Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
26.01.2018Norm
BAO §4 Abs1Rechtssatz
Der Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde, die den Beweis dafür erbringt, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzubieten, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsmäßigen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. VwGH 96/05/0054).
Schlagworte
Finanzrecht; Aufschließungabgabe; Abgabenfestsetzung; Verfahrensrecht; Zustellung; Zustellnachweis;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.971.001.2017Zuletzt aktualisiert am
05.04.2018