Entscheidungsdatum
05.03.2018Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Peterseil über die Beschwerde des C B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12. Dezember 2017, GZ: BHVBVerk-2017-337076/15-Wi, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. Februar 2018
zu Recht:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B, C, C1, F, BE, CE, C1E und F für die Dauer von zwei Wochen, beginnend mit Zustellung dieses Erkenntnisses, entzogen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Bisheriges Verwaltungsgeschehen:
1. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2017 entzog die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (in der Folge kurz: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf) die Lenkberechtigung näher bezeichneter Klassen im Ausmaß von zwei Wochen, gerechnet ab 7. Februar 2018. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde nicht aberkannt. Begründend stützt die belangte Behörde den Entzug der Lenkberechtigung auf das von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten geführte Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bf wegen einer – eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 4 FSG bildende – Verwaltungsübertretung der StVO. Von diesem Strafverfahren wurde die belangte Behörde seitens der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten mit Schreiben vom 29. August 2017 informiert.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Bf Beschwerde. Darin bringt er zusammengefasst vor, der Berücksichtigung dieser Verwaltungsübertretung stehe der Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens entgegen, da die belangte Behörde dem Bf mit Bescheid vom 22. August 2017 die Lenkberechtigung aus dem Grund eines Alkoholdeliktes entzogen habe und sich die – verfahrensgegenständliche – Verwaltungsübertretung vor Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides ereignet habe.
3. Mit Schreiben vom 2. Jänner 2018 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. In Ergänzung zum Verfahrensakt legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 16. Jänner 2018 das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 21. November 2017 betreffend eine – (weitere) entziehungsrelevante – Verwaltungsübertretung des Bf vor.
4. Am 8. Februar 2018 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer dem Vertreter des Bf die Aktenergänzung durch die belangte Behörde zur Kenntnis gebracht wurde. Hinsichtlich dieses Faktums ersuchte der Vertreter des Bf um Einräumung einer Stellungnahmefrist, die seitens des Landesverwaltungsgerichts auch gewährt wurde. In seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2018 nimmt der Bf ausführlich Stellung zum neuen Faktum, wiederholt seine Beschwerdeanträge und verzichtet ausdrücklich auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung.
II. Festgestellter Sachverhalt und Beweiswürdigung:
1. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:
1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 12. Juli 2017 wurde der Bf verwaltungsbehördlich bestraft, da er am 29. März 2017 eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs 2e StVO beging. Die vorgeworfene Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wurde mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt [Straferkenntnis, ON 6 des verwaltungsbehördlichen Aktes]. Das Straferkenntnis wurde im Wege der Hinterlegung am 17. Juli 2017 (Beginn der Abholfrist) zugestellt und ist rechtskräftig [Rückschein, Anhang zu ON 6 des verwaltungsbehördlichen Aktes; Beschwerdeschriftsatz an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, ON 12 des verwaltungsbehördlichen Aktes; Stellungnahme des Bf, ON 14 des verwaltungsbehördlichen Aktes]. Dieses Straferkenntnis wurde der belangten Behörde seitens der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten mit Schreiben vom 29. August 2017 zur Kenntnis gebracht [E-Mail, ON 6 des verwaltungsbehördlichen Aktes].
1.2. Mit Bescheid vom 22. August 2017 entzog die belangte Behörde dem Bf die Lenkberechtigung näher bezeichneter Klassen für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab 6. August 2017. Grundlage für die Entziehung war eine Verwaltungsübertretung wegen Lenkens unter Alkoholeinfluss (1,04mg/l der Atemluft) am 6. August 2017. Dieser Bescheid wurde dem Bf zuhanden seines rechtsfreundlichen Vertreters am 24. August 2017 nachweislich zugestellt [Bescheid samt Rückschein, ON 3 des verwaltungsbehördlichen Aktes].
1.3. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2017 entzog die belangte Behörde dem Bf die Lenkberechtigung näher bezeichneter Klassen im Ausmaß von zwei Wochen, gerechnet ab 7. Februar 2018. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde nicht aberkannt. Begründend stützt die belangte Behörde den Entzug der Lenkberechtigung auf das von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten geführte Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bf wegen einer – eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 4 FSG bildende – Verwaltungsübertretung der StVO (vgl Punkt II.1.1.).
1.4. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 21. November 2017 wurde der Bf verwaltungsbehördlich bestraft, da er am 2. August 2017 eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs 2e StVO beging. Die vorgeworfene Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wurde mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt [Straferkenntnis, ON 2 des verwaltungsgerichtlichen Aktes]. Das Straferkenntnis wurde im Wege der Hinterlegung am 27. November 2017 (Beginn der Abholfrist) zugestellt [Rückschein, Anhang zu ON 2 des verwaltungsgerichtlichen Aktes; Stellungnahmen des Bf, ON 9 und 11 des verwaltungsgerichtlichen Aktes].
2. Beweiswürdigung:
Der oben wiedergegebene Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angegebenen Beweismitteln, denen der Bf auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten ist. Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Zustellung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 21. November 2017 wurde vom Bf zunächst die Zustellwirkung der Hinterlegung in Frage gestellt. Vor dem Hintergrund der wiederlegbaren Vermutung des § 17 Abs 3 Zustellgesetz wurde der Bf seitens des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich im Hinblick auf eine allfällige Abwesenheit von der Abgabestelle aufgefordert, entsprechende Unterlagen vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Bf nicht nach. Vielmehr erklärte der Bf, „die Zustellwirkung der Hinterlegung des behördlichen Straferkenntnisses vom 21.11.2017 [werde] nicht in Frage gestellt“. Es ist daher von einer Zustellung mit dem ersten Tag der Möglichkeit zur Abholung auszugehen (§ 17 Abs 3 Zustellgesetz).
III. Rechtliche Beurteilung:
1.1. Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird [Z 1].
1.2. Gemäß § 7 Abs 3 Z 4 FSG gilt als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 leg cit, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.
1.3. Gemäß § 26 Abs 3 FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs 1 oder 2 leg cit vorliegt – die Entziehungsdauer zwei Wochen [...] zu betragen.
1.4. Gemäß § 26 Abs 4 leg cit darf eine Entziehung gemäß Abs 3 par cit erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist.
2.1. Grund und Anlass für die Entziehung der Lenkberechtigung durch die belangte Behörde ist das von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten geführte und erstinstanzlich abgeschlossene Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bf wegen einer – mittels Radar festgestellten – Übertretung am 29. März 2017 gemäß §§ 52 lit a Z 10a iVm 99 Abs 2e StVO (Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h), das der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Entziehungsbescheides vom 22. August 2017 nicht bekannt war. Der Bf hat damit eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 FSG verwirklicht, die gemäß § 26 Abs 3 FSG zu einem (fixen) Entzug der Lenkberechtigung im Ausmaß von 2 Wochen führt.
2.2. Im Fall der gesetzlichen Festlegung einer fixen Entziehungsdauer hat eine Wertung iSd § 7 Abs 4 FSG gänzlich zu unterbleiben (vgl Schick, Die Entscheidung der Berufungsbehörde über Berufungen gegen Entziehungsbescheide, dargestellt an Hand des Führerscheingesetzes, in Jabloner/Kucsko-Stadlmayer/Muzak/
Perthold-Stoitzner/Stöger, Vom praktischen Wert der Methode, Festschrift Heinz Mayer [2011] 649 [653]; VwGH 17.11.2009, 2009/11/0023 mwN). Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist daher ausschließlich die Frage, ob die jeweilige Verwaltungsübertretung begangen wurde (so für das Berufungsverfahren ausdrücklich Schick, aaO 657). Im Unterschied dazu ist Sache des verwaltungsgerichtlichen (und zuvor des behördlichen) Verfahrens in den Fällen ohne fixe Entziehungsdauer (auch) die Erstellung einer Prognose zur Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit respektive hinsichtlich jenes Zeitpunktes, ab dem die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangt wird. Dies hat auch in jenen Fällen des § 26 FSG zu gelten, in denen der Gesetzgeber eine echte Mindestentziehungsdauer (zB § 26 Abs 2 Z 1: mindestens sechs Monate) vorsieht, trifft die Behörde doch die Pflicht, die Umstände näher zu beleuchten und allenfalls auch eine – über die Mindestentzugszeit hinausgehende – Entziehung auszusprechen (Schick, aaO 653). Eine Wertung iSd § 7 Abs 4 FSG hat nach der stRsp des Verwaltungsgerichtshofes allerdings dann zu entfallen, wenn die Lenkberechtigung lediglich im Ausmaß der Mindestentziehungsdauer entzogen wird.
2.3. Grundsätzlich haben Behörden und Verwaltungsgerichte die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung anzuwenden, was im Zusammenhang mit einem Entziehungsverfahren aus Anlass des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit bedeutet, dass sämtliche Umstände, die im Entscheidungszeitpunkt für die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit von Relevanz sind, in der Entscheidung zu verwerten sind. Der Verwaltungsgerichtshof spricht in diesem Zusammenhang von der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens (Schick, aaO FN 11 mwN). Ist die Frage der Verkehrszuverlässigkeit allerdings nicht Gegenstand des (verwaltungsgerichtlichen) Verfahrens – etwa in den Fällen einer fixen Entziehungsdauer – findet der Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens keine Anwendung. In diesen Fällen kommt die Wahrnehmung seit der erstbehördlichen Entscheidung hinzugetretener Umstände, etwa weiterer bestimmter Tatsachen, nicht in Betracht (Schick, aaO 657 sowie FN 28, wonach § 26 FSG Ausnahmen vom Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens schaffe).
2.4. Aufgrund des eingeschränkten Verfahrensgegenstandes bei Fällen mit fixer Entziehungsdauer durfte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich daher die vom Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 21. November 2017 umfasste – eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 4 bildende – Verwaltungsübertretung des Bf nicht berücksichtigen.
2.5. Wenn § 26 FSG – bei Fällen mit fixer Entziehungsdauer – Ausnahmen vom Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens schafft, so hat dies nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich unabhängig davon zu gelten, in welcher zeitlichen Reihenfolge die Entziehungsverfahren durchgeführt werden. Dies aus folgendem Grund: Bei Fällen mit fixer Entziehungsdauer ist – wie oben näher ausgeführt – im Wesentlichen das Vorliegen einer entzugsrelevanten Verwaltungsübertretung zu prüfen und bejahendenfalls die gesetzlich vorgegebene Entzugszeit auszusprechen. Fragen der Verkehrszuverlässigkeit und damit die Prognose hinsichtlich ihrer Wiedererlangung sind nicht Gegenstand eines solchen Entziehungsverfahrens. Behängt bei der Behörde oder dem Verwaltungsgericht gleichzeitig ein Entziehungsverfahren betreffend eine bestimmte Tatsache, die eine Prognose hinsichtlich der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit erfordert, darf nach hg Ansicht eine – eine fixe Entziehungsdauer auslösende – Verwaltungsübertretung bei der Beurteilung der (Wiedererlangung) der Verkehrszuverlässigkeit nicht berücksichtigt werden, käme es doch ansonsten zu einer unzulässigen Doppelverwertung dieses Lebenssachverhalts. Verfahren, deren Gegenstand die Prognose der Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit ist und Verfahren, in denen eine solche Prognose nicht anzustellen ist (weil das Gesetz eine fixe Entziehungsdauer vorgibt), sind getrennt voneinander zu führen.
2.6. Im Ergebnis eröffnete die belangte Behörde zu Recht ein Entziehungsverfahren aus Anlass des von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten geführten und mit Straferkenntnis vom 12. Juli 2017 erstinstanzlich abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Bf und entzog dem Bf die Lenkberechtigung – in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben – für zwei Wochen. Da in Fällen mit fixer Entziehungsdauer der Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens keine Anwendung findet, kommt dem Vorbringen des Bf keine Berechtigung zu. Da der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde ex lege aufschiebende Wirkung zukam und diese weder von der belangten Behörde noch vom Verwaltungsgericht aberkannt wurde, war die Entziehungsdauer entsprechend zu korrigieren. Ein vom Vertreter des Bf in seinen Stellungnahmen behaupteter „kalter Entzug“ lag folglich nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3. Im Hinblick auf das vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht berücksichtigte und von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten geführte und mit Straferkenntnis vom 21. November 2017 erstinstanzlich abgeschlossene Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bf wird die belangte Behörde vor dem Hintergrund der in der Entscheidung geäußerten Rechtsansicht nunmehr ein Entziehungsverfahren einzuleiten haben.
IV. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da – soweit ersichtlich – keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Anwendbarkeit des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens in Fällen mit fixer Entziehungsdauer in der vorliegenden Fallkonstellation existiert. Nicht revisibel erscheint dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich allerdings die – unter Punkt III.2.4. beantwortete – Rechtsfrage, ob in Verfahren mit fixer Entziehungsdauer seit der erstbehördlichen Entscheidung hinzugetretene Umstände (zB weitere bestimmte Tatsachen) zu berücksichtigen sind. Nach der in der Entscheidung wiedergegebenen – und bei Schick, aaO zitierten – höchstgerichtlichen Rechtsprechung schafft § 26 FSG eben eine Ausnahme von der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens.
Schlagworte
Führerscheinentzug; Entzug der Lenkerberechtigung; abgeschlossenes Strafverfahren; bestimmte Tatsache; fixe EntzugsdauerAnmerkung
Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2018:LVwG.651070.12.WPZuletzt aktualisiert am
05.04.2018