geborene Frau D. Du.. Diese Ehe wurde zu dem Zweck geschlossen, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet sowie den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Ein Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und Frau D. Du. wurde tatsächlich zu keinem Zeitpunkt entfaltet. Schließlich wurde die Ehe zwischen dem Einschreiter und Frau Du. am 19. April 2017 rechtskräftig geschieden, wobei die Scheidung im Einvernehmen erfolgte.

Frau D. Du. lebt seit ihrer Geburt in Österreich. Sie ist wie der Beschwerdeführer serbische Staatsangehörige und verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Sie ist seit dem 8. November 2012 an der Anschrift Wien, F.-gasse, hauptgemeldet, wobei sie Mieterin dieser Wohnung ist. In dieser Wohnung lebt sie gemeinsam mit ihrem am ... 2006 geborenen Sohn M.. Des Weiteren hat sie eine Tochter, nämlich die am 17. Juli 1995 geborene Je. V..

Der Beschwerdeführer geht seit 3. November 2016 in Österreich unselbständigen Erwerbstätigkeiten nach, seit 28. September 2017 ist er bei Frau Jo. Al. erwerbstätig.

 

Der Rechtsmittelwerber ist Untermieter einer Wohnung in H., Ha.-straße. In dieser, eine Nutzfläche von 70 m² aufweisenden Wohnung lebt er gemeinsam mit Frau Sa. Kr. und ihrem Ehegatten. Die von ihm zu entrichtende Untermiete beläuft sich auf EUR 300,-- monatlich.

Der Beschwerdeführer hat aus seiner im Oktober 2015 rechtskräftig geschiedenen ersten Ehe eine erwachsene Tochter, welche in Serbien lebt.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und Frau D. Du. zu dem Zweck geschlossen wurde, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet sowie den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, sowie, dass ein Familienleben zwischen diesen Personen tatsächlich nie entfaltet wurde, gründet sich einleitend auf den Umstand, dass die Ehe bereits am 19. April 2017 und somit ca. ein halbes Jahr nach Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Rechtsmittelwerber im Einvernehmen geschieden wurde. Des Weiteren steht fest, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2016 und damit bereits ca. zwei Monate nach Titelerteilung aus der Ehewohnung auszog.

In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass Frau D. Du. am 22. Dezember 2016 vor der belangten Behörde erschien und sinngemäß mitteilte, dass sie nach der Heirat erfahren habe, dass der Beschwerdeführer bereits vorher lange eine Beziehung mit einer Frau aus Pu. in Niederösterreich unterhielt. Am Tage vor ihrer behördlichen Vorsprache habe sie die Ehewohnung geräumt von seinen Habseligkeiten vorgefunden und seien seine Schlüssel im Postkasten gelegen. Davor habe er sie angerufen und gefragt, wie lange sie noch bei ihrer Freundin wäre, wobei sie vermute, dass er dies getan habe, um ungestört die Wohnung räumen zu können. Weiters legte sie dar, dass sie den Beschwerdeführer dann angerufen habe, wobei eine Frau sich gemeldet hätte und ihr gesagt habe, dass der Rechtsmittelwerber sie nur zur Erlangung eines Aufenthaltstitels geheiratet hätte und nun bei ihr wäre. Dann habe sie das Telefon an den Rechtsmittelwerber weitergereicht. Als sie dem Beschwerdeführer gesagt habe, dass sie sich an die Fremdenpolizei wenden würde, habe er ihr gedroht, auszusagen, dass sie Geld für die Eheschließung angenommen hätte.

Nachdem die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Jänner 2017 darüber in Kenntnis gesetzt hatte, dass beabsichtigt wäre, das rechtskräftig abgeschlossene Titelerteilungsverfahren wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ auf Grund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe abzuweisen, erschien Frau Du. am 13. Jänner 2017 erneut vor der belangten Behörde und sagte im Wesentlichen aus, dass der Rechtsmittelwerber sie gestern angerufen und gefragt habe, ob sie ihr gemeinsames Familienleben nicht wieder aufnehmen wolle. Als sie dies ablehnte, habe er ihr gedroht, er werde sie beim Jugendamt anzeigen, dass sie ihre Kinder körperlich misshandle, damit sie diese verliere. Sie habe bereits die Scheidungsklage beim Bezirksgericht ... eingebracht, der Rechtsmittelwerber wolle, dass die Ehe, wenn überhaupt, in Serbien geschieden werde. Schließlich legte sie der belangten Behörde die von ihr am 10. Jänner 2017 beim Bezirksgericht ... eingebrachte Ehescheidungsklage vor, wobei sie als Scheidungsgrund geltend machte, dass sie der Rechtsmittelwerber nur geheiratet habe, um einen Aufenthaltstitel zu bekommen, dass er eine Beziehung mit einer anderen Frau habe und im Dezember ohne Ankündigung aus der Ehewohnung ausgezogen wäre. Des Weiteren legte sie der belangten Behörde Fotos des Rechtsmittelwerbers vor, welche dieser am 1. Jänner 2017 auf „Facebook“ gepostet hatte und welche ihn zeigen, während er seinen Arm um eine andere Frau gelegt hat.

Im Zuge ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme legte Frau D. Du. dar, dass ihr Frau Z. P. im Juli 2016 geschrieben habe, dass der Rechtsmittelwerber sie nur wegen des Aufenthaltstitels geheiratet habe und dass sie den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels zurückziehen sollen. Sie habe den Beschwerdeführer dann angerufen und gefragt, ob das stimme und hat er dies verneint und gemeint, das wäre seine Ex-Freundin. Anfang Dezember 2016 habe er behauptet, er müsse für zwei Wochen nach Salzburg fahren, um zu arbeiten. Am 21. Dezember 2016 habe sie einen Termin beim Orthopäden gehabt und sei dann im Einkaufszentrum gewesen. Da habe der Beschwerdeführer sie zuerst angerufen und gefragt, ob es schneie, woraufhin sie gemeint habe, dass sie dies nicht wisse, weil sie im Einkaufszentrum wäre. Als sie später nach Hause gekommen sei, wären sein Schlüssel im Postfach und seine Sachen aus ihrer Wohnung entfernt gewesen. Sie habe dann vergeblich versucht, ihn zu erreichen. Schließlich habe ein Freund von ihm ihn dazu gebracht, dass er sie zurückruft. Im Zuge dieses Telefonats habe er dann gesagt, er wolle die Beziehung nicht mehr, sie verlange zu viel von ihm, auch Geschlechtsverkehr, und sie gehe ihm „auf die Nerven“. Im Hintergrund habe sie die Stimme einer Frau vernommen. Sie habe sich ausgenutzt gefühlt und wäre deswegen zur Behörde gegangen. Als die Zeugin Du. darauf hingewiesen wurde, dass der von ihr geschilderte Ablauf nicht vollständig mit ihren vor der belangten Behörde am 22. Dezember 2016 getätigten Angaben übereinstimme, gab sie an, am 21. Dezember 2016 drei- bis viermal mit dem Rechtsmittelwerber telefoniert zu haben, wobei erst bei ihrem Rückruf sich eine Frau gemeldet hätte, nämlich vermeintlich Frau P..

Zusammengefasst legte die Zeugin Du. unter erhöhter Wahrheitspflicht somit dar, dass ihr Frau Z. P. im Juli 2016 geschrieben habe, dass der Beschwerdeführer sie nur wegen des Aufenthaltstitels geheiratet habe und dass, der Rechtsmittelwerber schließlich im Dezember 2016 die Ehewohnung verlassen hätte.

Der Beschwerdeführer hingegen legte im Zuge seiner Einvernahme dar, dass er im April 2016 zu Frau Du. gezogen wäre und die Ehe bis zum Zusammenziehen sehr gut funktioniert habe. Allerdings gebe es eine Freundin von Frau Du., die sie seit achtzehn Jahren kenne und die trotz eines Aufenthaltsverbotes hier leben würde. Diese wäre immer wieder in die Wohnung von Frau Du. gekommen und habe zusammen mit dieser Dokumente der verstorbenen Mieterin gefälscht. Auch der Ehemann sei öfters in der Ehewohnung gewesen, wobei dieser „Probleme mit Waffenschmuggel“ gehabt hätte. Der Beschwerdeführer habe dann die Wohnung gefunden, in der er jetzt wohne und habe Frau Du. angeboten, zu ihm zu ziehen, was sie nicht gewollt hätte. Im Dezember 2016 habe sie ihn dann aus ihrer Wohnung „geworfen“. Als sie ihn aus der Wohnung „geschmissen“ haben, habe er sich an Frau P. gewandt, die ihm eine Wohnung kurzfristig zur Verfügung gestellt habe und ihm geholfen hätte, Arbeit zu finden.

Diese Darlegungen des Rechtsmittelwerbers erweisen sich schon deshalb als nicht nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer der Zeugin Du. gar nicht angeboten haben kann, zu ihm in die Wohnung zu ziehen, in welcher er jetzt wohnt, zumal er in dieser Wohnung erst seit 18. Mai 2017 gemeldet ist und auch die Zeugin Kr. bestätigte, dass er Mitte Mai 2017, kurz nachdem sie ihn kennen gelernt habe, in ihre Wohnung gezogen wäre. Des Weiteren bewohnt er seine nunmehrige Unterkunft, welche eine Nutzfläche von 70 m² sowie ein Zimmer und eine Wohnküche aufweist, gemeinsam mit dem Ehepaar Kr., sodass nicht nachvollziehbar ist, wie Frau Du. dort hätte wohnen sollen.

Ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe ist, dass der Rechtsmittelwerber Frau Du. nach seinen diesbezüglich mit den Angaben der Zeugin Du. übereinstimmenden Angaben, diese ca. im März 2015 über „Facebook“ kennenlernte und bereits im Jänner 2016 heiratete. Interessant war in diesem Zusammenhang auch, dass sich der Rechtsmittelwerber in der Verhandlung nicht mehr erinnerte wer wem einen Heiratsantrag gemacht hätte und bei näherer Befragung angab, dass dies Frau Du. getan habe, während diese darlegte, dass der Rechtsmittelwerber ihr bereits im Mai 2015 während ihres Besuches in Serbien ein Armband als Verlobungsgeschenk übergeben hätte und ihr schon damals gesagt habe, dass er sie gerne heiraten würde. Auch wichen die Angaben zum Zeitpunkt des Heiratsantrages insofern voneinander ab, als der Beschwerdeführer angab, dass Frau Du. ihn im September 2015 gefragt habe, ob er sie heiraten wolle, während Letztgenannte darlegte, dass sie zuerst bereits im Oktober 2015 heiraten hätten wollen, wobei die Hochzeit auf Grund eines Todesfalls verschoben worden wäre. Weiters ist auch festzuhalten, dass bei der Hochzeitsfeier - nach den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin Du. - keine Familienangehörigen der Frau Du. anwesend waren, was auch nicht für das Vorliegen einer echten Ehe spricht. Auch ist anzumerken, dass der Rechtsmittelwerber nach seinen Angaben erst seit Oktober 2015 von seiner ersten Ehegattin rechtskräftig geschieden ist, sodass ein Zeitraum von lediglich ca. drei Monaten zwischen seiner Scheidung und Wiederverehelichung liegt. Schließlich hatten die Eheleute offensichtlich wenig Kenntnis voneinander – in diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Rechtsmittelwerber angab, dass ihre Ehe bis zu ihrem Zusammenziehen gut funktioniert hätte – so dass sich die Frage stellt, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer und die Zeugin Du. bereits nach so kurzer Zeit die Ehe schlossen. Somit ist der Umstand, dass der Rechtsmittelwerber über „Facebook“ Kontakt zu Frau Du. aufnahm und diese bereits zehn Monate nach dem ersten Kontakt heiratete, wobei er erst ca. drei Monate vor der Eheschließung von seiner ersten Ehegattin geschieden wurde, ein starkes Indiz für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe.

Dieses wird noch weiter durch die widersprüchlichen Angaben des Rechtsmittelwerbers und der Zeugin Du. betreffend die Frage, warum der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erst am 13. Juni 2016 gestellt wurde, verstärkt. Während der Beschwerdeführer nämlich behauptete, dass er zunächst gehofft habe, die Zeugin Du. ziehe zu ihm nach Serbien, gab diese an, dass er sie nie gefragt habe, ob sie zu ihm nach Serbien ziehen wolle. Es wäre immer klar gewesen, dass er nach Österreich kommt.

Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Zeugin Du. darlegte, dass die Hauptstreitigkeiten in ihrer Ehe hauptsächlich daraus resultiert hätten, dass sie und der Rechtsmittelwerber so wenig miteinander unternommen hätten, er keinen Geschlechtsverkehr gewollt habe und ständig vor seinem Handy gesessen wäre. Befragt danach, ob es Probleme mit einer Freundin von ihr gegeben habe, legte sie dar, dass der Beschwerdeführer alle ihre Freunde abgelehnt habe. Während der Rechtsmittelwerber angab, dass Frau Du. ihre Tochter aus der Wohnung geworfen habe, gab diese an, dass ihre Tochter hauptsächlich wegen dem Beschwerdeführer ausgezogen wäre. Auch aus diesen Angaben der unter erhöhter Wahrheitspflicht stehenden Zeugin Du. erhellt, dass der Rechtsmittelwerber kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK mit der Zeugin Du. führte.

Zur Zeugin Du. ist grundsätzlich festzuhalten, dass diese eher naiv wirkte und den Eindruck hinterließ, dass sie sich vom Rechtsmittelwerber ausgenutzt fühlt. Der Beschwerdeführer hingegen versuchte in seiner Beschwerde und mittels seines Vorbringens in der Einvernahme glaubhaft zu machen, dass die Ehe wegen den dubiosen Freundschaften der Frau Du. gescheitert wäre und sie ihn schließlich aus der Ehewohnung „geworfen“ habe. Allerdings machte der Rechtsmittelwerber keinen besonders glaubwürdigen Eindruck und wirkten seine Darstellungen von der Zeugin Du., welche zusammen mit ihrer Freundin angeblich strafbare Handlungen vorgenommen habe und Freundschaften zu Personen pflege, welche mit dem Gesetz in Konflikt geraten wären, aus welchem hauptsächlichen Grund die Ehe nicht mehr funktioniert hätte, als konstruiert. Dieser Eindruck wurde insbesondere durch die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers betreffend sein Verhältnis zu Frau P. und durch deren Zeugeneinvernahme erhärtet.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben unmittelbar nach seinem Auszug aus der Ehewohnung Frau P. angerufen und um Hilfe gebeten habe, obwohl sie im Zuge der Verhandlung darlegte, dass sie lediglich Bekannte wären, womit ein derartiges Ersuchen als zumindest ungewöhnlich erscheint. Weiters war er im Zeitraum von 27. Dezember 2016 bis 14. März 2017 an derselben Anschrift wie Frau P. hauptgemeldet und wies schließlich von 14. März 2017 bis 18. Mai 2017 in ihrer Mietwohnung in der Ha.-straße in H. einen Hauptwohnsitz auf. In diesem Zusammenhang ist eingangs anzumerken, dass der Beschwerdeführer bei Vorhalt der am 22. Dezember 2016 mit Frau Du. aufgenommenen Niederschrift zunächst angab, dass die Frau aus Pu. Frau P. wäre, welche allerdings gemeinsam mit ihrem Ehegatten T. P. in Wien lebe und mit welcher er nie ein „Verhältnis“ gehabt hätte. Befragt danach, weshalb er von 27. Dezember 2016 bis 14. März 2017 an der Adresse A., G., hauptgemeldet war, wobei an dieser Adresse auch Frau P. ihren Hauptwohnsitz hat, legte er in der Verhandlung zunächst dar, dass ihm Frau P. diese Wohnung zur Verfügung gestellt habe, nachdem ihre Tochter ausgezogen war. Dabei betonte er nochmals, dass Frau P. gemeinsam mit ihrem Gatten in Wien wohnen würde. Im Widerspruch dazu gab der Rechtsmittelwerber im Zuge der fortgesetzten Verhandlung jedoch an, dass er glaube, Frau P. und ihr Ehegatte würden in ihrem Haus in G., A., wohnen. Im Dezember 2016 sei er zu Frau P. gezogen, wobei auch ihr Ehegatte in dem Haus wohne. In weiterer Folge legte er dann plötzlich dar, dass Frau P. gemeint habe, er könne ein paar Tage in der Wohnung wohnen, welche sie für ihre Tochter und ihren Schwiegersohn bereitgestellt habe, wobei sich diese Wohnung in H. befände und er die genaue Adresse nicht kenne. Näher befragt gab er an, Frau P. habe ihm gesagt, dass sie eine Wohnung für ihre Tochter gemietet habe, wobei er sich dann doch an die Adresse erinnerte und sie mit Ha.-straße in H. benannte. In dieser Wohnung habe er ca. zwei Monate gewohnt. Er hätte sich in dieser Wohnung jedoch nicht melden können, weil es Probleme „mit dem Magistrat“ gegeben habe, welcher die behördliche Meldung nicht vorgenommen hätte, zumal sich die Wohnungen über einer Fabrik befanden.

Frau P. legte wiederum dar, gemeinsam mit ihrem Ehegatten, welcher seit einem Schlaganfall halbseitig gelähmt sei und schwer sprechen könne, in ihrem Haus an der Anschrift A. in Pu. zu wohnen und lediglich bis zum Jahr 2015 in Wien gewohnt zu haben. Dabei fällt auf, dass Herr T. P. seit 3. Mai 2016 an der Anschrift in Wien, ...platz, gemeinsam mit seiner erwachsenen Tochter hauptgemeldet ist. Eine nachvollziehbare Erklärung, aus welchem Grunde ihr Ehegatte an dieser Anschrift gemeldet wäre, konnte Frau P. jedoch nicht geben, zumal sie lediglich ausführte, dass er dort gemeldet wäre, damit sie „leichter die Wege für ihn führen kann“. Somit konnte jedoch nicht erwiesen werden, dass Frau P. tatsächlich mit ihrem Ehegatten zusammen an der Anschrift A. in G. wohnt. Bezüglich der Wohnung in der Ha.-straße in H. gab sie an, dass sie diese gemietet habe, damit ihre Tochter nach Auslauf des vorigen Mietvertrages „ihre Sachen“ dort aufbewahren könne. Bemerkenswert dabei ist jedoch, dass die Wohnung Top Nr. ... in der Ha.-straße nach ihren eigenen Angaben lediglich ungefähr 25m² groß war, sodass es sich im Hinblick auf die Größe der Wohnung als nicht nachvollziehbar erweist, dass die Wohnung tatsächlich der Aufbewahrung der Gegenstände der Tochter dienen sollte, zumal die Anmietung einer Wohnung quasi als Lager auch aus wirtschaftlichen Gründen als nicht nachvollziehbar erscheint. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der Rechtsmittelwerber selbst nicht mehr genau angeben konnte, wie lange er sich in der Wohnung in der Ha.-straße aufgehalten habe, sondern zuerst meinte, er wäre dort bis März 2017 geblieben und später darlegte, er habe dort bis Anfang 2017 gelebt. Feststeht jedoch, dass er an dieser Anschrift bis 18. Mai 2017 hauptgemeldet war und die Zeugin Kr. darlegte, dass der Rechtsmittelwerber seit Mitte Mai 2017 in ihrer Wohnung in der Ge.-straße, H., wohnen würde. Auf die Frage, warum er bis 18. Mai 2017 an der Anschrift Ha.-straße in H. gemeldet gewesen wäre, legte der Rechtsmittelwerber dar, dass er nicht wisse, wann er abgemeldet worden sei. Er sei dann in die Ge.-straße, H., gezogen. Die Zeugin P. führte stattdessen aus, dass sie den Mietvertrag betreffend die Wohnung in der Ha.-straße in H. im Dezember 2016 gekündigt habe und die Kündigungsfrist bis Ende März 2017 gedauert hätte. Der Rechtsmittelwerber habe dann von Dezember 2016 bis März 2017 in der Wohnung gewohnt. Sie habe vergessen ihn abzumelden, weswegen er bis Mai 2017 dort gemeldet gewesen wäre. Schenkt man den Ausführungen, dass der Rechtsmittelwerber tatsächlich nur bis März 2017 in der Mietwohnung der Frau P. in der Ha.-straße gewohnt habe, Glauben, stellt sich die Frage, wo sich der Beschwerdeführer zwischen März 2017 und 18. Mai 2017 aufgehalten hat. Jedenfalls war er ab 10. Februar 2017 bis 20. September 2017 bis auf einen Tag durchgehend im Bundesgebiet erwerbstätig, sodass davon auszugehen ist, dass er in diesem Zeitraum jedenfalls in Österreich gewohnt hat, wobei er Anderes auch nicht behauptet hat. Somit erweisen sich seine Ausführungen zu seiner Wohnsituation nach seinem Auszug aus der Ehewohnung als unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar.

Bezüglich seiner behördlichen Meldung im Haus der Frau P. ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zeugin P. angaben, dass der Rechtsmittelwerber lediglich von 27. Dezember 2016 bis 14. März 2017 im Haus der Frau P. gemeldet gewesen wäre, weil es Probleme mit der Vornahme der behördlichen Meldung in H. gegeben habe. Zur Untermauerung dessen legte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Bestätigung des Bürgermeisters der Marktgemeinde H. vom 18. Jänner 2017 betreffend die Vorgehensweise bei melderechtlichen Vorgängen im Industriegebiet H. vor, welche laut darauf befindlichem Vermerk am 9. März 2017 wieder aufgehoben wurde. Weiters übermittelte er eine Bestätigung, dass das Gemeindeamt von 24. Dezember 2016 bis 7. Jänner 2017 geschlossen war sowie einen Meldezettel. Dazu ist jedoch zum Einen anzumerken, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Meldezettels anmerkte, dass dieser vom Gemeindeamt nicht angenommen worden wäre, was sich bereits im Hinblick darauf, dass auf der Dienstanweisung vom 18. Jänner 2017 vermerkt wurde, dass als erster Schritt der Meldezettel durch das Meldeamt entgegen zu nehmen ist, als nicht glaubwürdig erweist. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer an, dass er die Ehewohnung bereits in den ersten zwei Dezemberwochen verlassen habe bzw. fand der Auszug nach den Angaben der Zeugin Du. am 21. Dezember 2016 statt, sodass die behördliche Ummeldung, bevor die Behörde geschlossen war, nicht nur möglich, sondern er dazu nach dem Meldegesetz auch verpflichtet gewesen wäre. Weiters wurde auf der Bestätigung des Bürgermeisters angemerkt, dass eine Notfallnummer für wichtige Angelegenheiten angeschlagen gewesen sei, wobei davon auszugehen ist, dass die Vornahme einer behördlichen Meldung insbesondere im Hinblick auf deren Rechtsfolgen solch eine wichtige Angelegenheit darstellt. Jedenfalls steht fest, dass die behauptete Nichtannahme des Meldezettels nicht in der ins Treffen geführten Dienstanweisung vorgesehen ist, sondern genau das Gegenteil, weshalb nicht glaubhaft bescheinigt wurde, dass die Meldung in H. dem Rechtsmittelwerber tatsächlich im Zeitraum von 27. Dezember 2016 bis 14. März 2017 nicht möglich war. Bemerkenswert ist weiters auch, dass die Zeugin P. darlegte, erst im Februar 2017 vom Gemeindeamt erfahren zu haben, dass die Vornahme der Meldung möglich sei, sodass wiederum nicht erklärlich ist, warum der Beschwerdeführer erst ab 14. März 2017 in ihrer Mietwohnung behördlich gemeldet war, obwohl er angeblich dort bereits seit Dezember 2016 wohnte.

Widersprüchlich erwiesen sich auch die Angaben zur Meldung des Beschwerdeführers im Haus der Frau P. im Jahr 2013. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer im Juli 2013 in Österreich war, gab er im Zuge der ersten Verhandlung an, dass er zu Besuch gewesen wäre. Dazu führte er aus, er kenne Herrn T. P. und habe in Serbien für ihn das Haus renoviert, woraufhin das Ehepaar P. ihn eingeladen habe. Erst im Rahmen der fortgesetzten Verhandlung führte er aus, im Jahre 2013 im Haus A. in der Zeit, in welcher er die Terrasse baute, alleine gewohnt zu haben. Die Zeugin P. legte dar, der Rechtsmittelwerber habe in Pu. ein Terrassendach renoviert und dann in ihrem Haus geschlafen, wenn er da war, wobei sie zu diesem Zeitpunkt nicht dort gewohnt habe.

Letztlich ist zu der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und Frau P. festzuhalten, dass die Zeugin Du. angab, den Rechtsmittelwerber mit Frau P. am 7. Jänner 2017 und somit zu einem Zeitpunkt, als der Rechtsmittelwerber noch mit Frau Du. verheiratet war, in einem Lokal im ... Bezirk angetroffen zu haben, wobei sie „Händchen“ gehalten hätten. Diesbezüglich befragt gab die Zeugin P. an, tatsächlich letztes Jahr mit dem Beschwerdeführer aus gewesen zu sein, jedoch Frau Du. nicht gesehen zu haben, wobei diese Antwort insofern als nicht nachvollziehbar erscheint, als sie zuvor noch angegeben hatte, die Zeugin Du. überhaupt noch nie gesehen zu haben. Die Frage, ob sie mit dem Beschwerdeführer „Händchen gehalten“ habe, verneinte sie, wobei jedoch von der Verhandlungsleiterin wahrgenommen wurde, dass sie bei Beantwortung dieser Frage öfters zum Beschwerdeführervertreter schaute und nervös mit dem Fuß zu wippen begann. Des Weiteren erscheint es jedenfalls als nicht nachvollziehbar, dass die Zeugin P. zwar einerseits behauptete, mit dem Beschwerdeführer nicht einmal befreundet zu sein, mit ihm aber andererseits zusammen ein Lokal besuchte und Silvester am 31. Dezember 2016 gemeinsam mit ihm verbrachte. Auch ist hier nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2016 noch mit der Zeugin Du. verheiratet war und von dieser erst wenige Tage getrennt lebte, jedoch die von ihm ins Internet gestellten Fotos zeigen, wie er an diesem Silvesterabend einen Arm um die Zeugin P. gelegt hatte und sie gemeinsam glücklich in die Kamera lächeln.

Ein weiteres massives Indiz für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe zwischen dem Beschwerdeführer und der Zeugin Du. bildet der Umstand, dass der Beschwerdeführer und die Zeugin P. sich bestrebt danach zeigten, den Eindruck zu vermitteln, dass sie keine Art von tiefergehender Beziehung miteinander führen. Etwa legte der Rechtsmittelwerber im Zuge der Verhandlung dar, dass er „glaube“ Frau P. wohne an der Anschrift A. und die Ehe sei aufrecht. Die Zeugin P. wiederum versuchte jeden Blickkontakt in der Verhandlung mit dem Beschwerdeführer zu vermeiden, schaute aber, insbesondere bei der Frage nach ihrem Verhältnis zum Rechtsmittelwerber, öfters zum Beschwerdeführervertreter und war dabei sichtbar nervös.

Eine Würdigung all dieser Aussagen und Umstände lässt den eindeutigen Schluss zu, dass der Rechtsmittelwerber schon seit längerer Zeit eine partnerschaftliche Beziehung zu der verheirateten Frau Z. P. unterhält. Weiters ist für das Gericht erwiesen, dass der Rechtsmittelwerber Frau D. Du., von welcher er sich bereits ein halbes Jahr nach Erhalt des Aufenthaltstitels einvernehmlich scheiden ließ, lediglich heiratete, um einen Aufenthaltstitel und Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu erhalten. Ein Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und Frau Du. wurde somit zu keinem Zeitpunkt tatsächlich entfaltet.

Die übrigen getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie insbesondere auf die Ausführungen des Rechtsmittelwerbers sowie der einvernommenen Zeuginnen im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein od

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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