Entscheidungsdatum
19.03.2018Norm
ASVG §410Spruch
W178 2181096-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Einzelrichterin Drin Maria Parzer über die Beschwerde des Herrn XXXX, vertreten durch EWT Schuster und Kampits Wirtschaftstreuhand & Steuerberatungs OG, gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 09.10.2017, BE GPLA 1151673, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Herr XXXX hat gegen den Bescheid der BGKK vom 09.10.2017 betreffend Beitragsnachverrechnung Beschwerde erhoben.
Mit Schreiben vom 12.03.2018 wurde die Beschwerde zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde einzustellen.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W178.2181096.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.04.2018