TE Vwgh Erkenntnis 2000/4/7 98/21/0091

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Veröffentlicht am 07.04.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §15;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des OB in Graz, geboren am 24. März 1980, vertreten durch Dr. Georg Seebacher, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Einspinnergasse 3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 29. Oktober 1997, Zl. Fr 1002/1997, betreffend Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdengesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, nach seinen Angaben Staatsbürger des Sudan und am 22. Mai 1997 über den Flughafen Wien-Schwechat in das Bundesgebiet eingereist, stellte am 22. Mai 1997 einen Antrag auf Gewährung von Asyl und gab - gemäß der in den Verwaltungsakten erliegenden Niederschrift - bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt im Wesentlichen Folgendes an: Er habe den Sudan wegen der dortigen Probleme verlassen. Es müssten alle Menschen in die Moschee gehen, er habe deswegen 1989 mit dem Schulbesuch aufgehört, dann habe der Krieg begonnen; die Soldaten holten "junge Knaben" von der Straße, sie brächten ihnen bei, die südsudanesische Armee zu beobachten und zu kundschaften. 1993 sei er (der Beschwerdeführer) von einem Soldaten mit dem Messer verletzt worden, hievon sei eine ca. 15 cm lange Narbe auf der linken Schulterrückseite zurückgeblieben; er sollte Führer einer Jugendgruppe sein, habe dies aber abgelehnt, sei davongelaufen und habe sich im Busch versteckt. Er sei einige Male von den Soldaten gesucht worden und habe sich immer wieder in einer kleinen Hütte versteckt; er sei aber auch regelmäßig in das Dorf zurückgekehrt. In einen anderen Teil des Sudans sei er nicht gegangen, da man ihn auch dort getötet hätte. "Jetzt" sei er geflüchtet, weil er wisse, dass im Süden des Sudan "Jungen noch immer gesammelt" würden, er habe gewusst, nicht mehr heil davonzukommen, wenn er zur Jugendmiliz zurückkehre. (Unter der Rubrik "Militärdienst" findet sich in der Niederschrift folgende Angabe: "1989 bis 1990 und 1991 bis 1993 Jugendmiliz in Yambio".) Das Bundesasylamt wies den Asylantrag des Beschwerdeführers ab, weil seine Angaben nicht glaubwürdig seien; eine gegen diesen Bescheid erhobene Berufung an den Bundesminister für Inneres blieb erfolglos.

Im Rahmen des zwischenzeitig eingeleiteten Ausweisungsverfahrens stellte der Beschwerdeführer bezogen auf den Sudan einen Feststellungsantrag nach § 54 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992. Diesen Antrag begründete er gemäß der Niederschrift vom 10. Juli 1997 damit, dass er im Sudan für die Jungmiliz im Süden des Landes tätig gewesen und dabei von den Christen gegen die moslemischen Soldaten als Kundschafter und als Spion eingesetzt worden sei. Eines Tages sei er bei dieser Tätigkeit von einem Soldaten aus dem Norden des Landes verletzt worden; dieser Soldat habe ihm gedroht, dass er beim nächsten Mal mit Sicherheit umgebracht werden würde. Er (der Beschwerdeführer) habe "aber auch nicht aufhören" können, da er sonst von seinen eigenen Soldaten zur Verantwortung gezogen worden wäre. Außerdem habe er noch "in Sachen der christlichen Religion" kleine Kinder unterrichtet. Auch diese Tätigkeit sei von den Moslemsoldaten nicht geduldet worden, weshalb er schon deshalb in Gefahr gewesen sei.

Mit Bescheid vom 16. Juli 1997 stellte die Bundespolizeidirektion Graz gemäß § 54 Abs. 1 FrG fest, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer im Sudan Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu sein bzw. dass dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Begründet wurde dies insbesondere damit, dass den Angaben des Beschwerdeführers infolge unterschiedlicher Darstellung seiner Fluchtgründe im Asylverfahren einerseits und im fremdenpolizeilichen Verfahren andererseits kein Glauben geschenkt werden könne.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, er habe sowohl vor dem Bundesasylamt als auch vor der Bundespolizeidirektion Graz angegeben, dass er für die gegen die moslemischen Soldaten eingesetzte Jungmiliz des Südens des Landes tätig und auf Grund seiner christlichen Religion massiven Angriffen seitens der Moslemsoldaten ausgesetzt gewesen wäre; es wären Angriffe auf seine körperliche Unversehrtheit vorgenommen worden und Soldaten hätten ihn mit einem Messer verletzt, weil er es abgelehnt hätte, Führer einer moslemischen Jugendgruppe zu werden. Er sei, wie von Anfang an erwähnt, als Mitglied der Jungmiliz des Südens eingesetzt gewesen und habe daher mit Jugendlichen zusammengearbeitet. Seine Aussage vor der Bundespolizeidirektion Graz in diesem Zusammenhang sei daher so zu verstehen, dass er in der Jungmiliz die Aufgabe übernommen habe, jüngere Mitglieder in der "christlichen Religionslehre" zu schulen, weshalb kein Widerspruch zu früheren Aussagen, sondern vielmehr eine Konkretisierung derselben vorgelegen habe.

Überdies brachte der Beschwerdeführer in seiner Berufung vor, er könne deshalb nicht in den Sudan zurückkehren, weil sein Leben als Angehöriger der christlichen Minderheit bedroht sei und er Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein.

Mit Bescheid vom 29. Oktober 1997 gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (die belangte Behörde) der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 54 und § 37 Abs. 1 und 2 FrG keine Folge. Im Wesentlichen begründete dies die belangte Behörde damit, dass die schon von der erstinstanzlichen Behörde aufgezeigten Widersprüche in den Darstellungen des Beschwerdeführers auch durch die Berufung nicht hinreichend aufgeklärt worden seien. Da seine Angaben zudem "durch keinerlei Dokumente bzw. Bescheinigungsmittel belegt" seien, komme ihm hinsichtlich seiner angeblichen Verfolgungsgründe keine Glaubwürdigkeit zu. Es sei ihm keinesfalls gelungen, eine angeblich im Zusammenhang mit seiner Person stehende versuchte Zwangsrekrutierung glaubhaft darzustellen. Auch seinen Angaben bezüglich des Unterrichtens kleiner Kinder in der christlichen Religion könne keine Glaubwürdigkeit beigemessen werden. Davon abgesehen komme die belangte Behörde zur Ansicht, dass es sich - wollte man die Darstellung des Beschwerdeführers über seine Verletzung und die dazu führenden Umstände nicht anzweifeln - bei dem ihm Widerfahrenen um Auswirkungen des Bürgerkrieges handle, die nicht darüber hinausgingen, was auch andere Angehörige der Zivilbevölkerung seines Heimatstaates bedauerlicherweise erdulden müssten. In kriegerischen Auseinandersetzungen im jeweiligen Staat sei kein Grund für eine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG zu sehen, "zumal sich die Gefahr auf das ganze Staatsgebiet beziehen muss". Das treffe auf den Heimatstaat des Beschwerdeführers jedoch nicht zu, weil laut Bericht des "Fischer Weltalmanach 1997" am 10. April 1996 ein Friedensabkommen zwischen der Zentralregierung und zwei Rebellengruppen unterzeichnet worden sei, sodass davon ausgegangen werden könne, dass sich die Gefahr der Bürgerkriegshandlungen keinesfalls auf das ganze Staatsgebiet des Sudan beziehe; dem Beschwerdeführer stehe durchaus die Möglichkeit einer Binnenflucht offen.

Auf Grund des Umstandes - so die belangte Behörde weiter -, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines gültigen nationalen Reisedokumentes sei, dass er lediglich Englisch und Suaheli spreche, obwohl die Staatssprache des Sudan Arabisch sei, und dass er das Kleingeld seines Heimatstaates nicht richtig habe benennen können, bestünden auch beträchtliche Zweifel dahin, dass er tatsächlich sudanesischer Staatsangehöriger sei.

"Auch" die bloßen und lapidaren Behauptungen dahingehend, dass er mit Sicherheit nicht in den Sudan zurückkehren könne, weil sein Leben als Angehöriger der christlichen Minderheit bedroht sei und er Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein, seien nicht ausreichend, um damit das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder 2 FrG glaubhaft zu machen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 54 FrG das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Ebenso wie im Asylverfahren ist auch bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG im Verfahren gemäß § 54 leg. cit. die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße der im § 37 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2000, Zl. 97/21/0510, m.w.N.).

Die belangte Behörde hat gegen Ende ihres Bescheides ausgeführt, dass beträchtliche Zweifel daran bestünden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich sudanesischer Staatsangehöriger sei. Sie hat diese Zweifel wohl näher begründet, daraus jedoch keine Konsequenzen gezogen; ungeachtet der erwähnten Zweifel folgt sie nämlich, wie die Bescheidausführungen in ihrer Gesamtheit zeigen, letztlich der Behauptung des Beschwerdeführers, er sei sudanesischer Staatsbürger. Hingegen spricht sie den Angaben zu seinen Fluchtgründen - dies ist infolge des mehrfachen Hinweises auf die Unglaubwürdigkeit dieser Angaben hinreichend deutlich - definitiv jeglichen Wahrheitsgehalt ab. Die zu diesem Ergebnis führende Beweiswürdigung vermag der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm insoweit zukommenden Prüfungsbefugnis (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht als unschlüssig zu erkennen: Zutreffend hat die belangte Behörde auf einen maßgeblichen Widerspruch in den jeweiligen Darstellungen des Beschwerdeführers über das ihm im Sudan Widerfahrene hingewiesen. Zwar hat sie bei ihren Überlegungen übersehen, dass bereits in seiner Ersteinvernahme - unter der Rubrik "Militärdienst" festgehalten - von einer Tätigkeit für die Jugendmiliz (des Südens) die Rede war. Das ändert aber nichts daran, dass die Angaben des Beschwerdeführers über die ihm zugefügte Verletzung bzw. die in diesem Zusammenhang drohende Verfolgung nicht harmonisiert werden können. So hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt und in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid dazu ausgeführt, dass er Führer einer moslemischen Jugendgruppe werden sollte, dass er dies jedoch abgelehnt habe und deswegen von einem Moslem-Soldaten mit einem Messer an der Schulter verletzt worden sei; vor der Bundespolizeidirektion Graz dagegen hat er behauptet, während seiner Tätigkeit als Kundschafter bzw. Spion für die Christen von einem Soldaten aus dem Norden verletzt und mit dem Tod bedroht worden zu sein. Damit werden die Ursachen der Verletzung des Beschwerdeführers und die daran anknüpfende Bedrohung ganz unterschiedlich dargestellt.

Die Beschwerde versucht den aufgezeigten Widerspruch erkennbar dadurch zu erklären, dass die mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschriften in Form von "Resümeeprotokollen" erstellt worden seien. Es sei daher durchaus glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bei all seinen Einvernahmen dieselbe Verantwortung dargelegt habe, dass diese jedoch nicht immer in gleicher Art und Weise festgehalten worden sei. Dies gehe bereits daraus hervor, dass er mehrmals bei seinen Einvernahmen darauf verwiesen habe, in seiner Heimat in einer Pfarre Bibelunterricht erteilt zu haben, welcher Hinweis sich jedoch nicht in den Akten bzw. den "Resümeeprotokollen" wieder finde.

Dieser Erklärungsversuch ist nicht zielführend. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer bereits in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid eine Unvollständigkeit der Protokollierungen hätte geltend machen können, dort jedoch jeglichen Hinweis in diese Richtung unterlassen hat, vermag er mit bloß auf Mutmaßungen gegründeten Zweifeln die sich aus § 15 AVG ergebende Beweiskraft der Niederschriften nicht zu entkräften (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I 2, zu § 15 AVG sub E 9. wiedergegebene hg. Judikatur). Es ist daher ungeachtet der Beschwerdeausführungen mit der belangten Behörde davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einem maßgeblichen Punkt divergierende Aussagen gemacht hat. Im Hinblick darauf ist es im konkreten Fall für die Beurteilung der behördlichen Beweiswürdigung auf ihre Schlüssigkeit hin irrelevant, dass im bekämpften Bescheid - sachverhaltsbezogen verfehlt - auch mit dem Fehlen von Dokumenten bzw. Bescheinigungsmitteln argumentiert worden ist.

Vor dem Hintergrund der behördlichen Beweiswürdigung geht das weitere Beschwerdevorbringen ins Leere, der Beschwerdeführer sei als eine Person, die den christlichen Glauben aktiv verbreite, das vorrangige Ziel der "Vernichtungsmaschinerie" des moslemischen sudanesischen Regimes. Auch die Behauptungen über eine angebliche Lehrtätigkeit hat die belangte Behörde nämlich nicht als glaubwürdig angesehen. Im Übrigen kann ihr nicht entgegen getreten werden, wenn sie die in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid aufgestellte allgemeine Behauptung, der Beschwerdeführer sei als Angehöriger der christlichen Minderheit bedroht und laufe Gefahr, im Fall einer Abschiebung in den Sudan einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu werden, als nicht ausreichend erachtete, um damit das Bestehen einer konkreten Gefährdung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen.

Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften kommt die Beschwerde auf die Beweiswürdigung der belangten Behörde zurück. Sie bezeichnet sie an dieser Stelle als "völlig unnachvollziehbar", ohne jedoch neue Argumente gegen sie ins Treffen zu führen. Dass dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen kann, liegt nach den obigen Ausführungen auf der Hand. Im Hinblick auf die klare behördliche Beweiswürdigung liegt aber auch der behauptete Begründungsmangel - der bekämpfte Bescheid lasse nicht erkennen, auf welchen Feststellungen er fuße - nicht vor. Wenn in diesem Zusammenhang auf die von der belangten Behörde angesprochenen Zweifel an der Herkunft des Beschwerdeführers Bezug genommen wird, so sei nochmals betont, dass ungeachtet dieser Zweifel im bekämpften Bescheid dennoch von der sudanesischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen wird.

Soweit die Beschwerde schließlich den Vorwurf erhebt, dass der Sachverhalt keinesfalls ausreichend ermittelt worden sei, ist ihr zu entgegnen, dass sie nicht ausführt, welche ergänzenden Ermittlungsschritte im Einzelnen vorzunehmen gewesen wären und welches Ergebnis sie erbracht hätten. Insoweit wird daher die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan, weshalb auch diese abschließend erhobene Rüge nicht zur Aufhebung des bekämpften Bescheides führen kann.

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 7. April 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998210091.X00

Im RIS seit

22.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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