RS Lvwg 2018/1/26 LVwG-AV-971/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

26.01.2018

Norm

BAO §4 Abs1
ZustG §16
BauO NÖ 2014 §2
BauO NÖ 2014 §23 Abs3
BauO NÖ 2014 §38 Abs1 Z2

Rechtssatz

Der Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde, die den Beweis dafür erbringt, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzubieten, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsmäßigen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. VwGH 96/05/0054).

Schlagworte

Finanzrecht; Aufschließungabgabe; Abgabenfestsetzung; Verfahrensrecht; Zustellung; Zustellnachweis;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.971.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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