TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/19 W226 2147887-1

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Veröffentlicht am 19.03.2018
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Entscheidungsdatum

19.03.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

W226 2147887-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2017, Zl. 1129639804-161263832, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.02.2018 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, § 8 Abs. 1 AsylG

2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und Moslem, reiste nach eigenen Angaben am XXXX illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag im Sondertransit des Flughafens XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde.

Dabei gab er an, in XXXX geboren worden zu sein. Er habe dort gelebt und gearbeitet, XXXX Jahre die Grundschule besucht, sei ledig und habe zuletzt als Bodenleger einen Beruf ausgeübt.

Er sei mit eigenem Auslandspass auf dem Luftweg ausgereist, sei von XXXX nach XXXX geflogen und von dort per Flugzeug nach XXXX gelangt. Er habe die Reise selbst organisiert und den Reisepass am Flughafen XXXX nach der Ankunft vernichtet.

Zum Grund für die Antragstellung befragt, erklärte er, dass er einen Einberufungsbefehl zum Militär bekommen habe. Er hätte sich verpflichten sollen, in der Ukraine zu kämpfen. Das wolle er nicht, deshalb sei er bedroht worden. Aus Angst vor Inhaftierung sei er geflohen.

Nach Zulassung zum Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 07.11.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle XXXX , niederschriftlich befragt.

Der BF schilderte, gesund zu sein und keine Medikamente einnehmen zu müssen. Seine Muttersprache sei Tschetschenisch, er spreche auch Russisch und deshalb verstehe er den anwesenden Russisch-Dolmetscher gut. Dem BF wurde vorgehalten, dass sich in seinem vorgelegten Inlandspass ein Vermerk befinde, dass am XXXX auch ein Auslandspass ausgestellt worden sei. Dazu gab der BF an, dass er diesen in Österreich weggeworfen habe, weil er Angst gehabt habe, zurückgeschickt zu werden. Die Reisebewegung von der Russischen Föderation nach XXXX schilderte der Beschwerdeführer dahingehend, dass er von XXXX nach XXXX geflogen sei und von dort habe er einen Flug nach XXXX in Weißrussland mit einem Zwischenaufenthalt in XXXX gebucht. In XXXX habe er nach der Landung den Reisepass weggeworfen und um Asyl angesucht. Dies habe er noch vor der Passkontrolle in der Transitzone getan, er habe den Pass zerrissen und ins Klo geworfen.

Erneut schilderte der BF, ledig zu sein und keine Kinder zu haben, er habe in der Heimatstadt neun Jahre lang die Schule besucht, danach eine Handelsschule begonnen, aber abgebrochen. Zuletzt habe er seinen Lebensunterhalt mit dem Verlegen von Laminatböden bestritten.

Er habe auch Kontakt mit seinen Eltern in der Heimat, erst gestern habe er mit seiner Mutter telefoniert. Die Mutter habe ihm dabei gesagt, dass sie ihn vermisse, sonst gehe es den Eltern gut und sei bei ihnen alles in Ordnung. In Österreich habe er einzig einen entfernten Cousin der Mutter, der hier lebe.

Zum Grund für die Flucht aus der Heimat befragt, schilderte der BF, dass er eine Vorladung der Armee bekommen habe. Er habe in seiner Heimatstadt am XXXX eine Vorladung der Stellungsbehörde bekommen und sei er am nächsten Tag dorthin gegangen. Ihm sei vorgehalten worden, schon fast XXXX Jahre alt zu sein und habe er gesagt, dass er bislang noch nicht einberufen worden sei.

Es sei ihm gesagt worden, dass Freiwillige für den Einsatz in der Ukraine gesucht würden und sei ihm angeboten worden, wenn er sich für ein Jahr verpflichte, dass ihm danach geholfen werden würde, eine Arbeit zu finden und dass er auch Geld machen würde. Er habe diesen Vorschlag nicht annehmen wollen und habe gesagt, dass die Armee grundsätzlich für ihn in Ordnung sei, er aber nicht in die Ukraine geschickt werden wollen. Daraufhin sei ihm mit dem Einsperren gedroht worden und sei gemeint worden, es sei leicht, ihm ein Strafverfahren unterzuschieben. Aus Angst vor diesen Drohungen habe er dann unterschrieben und sich mit seiner Unterschrift als Freiwilliger verpflichtet. Deshalb sei er hierher nach Österreich geflohen, denn er wolle nirgendwo kämpfen, er wolle ein friedliches Leben führen. Er habe auch Angst davor, ins Gefängnis zu kommen, wie es ihm auch angedroht worden sei. Auf die Frage, wann er die Vorladung bekommen habe, vermeinte der BF, dass der Briefträger das gebracht habe. Der Briefträger habe das Schreiben dem Bruder gegeben, er habe die Vorladung weggeworfen, bevor er hierher nach Österreich gekommen sei. Es sei richtig, dass er bei der Militärbehörde einen Vertrag unterschrieben habe, er habe aber keine Kopie davon bekommen. Er habe keine Kopie erhalten, er habe auch nicht danach gefragt. Bei dieser Musterung sei er auch von einem Arzt untersucht worden und sei er für gesund erklärt worden. Auf die konkrete Frage, was bei diesem Termin alles untersucht worden sei, vermeinte der BF wie folgt: " Er hat überall nachgesehen. Es wurde ein Blutbild gemacht und ein Lungenröntgen gemacht. Nach der Untersuchung hat der Arzt gesagt, dass ich gesund bin." Für welchen konkreten Verband die Militärangehörigen zuständig gewesen seien, bei denen er da gewesen sei, das wisse er nicht. Er könne nur sagen, dass bei diesem Gespräch ein Russe und ein Tschetschene anwesend gewesen seien. Ihm sei gedroht worden, wenn er sich nicht freiwillig für die Ukraine melde, würde man ihm etwas anhängen. Dem BF wurde vorgehalten, warum er bei festgestellter Tauglichkeit keinen diesbezüglichen Stempel im Pass habe und vermeinte der BF, dass er das nicht wisse. Er habe auch noch kein Militärbuch bekommen. Ob sein jüngerer Bruder auch einberufen worden sei, das wisse er nicht. Zu Hause habe er sich dann mit seinen Eltern beraten und nach zwei bis drei Tagen hätten sie beschlossen, dass der BF nach Österreich gehen solle, weil es hier gut sei. Sein Vater habe dies von anderen Leuten auf der Straße gehört und habe gesagt, dass es hier in Österreich gut sei. Was er da für einen Vertrag unterschrieben habe, das habe er sich nicht durchgelesen. Die Männer hätten gesagt, es sei ein Freiwilligenpapier für die Ukraine und er solle nach einer Woche wieder kommen. Auf die Frage, warum er sich im XXXX einen Auslandspass habe ausstellen lassen, vermeinte der BF, dass er in die Türkei auf Urlaub hätte fahren wollen, er sei aber dann nirgends mehr hingefahren. Bei der Ausreise am Flughafen in XXXX habe es keine Probleme gegeben, er habe dort den Inlandspass und den Reisepass vorgelegt. Ob er jetzt in der Heimat gesucht werde, das wisse er nicht, die Eltern hätten ihm diesbezüglich nichts gesagt. Nur einmal sei ein Mitarbeiter gekommen, der nach ihm gefragt hätte und hätten die Eltern gesagt, dass sie nicht wissen, wo er hingegangen sei. Der Mitarbeiter habe eine Militäruniform gehabt und sei dreimal da gewesen. Vor ca. einer Woche sei er das letzte Mal dagewesen, er wisse das, weil er alle zwei bis drei Tage seine Mutter anrufe. Auf die Frage, warum er das nicht gleich gesagt habe, was die Eltern von zu Hause berichten, vermeinte der BF, dass er ja nicht gefragt worden sei.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 31.01.2017 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen.

Unter Spruchteil III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Volksgruppe, Religionszugehörigkeit und Identität des Beschwerdeführers wurden festgestellt. Das BFA kam zum Schluss, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat wegen asylrelevanter Verfolgung verlassen habe bzw. er eine solche Verfolgung zukünftig zu befürchten hätte.

Zur von ihm vorgetragenen Gefährdung im Herkunftsstaat wurde festgestellt, dass diese - aus näher dargestellten Gründen - nicht glaubhaft sei.

Der BF habe keine plausible Erklärung, warum er die Vorladung zur Stellung weggeworfen habe und warum er keine Kopie des Vertrages als Freiwilliger bekommen habe. Er habe lediglich gesagt, dass er keine Kopie bei der Militärbehörde verlangt hätte, im Gegenzug habe er bei der Einvernahme vor der belangten Behörde sehr wohl die Aushändigung einer Kopie eingefordert. Der BF habe auch keinerlei Angaben machen können, zu welchem Verband bzw. zu welcher Einheit er sich als Freiwilliger gemeldet hätte und welchem Verband er in der Ukraine zugeteilt worden wäre. So etwas liege erfahrungsgemäß im Interesse eines Wehrpflichtigen bzw. eines Freiwilligen, nämlich in Erfahrung zu bringen, bei welchem Verband bzw. Truppenkörper der Dienst vorgesehen sei.

Die belangte Behörde verwies zudem darauf, dass in der Russischen Föderation nach erfolgter Musterung dies im Inlandsreisepass vermerkt werde. Ein solcher Vermerk sei beim BF jedoch im Inlandspass nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen und auch auf Grund des Verhaltens des BF und des gewonnenen persönlichen Eindruckes sei somit das Vorbringen betreffend Rekrutierung unglaubwürdig.

Die belangte Behörde verwies weiters darauf, dass nach den Länderberichten sich jährlich tausende junge Tschetschenen einem Auswahlverfahren unterzogen hätten, aber nur Platz für 56 Rekruten gewesen sei. Tschetschenische Rekruten würden mit Masse eine Karriere in den russischen Streitkräften anstreben, die derzeitige Zahl der Einberufungen sei weitaus niedriger als die Zahl derer, die in die Armee eintreten wollen. Es sei daher für die belangte Behörde nicht plausibel und nachvollziehbar, dass der BF behaupte, dass gerade er, obwohl er das Höchstalter von 27 Jahren für die Einberufung schon fast erreicht habe, in die Streitkräfte einberufen hätte werden sollen, wohingegen der jüngere Bruder noch keinen Stellungsbefehl erhalten hätte.

Vor dem Hintergrund, dass das Vorbringen nicht geglaubt werde, begründete die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht, dass die Voraussetzungen für die Asylgewährung und für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vorliegen würden. Die Rückkehrentscheidung wurde dahingehend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kein Familienleben in Österreich führe und keine integrativen Aspekte vorgetragen habe.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer wiederholt dabei im Wesentlichen sein Vorbringen vor der belangten Behörde, es sei ihm gedroht worden, dass er erschossen und danach als Terrorist dargestellt werde, wenn er nicht freiwillig den Dienst in der Ukraine antreten würde.

Insbesondere führte der BF nunmehr aus, dass er sehr schlecht Russisch spreche, dies vor der Behörde auch mehrmals angegeben habe, dass er zwar Russisch verstehe, aber sich schwer tue, in dieser Sprache Angaben zu machen.

Der Beschwerdeführer wurde am 06.02.2018 im Zuge der beantragten Beschwerdeverhandlung ergänzend einvernommen. Am Beginn der Beschwerdeverhandlung wurde mit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch einvernommen, wobei der Beschwerdeführer ausführte, dass ihm irgendwer am Flughafen gesagt hätte, dass er beim großen Interview einen Dolmetscher für Tschetschenisch bekomme. Auf Vorhalt, dass er bei der Behörde angegeben habe, den Dolmetscher gut zu verstehen und Russisch zu sprechen, vermeinte der BF, dass er gesagt habe, dass er sich nicht so gut in Russisch ausdrücken könne, aber die Behörde hätte gemeint, dass es schwer sei, einen Tschetschenisch-Dolmetscher zu bekommen. Auf die Frage, ob es etwas Konkretes gebe, was er der Behörde in XXXX aus sprachlichen Gründen habe nicht genau erzählen können, vermeinte der BF, dass er nicht habe erklären können, wann und warum er die Ladung vom Wehrkommando weggeschmissen habe. Auf Vorhalt, warum er im Zuge von polizeilichen Einvernahmen als Beschuldigter im Zusammenhang mit Raufhandel nicht angegeben habe, dass er kaum Russisch spreche, vermeinte der BF erneut, dass ihm gesagt worden sei, es sei schwer, einen Dolmetscher für Tschetschenisch zu bekommen.

Das erkennende Gericht setzte deshalb angesichts der behaupteten sprachlichen Schwierigkeiten die Beschwerdeverhandlung nunmehr mit einer kurzfristig einberufenen Dolmetscherin für Tschetschenisch fort. Darauf schilderte der Beschwerdeführer, dass er nunmehr keinerlei sprachliche Schwierigkeiten mehr habe, dass er leider bei der Behörde nicht habe genau erzählen können, wie das mit der Ladung der Militärbehörde gewesen sei. Auf Aufforderung, nunmehr detailliert zu berichten, vermeinte der BF, dass er das konkrete Datum vergessen habe, er habe diese am XXXX bekommen, wobei er das Datum dann auf XXXX korrigierte. Eine Woche nach Erhalt der Ladung sei er ausgereist und könne er nicht genau sagen, wer dem Bruder die Ladung damals gegeben habe.

Der BF schilderte nunmehr detailliert seine Reisebewegung von zu Hause über XXXX nach XXXX , dort habe er sich zwei Nächte aufgehalten und sei dann auf den beschriebenen Wegen in einem Flugzeug nach XXXX in XXXX zwischengelandet.

Nach dem Termin bei der Militärbehörde habe er das Ganze mit den Eltern besprochen, dann habe er die Ladung zerrissen. Das sei noch zu Hause gewesen bei den Eltern, bevor er nach XXXX gefahren sei. Sie hätten das vorher besprochen und die Eltern hätten gemeint, dass er das machen müsse (gemeint: Ausreise nach Österreich und Asylantragstellung). Auf Vorhalt, warum er dann das einzige Beweismittel für ein mögliches Asylverfahren in Österreich vernichtet habe, vermeinte der BF, dass es problematisch gewesen wäre, mit so einer Vorladung nach XXXX zu fahren, weshalb er das Dokument bereits zu Hause vernichtet habe.

In weiterer Folge schilderte der Beschwerdeführer sein bisheriges Leben im Herkunftsstaat, kurz nach seiner Ausreise seien die Eltern gefragt worden, und zwar von einem Mann in Uniform, wo der BF sei. Maximal zwei Wochen nach dem Termin bei der Behörde müsse das gewesen sein. Er habe das bei der Behörde auch erzählen wollen, er habe es auch versucht, habe das aber aus sprachlichen Gründen nicht gekonnt und sei dann bei der Behörde "ausgelacht" worden.

Ansonsten schilderte der Beschwerdeführer im Wesentlichen beinahe gleichlautend wie vor der belangten Behörde, er glaube, dass er ein Schreiben in russischer Sprache unterschrieben habe. Bei der Militärbehörde sei gesagt worden, dass der Dienst in der Ukraine eine gute Dienstmöglichkeit wäre, wie viel er verdienen würde, das habe er nicht gefragt und sei ihm auch nicht gesagt worden. Am XXXX sei er mit dem Bus nach XXXX gefahren und am XXXX sei er dann schon in Österreich gewesen. Auch den Erhalt eines Auslandspasses im XXXX schilderte der Beschwerdeführer praktisch gleichlautend wie vor der Behörde, er habe gedacht, in der Türkei einen Urlaub verbringen zu wollen, er sei dann aber nicht ausgereist und sei auch vor XXXX noch niemals im Ausland gewesen. Auf die Frage, ob er bei der Militärbehörde in XXXX von einem Militärarzt untersucht worden sei, vermeinte der BF nunmehr, dass er nicht untersucht worden sei, ihm sei das auch nicht gesagt worden, er habe keine Ärzte gesehen. Nach Rückübersetzung seiner Aussagen vor der belangten Behörde vermeinte der BF, dass er das nicht gesagt habe, er wisse nicht, ob er etwas falsch verstanden habe oder ob er auf Russisch etwas falsch gesagt habe. Auch wo die Militärbehörde in XXXX genau liege, daran könne er sich nicht erinnern, es sei ein "großes Gebäude mit vielen Russen".

Bezüglich Integration befragt vermeinte der BF, dass er einen Monat lang einen Deutschkurs besucht habe. Jetzt arbeite er fallweise geringfügig beschäftigt bei einem Bekannten mit und bekomme maximal 100 Euro im Monat dafür, dass er helfe, Möbel zu transportieren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte des Beschwerdeführers, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dem BFA, die vorgelegten Dokumente zu seinem Fluchtvorbringen sowie die vorgelegten Unterlagen zu integrativen Aspekten, durch Befragung des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.02.2018 samt der dort und darüber hinaus vorgelegten Unterlagen sowie durch Einsichtnahme in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Herkunftsstaat (sowie in den Länderbericht des AA Berlin vom 24.01.2017 sowie Auskünfte der Staatendokumentation zur Frage des Wehrdienstes.

1. Feststellungen:

Feststellungen zum Beschwerdeführer:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe und dem moslemischen Glauben zugehörig.

Die Identität des Beschwerdeführers steht infolge des vorgelegten Inlandspasses fest.

Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation respektive in Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht. Seinen Verfolgungsbehauptungen im Herkunftsstaat war die Glaubwürdigkeit zu versagen.

Dem Beschwerdeführer steht im Fall einer Rückkehr die Möglichkeit offen, sich in einem beliebigen Teil der Russischen Föderation niederzulassen.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation respektive Tschetschenien iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.

Der Beschwerdeführer hält sich seit September 2016 im Bundesgebiet auf, wo auch ein Cousin lebt.

Im Herkunftsstaat leben unverändert seine Eltern und sein Bruder und alle Verwandten.

Der unbescholtene Beschwerdeführer lebt in Österreich in einer Unterkunft für Asylwerber. Er hat nur geringe Deutschkenntnisse.

Abgesehen von einem äußerst kurzen Deutschkursbesucht hat er sich nicht aus-, fort- oder weitergebildet. Er ist aktuell nicht Mitglied in einem Verein, hilft einzig fallweise einem Bekannten beim Transport von Möbeln.

Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer:

1. Politische Lage

Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 22.3.2016, vgl. GIZ 3.2016c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Mit 238 von 450 Sitzen verfügt die Partei 'Einiges Russland' über eine absolute Mehrheit in der Staatsduma. Bei der Wahl am 4. Dezember 2011 wurde die Staatsduma erstmals für eine verlängerte Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Alle Abgeordneten wurden ausnahmslos über Parteilisten nach dem Verhältniswahlrecht mit einer Sieben-Prozent-Hürde gewählt. Neben 'Einiges Russland' sind aktuell die Kommunisten mit 92 Sitzen, die formal linksorientierte Partei 'Gerechtes Russland' mit 64 Sitzen und die 'Liberaldemokraten' des Rechtspopulisten Schirinowski mit 56 Sitzen in der Staatsduma vertreten. Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Duma-Wahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang 2012. Ab der nächsten Wahl soll die Hälfte der Abgeordneten mittels relativer Mehrheitswahl in Einpersonen-Wahlkreisen (also in Wahlkreisen, in denen jeweils ein Kandidat/eine Kandidatin gewählt wird) bestimmt werden. Es soll wieder die Fünf-Prozent-Hürde gelten. Die nächste Duma-Wahl soll am 18. September 2016 stattfinden (AA 3.2016a, vgl. GIZ 4.2016a).

Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum. In zahlreichen russischen Regionen fanden am 13. September 2015 Gouverneurs- und Kommunalwahlen statt. In der Praxis kam es dabei wie schon im Vorjahr zur Bevorzugung regierungsnaher und Behinderung oppositioneller Kandidaten (AA 3.2016a).

Angesichts einer zunehmenden internationalen Isolierung des Landes und wachsender wirtschaftlicher Probleme war die russische Regierung 2015 bemüht, die Bevölkerung auf Begriffe wie Einheit und Patriotismus einzuschwören, "traditionelle Werte" zu betonen und Angst vor angeblichen inneren und äußeren Feinden des Landes zu schüren. Meinungsumfragen zufolge traf Präsident Wladimir Putin mit seiner Art, das Land zu führen, unverändert auf breite Zustimmung. Regierungskritiker wurden in den Massenmedien als "unpatriotisch" und "anti-russisch" verunglimpft und gelegentlich auch tätlich angegriffen. Am 27.2.2015 wurde Boris Nemzow, einer der bekanntesten Oppositionspolitiker des Landes, in Sichtweite des Kremls erschossen. Trauernde Menschen, die am Tatort an ihn erinnern wollten, wurden von den Moskauer Behörden und Regierungsanhängern schikaniert. Die Regierung stritt die immer zahlreicheren Beweise für eine militärische Beteiligung Russlands in der Ukraine weiterhin ab. Im Mai 2015 erklärte Präsident Putin per Erlass alle Verluste der russischen Armee bei "Spezialeinsätzen" in Friedenszeiten zum Staatsgeheimnis. Bis November 2015 hatten sich amtlichen Schätzungen zufolge 2700 russische Staatsbürger, die zum Großteil aus dem Nordkaukasus stammten, in Syrien und im Irak der bewaffneten Gruppe Islamischer Staat (IS) angeschlossen. Unabhängige Experten nannten höhere Zahlen. Am 30.9.2015 begann Russland mit Luftangriffen in Syrien, die nach offiziellen Angaben den IS treffen sollten, sich häufig aber auch gegen andere Gruppen richteten, die den syrischen Präsidenten Bashar al-Assad ablehnten. Meldungen über zahlreiche zivile Opfer der Luftangriffe wurden von der russischen Regierung bestritten. Am 24.11.2015 schoss die Türkei ein russisches Kampfflugzeug ab, das in den türkischen Luftraum eingedrungen sein soll. Der Vorfall löste gegenseitige Schuldzuweisungen aus und führte zu einer diplomatischen Eiszeit zwischen den beiden Ländern (AI 24.2.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (3.2016a): Russische Föderation - Innenpolitik,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 7.4.2016

-

AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/319681/458907_de.html, Zugriff 7.4.2016

-

CIA - Central Intelligence Agency (22.3.2016): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 7.4.2016

-

GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2016a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900, Zugriff 7.4.2016

-

GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2015c): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 7.4.2016

1.1. Tschetschenien

Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl - 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen (2010) - ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschenen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russ/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012).

Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.1.2015).

In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres System geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und größtenteils außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert. Insbesondere die tschetschenischen Sicherheitskräfte, die offiziell zwar dem russischen Innenministerium unterstellt sind, de facto jedoch von Kadyrov kontrolliert werden, agieren ohne föderale Aufsicht. So blockieren tschetschenische Sicherheitskräfte seit Monaten die Untersuchungen der föderalen Behörden im Fall des im Februar 2015 ermordeten Oppositionspolitikers Boris Nemzov, dessen Drahtzieher in Tschetschenien vermutet werden. Im April 2015 - nachdem Polizisten aus der benachbarten Region Stawropol eine Operation in Grosny durchgeführt hatten - forderte Kadyrov seine Sicherheitsorgane auf, auf Polizisten anderer Regionen zu schießen, sollten diese ohne Genehmigung in Tschetschenien operieren. Gegen Extremisten, aber auch gegen politische Gegner, wird hart vorgegangen. Auch die Familien von Terrorverdächtigen werden häufig Repressionen ausgesetzt. Im Gegensatz zu Dagestan und Inguschetien wurden keine "soft power"-Ansätze wie die Gründung von Kommissionen zur Rehabilitierung ehemaliger Extremisten verfolgt. Das tschetschenische Parlament hat Anfang 2015 der Staatsduma vorgeschlagen, ein föderales Gesetz anzunehmen, das eine strafrechtliche Verantwortung für Angehörige von Terroristen vorsieht, wenn sie diese in ihren Aktivitäten unterstützten. Dass die von Kadyrov herbeigeführte Stabilität trügerisch ist, belegte der Terrorangriff auf Grosny im Dezember 2014, bei dem fast ein Dutzend Personen ums Leben kam (ÖB Moskau 10.2015). In Tschetschenien hat das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung (AA 5.1.2016).

Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zur russischen Präsidentschaft im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 5.3.2012, vgl. Ria Novosti 5.12.2012, ICG 6.9.2013).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation

-

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):

Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg

-

ICG - International Crisis Group (6.9.2013): The North Caucasus:

The Challenges of Integration (III), Governance, Elections, Rule of Law,

http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1379094096_the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-226-the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-governance-elections-rule-of-law.pdf, Zugriff 7.4.2015

-

ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation

-

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (19.1.2015): The Unstoppable Rise Of Ramzan Kadyrov, http://www.rferl.org/content/profile-ramzan-kadyrov-chechnya-russia-putin/26802368.html, Zugriff 7.4.2016

-

Ria Novosti (5.12.2012): United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya,

http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html, Zugriff 7.4.2016

-

Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,

http://www.integrationsfonds.at/laenderinformation/laenderinformation_russiche_foederationtschetschenische_republik/, Zugriff 7.4.2016

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Die Welt (5.3.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin,

http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html, Zugriff 7.4.2016

2. Sicherheitslage

Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten kommen. Die russischen Behörden haben zuletzt ihre Warnung vor Attentaten bekräftigt und rufen zu besonderer Vorsicht auf (AA 1.6.2016b).

Russland hat den IS erst Ende Dezember 2014 auf seine Liste terroristischer Organisationen gesetzt und dabei andere islamistische Gruppierungen außer Acht gelassen, in denen seine Staatsbürger, insbesondere Tschetschenen und Dagestaner, in Syrien und im Irak ebenfalls aktiv sind - wie die Jaish al-Muhajireen-wal-Ansar, die überwiegend von Kämpfern aus dem Nordkaukasus gegründet wurde. Ausländische und russische Beobachter, darunter die kremlkritische Novaja Gazeta im Juni 2015, erhoben gegenüber den Sicherheitsbehörden Russlands den Vorwurf, der Abwanderung von Jihadisten aus dem Nordkaukasus und anderen Regionen nach Syrien tatenlos, wenn nicht gar wohlwollend zuzusehen, da sie eine Entlastung für den Anti-Terror-Einsatz im eigenen Land mit sich bringe. Tatsächlich nahmen die Terroraktivitäten in Russland selber ab (SWP 10.2015). In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 kehrte sich diese Herangehensweise um, und Personen, die z.B. Richtung Türkei ausreisen wollten, wurden an der Ausreise gehindert. Nichtsdestotrotz geht der Abgang von gewaltbereiten Dschihadisten weiter und Experten sagen, dass die stärksten Anführer der Aufständischen, die dem IS die Treue geschworen haben, noch am Leben sind. Am 1.8.2015 wurde eine Hotline eingerichtet, mit dem Ziel, Personen zu unterstützen, deren Angehörige in Syrien sind bzw. planen, nach Syrien zu gehen. Auch Rekrutierer und Personen, die finanzielle Unterstützung für den Dschihad sammeln, werden von den Sicherheitsbehörden ins Visier genommen. Einige Experten sind der Meinung, dass das IS Rekrutierungsnetzwerk eine stabile Struktur in Russland hat und Zellen im Nordkaukasus, in der Wolga Region, Sibirien und im russischen Osten hat (ICG 14.3.2016).

Das "Kaukasus-Emirat", das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Dem russischen Islamexperten Aleksej Malaschenko zufolge reisten gar Offizielle aus der Teilrepublik Dagestan nach Syrien, um IS-Kämpfer aus dem Kaukasus darin zu bestärken, ihren Jihad im Mittleren Osten und nicht in ihrer Heimat auszutragen. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am 23. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz', eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen' Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Jihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren. Seitdem mehren sich am Südrand der Russischen Föderation die Warnungen vor einer Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat. Kurz zuvor hatten die föderalen und lokalen Sicherheitsorgane noch den Rückgang terroristischer Aktivitäten dort für sich reklamiert. Als lautester Mahner tut sich wieder einmal der tschetschenische Republikführer Ramzan Kadyrow hervor. Er rief alle muslimischen Länder dazu auf, sich im Kampf gegen den IS, den er mit Iblis-Staat - also Teufelsstaat - übersetzt, zusammenzuschließen. Für Kadyrow ist der IS ein Produkt anti-islamischer westlicher Politik, womit er sich im Einklang mit der offiziellen Sichtweise des Kremls befindet, der dem Westen regelmäßig fatale Eingriffe im Mittleren Osten vorwirft. Terroristische Aktivitäten im Nordkaukasus, die eindeutig den Überläufern zum IS zuzuschreiben sind, haben sich aber bislang nicht verstärkt. Bis September 2015 wurden nur zwei Anschläge in Dagestan der IS-Gefolgschaft zugeschrieben: die Ermordung des Imam einer Dorfmoschee und ein bewaffneter Angriff auf die Familie eines Wahrsagers. Auch im Südkaukasus mehren sich die Stimmen, die vor dem IS warnen. Aus dem Pankisi-Tal in Georgien, das mehrheitlich von einer tschetschenischen Volksgruppe bewohnt wird, stammen einige Teilnehmer an den Kämpfen in Syrien - so Umar al-Shishani (eigentl. Tarkhan Batiraschwili), der dort prominenteste Milizen-Führer aus dem Kaukasus (SWP 10.2015).

Seit Ende 2014 mehren sich Meldungen über Risse im bewaffneten Untergrund und Streitigkeiten in der damaligen Führung des Emirats, die vor allem mit der Beteiligung nordkaukasischer Kämpfer am Jihad des IS in Syrien zu tun haben. Eine wachsende Zahl von Feldkommandeuren (Emiren) aus Dagestan, Tschetschenien und anderen Teilen des Nordkaukasus haben IS-Führer Abu Bakr al-Baghdadi den Treueid geschworen (SWP 4.2015). Nach Dokku Umarows Tod 2013 wurde Aliaschab Kebekow [aka Ali Abu Muhammad] zum Anführer des Kaukasus Emirates. Dieser ist im Nordkaukasus bei einem Einsatz russischer Spezialkräfte im Frühling 2015 getötet worden (Zeit Online 20.4.2015). Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov) wurde zum Nachfolger (Open Democracy 29.6.2015). Im August 2015 erlitt der Rest des noch bestehenden Kaukasus Emirat einen erneuten harten Rückschlag. Drei der Top-Kommandanten wurden im Untsukul Distrikt in Dagestan von Regierungskräften getötet, darunter der neue Anführer des Emirates Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov) (Jamestown 14.8.2015).

Bis ins Jahr 2015 hinein hat Russland die vom sogenannten Islamischen Staat ausgehende Gefahr eher relativiert und die Terrormiliz als einen von vielen islamistischen Akteuren abgetan, die das mit Moskau verbündete Assad-Regime, die ‚legitime Regierung Syriens', bekämpfen. In seiner jährlichen Tele-Konferenz mit der Bevölkerung am 18. April 2015 hatte Präsident Putin noch geäußert, der IS stelle keine Gefahr für Russland dar, obwohl die Sicherheitsbehörden schon zu diesem Zeitpunkt eine zunehmende Abwanderung junger Menschen nach Syrien und Irak registriert und vor den Gefahren gewarnt hatten, die von Rückkehrern aus den dortigen Kampfgebieten ausgehen könnten. Wenige Tage später bezeichnete Außenminister Lawrow den IS in einem Interview erstmals als Hauptfeind Russlands (SWP 10.2015).

Der russische Generalstaatsanwalt erklärte im November 2015, dass 650 Strafverfahren aufgrund der Beteiligung in einer illegalen bewaffneten Gruppierung im Ausland eröffnet wurden. Laut Chef des FSB (Inlandsgeheimdienst) sind davon 1.000 Personen betroffen. Zusätzlich wurden 770 Aufständische und ihre Komplizen inhaftiert und 156 Kämpfer wurden im Nordkaukasus 2015 getötet, einschließlich 20 von 26 Anführern, die dem IS die Treue geschworen hatten. Mehr als 150 Rückkehrer aus Syrien und dem Irak wurden zu Haftstrafen verurteilt. 270 Fälle wurden eröffnet, um vermeintliche Terrorfinanzierung zu untersuchen; 40 Rekrutierer sollen allein in Dagestan verhaftet und verurteilt worden sein. Vermeintliche Rekrutierer wurden verhaftet, da sie Berichten zufolge junge Personen aus angesehenen Familien in Tschetschenien, aber auch aus Moskau, St. Petersburg, Jekaterinburg, der Stavropol Region und der Krasnodar Region für den IS gewinnen wollten (ICG 14.3.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (1.6.2016b): Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 1.6.2016

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ICG - International Crisis Group (14.3.2016): The North Caucasus Insurgency and Syria: An Exported Jihad?

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458642687_238-the-north-caucasus-insurgency-and-syria-an-exported-jihad.pdf, S. 16-18, Zugriff 1.6.2016

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Jamestown Foundation (14.8.2015): After Loss of Three Senior Commanders, Is the Caucasus Emirate on the Ropes? Eurasia Daily Monitor Volume 12, Issue 154,

http://www.jamestown.org/programs/edm/single/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=44288&tx_ttnews%5BbackPid%5D=27&cHash=e1581c2f53e999f26a5cc0261f489d38, Zugriff 1.6.2016

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Open Democracy (29.6.2015): Is this the end of the Caucasus Emirate?,

https://www.opendemocracy.net/regis-gente/is-this-end-of-caucasus-emirate, Zugriff 1.6.2016

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SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan:

Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 1.6.2016

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SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den "Islamischen Staat" (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf, Zugriff 1.6.2016

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Zeit Online (20.4.2015): Islamistischer Rebellenführer Kebekow im Nordkaukasus getötet,

http://www.zeit.de/news/2015-04/20/russland-islamistischer-rebellenfuehrer-kebekow-im-nordkaukasus-getoetet-20222007, Zugriff 1.6.2016

2.1. Nordkaukasus allgemein

Die patriotische Begeisterung, mit der in Russland die Annexion der Krim einherging, rückte die Sicherheitslage im Nordkaukasus in ein trügerisch positives Licht. Dieser Landesteil ragt in der nachsowjetischen Periode aus dem regionalen Gefüge der Russischen Föderation wie kein anderer hervor, bedingt durch die zwei Kriege in Tschetschenien, anhaltende Kämpfe zwischen Sicherheitskräften und einem bewaffneten islamistischen Untergrund in weiteren Teilen der Region sowie mannigfache sozial-ökonomische Probleme. Bis vor kurzem rangierte der Nordkaukasus in der Gewaltbilanz des gesamten post-sowjetischen Raumes an oberster Stelle, fielen den bewaffneten Auseinandersetzungen doch jährlich mehrere Hundert Menschen zum Opfer - Zivilisten, Sicherheitskräfte und Untergrundkämpfer. 2014 wurde der Nordkaukasus in dieser Hinsicht von der Ostukraine überholt. Zugleich stufen auswärtige Analysen die Sicherheitslage im Nordkaukasus aber weiterhin mit ‚permanent low level insurgency' ein. Im Unterschied zum Südkaukasus mit seinen drei unabhängigen Staaten (Armenien, Aserbaidschan, Georgien) haben externe Akteure und internationale Organisationen kaum Zugang zum Nordkaukasus, dessen Entwicklung als innere Angelegenheit Russlands gilt (SWP 4.2015).

2015 wurden aus dem Nordkaukasus weniger Angriffe bewaffneter Gruppen gemeldet als in den Vorjahren. Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen einhergingen (AI 24.2.2016).

Während sich die Situation im westlichen Nordkaukasus in den letzten Jahren stabilisiert hat, gibt es immer wieder Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Tschetschenien, Kabardino-Balkarien und Inguschetien kommt es regelmäßig zu gewaltsamen Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin mit Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter, wobei manche Repressalien - etwa gegen Angehörige angeblicher Islamisten, wie z.B. die Zerstörung ihrer Wohnhäuser - zu einer Radikalisierung der Bevölkerung beitragen und damit die Sicherheitslage weiter eskalieren lassen könnten.

Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet werden und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit herrsche (AA 5.1.2016).

Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Im Mai 2014 wurde ein neues Ministerium für die Angelegenheiten des Nordkaukasus geschaffen und der bevollmächtigte Vertreter des Präsidenten im Nordkaukasischen Föderalbezirk Alexander Chloponin, durch den früheren Oberbefehlshaber der Vereinigten Truppen des Innenministeriums im Nordkaukasus, Generalleutnant Sergej Melikov, ersetzt. Insbesondere in Dagestan, wo es immer wieder zu blutigen Zusammenstößen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften kommt, ist die Lage weiterhin kritisch. In Tschetschenien hat Ramzan Kadyrov die Rebellen mit Gewalt und Amnestieangeboten dezimiert bzw. zum Ausweichen auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan gezwungen. Anschläge auf den Expresszug nach St. Petersburg im November 2009, die Moskauer Metro im April 2010, den Moskauer Flughafen Domodedovo im Jänner 2011 (mit zwei österr. Staatsbürgern unter den Opfern) sowie im Oktober und Dezember 2013 in Wolgograd zeigten, dass die Gefahr des Terrorismus auch Zentralrussland betrifft (ÖB Moskau 10.2015).

Ein Sicherheitsrisiko stellt auch die mögliche Rückkehr von nach Syrien oder in den Irak abwandernden russischen Kämpfern dar, sowie die Extremisten im Nordkaukasus, die ihre Loyalität gegenüber dem IS bekundet haben. Der Generalsekretär des russischen Nationalen Sicherheitsrats Nikolai Patrushev sprach von rund 1.000 russischen Staatsangehörigen, die an der Seite des IS kämpfen würden, der Chef des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB Alexander Bortnikov hingegen sprach von mehreren Tausend Kämpfern). Laut einem rezenten Bericht der regierungskritischen Zeitschrift "Novaya Gazeta" nehmen die russischen Sicherheitsdienste diese Abwanderung nicht nur stillschweigend zur Kenntnis, sondern unterstützen sie teilweise auch aktiv, in der Hoffnung, die Chance auf eine Rückkehr der Extremisten aus den Kampfgebieten in Syrien und dem Irak zu reduzieren. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten Syrien und Irak zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen. Zu Jahresbeginn 2015 liefen rund 60 Strafprozesse, die meisten davon basierend auf Art. 58 StGB (Teilnahme an einer terroristischen Handlung), Art. 205.3 StGB (Absolvierung einer Terror-Ausbildung) und Art. 208 StGB (Organisation einer illegalen bewaffneten Gruppierung oder Teilnahme in ihr). Im nordkaukasischen Kreismilitärgericht wurde Ende August 2015 ein 26-jähriger Mann aus Dagestan wegen Absolvierung einer Terror-Ausbildung, Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Gruppierung und illegalen Waffenbesitzes zu 14 Jahren Straflager verurteilt. Der Nordkaukasus ist und bleibt trotz anhaltender politischer wie wirtschaftlicher Stabilisierungsversuche ein potentieller Unruheherd innerhalb der Russischen Föderation. Das harte Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen Extremisten, teils ohne Rücksicht auf Verluste innerhalb der Zivilbevölkerung, trägt zur Bildung neuer Konflikte und Radikalisierung der Bevölkerung bei. Das Risiko einer Destabilisierung steigt darüber hinaus aufgrund der allfälligen Rückkehr von Kämpfern aus Syrien und dem Irak bzw. aufgrund des steigenden Einflusses des IS im Nordkaukasus selbst (ÖB Moskau 10.2015).

Im Jahr 2015 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 258 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2014: 525 Opfer). 209 davon wurden getötet (2014: 341), 49 verwundet (2014: 184) (Caucasian Knot 8.2.2016). Im ersten Quartal 2016 gab es im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 48 Opfer des bewaffneten Konfliktes, 20 davon getötet, 28 davon verwundet (Caucasian Knot 10.5.2016).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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