TE Bvwg Beschluss 2018/3/20 G311 2188292-1

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Veröffentlicht am 20.03.2018
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Entscheidungsdatum

20.03.2018

Norm

AsylG 2005 §3
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

G311 2188294-1/4Z

G311 2188292-1/4Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde 1.) des XXXX, geboren am XXXX, und 2.) der XXXX, geboren am XXXX, beide Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2018, Zahlen: zu 1.) XXXX und zu 2.) XXXX, betreffend die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA - VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als auch des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Den Beschwerdeführern wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 3 Z 1 AsylG iVm. § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Darüber hinaus wurde gegen beide Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 FPG ein jeweils auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.) sowie den Beschwerdeführern gemäß § 15b Abs. 1 AsylG aufgetragen, ab 06.12.2017 im Quartier XXXX Unterkunft zu nehmen.

2. Der nähere Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungsakten.

3. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer durch ihren vormaligen bevollmächtigten Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 01.02.2018, beim Bundesamt fristgerecht am 21.02.2018 einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang. Darüber hinaus wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt.

4. Die Beschwerde und die Verwaltungsakt wurden am 07.03.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und in weiterer Folge wegen des Vorbringens des Eingriffes in die sexuelle Selbstbestimmung der Zweitbeschwerdeführerin und der Annexität des Beschwerdefahrens des Erstbeschwerdeführers (des Ehegatten der Zweitbeschwerdeführerin) mit 16.03.2018 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

5. Mit Schriftsatz des nunmehrigen bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 14.03.2018, beim Bundesverwaltungsgericht am 15.03.2018 einlangend, wurde das neue Vertretungsverhältnis bekannt gegeben und ein Konvolut an Unterlagen und Beweismitteln vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchteil A):

Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert § 18 Abs. 5 BFA - VG in der Fassung des Fremdenrechts-Änderungsgesetzes 2017 (FrÄG 2017), BGBl. I Nr. 45/2017:

"Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt."

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 16 Abs. 4 BFA-VG in der Fassung FrÄG 2017, BGBl. I Nr. 1405/2017, nicht getroffen werden. Die beschwerdeführenden Parteien machen ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G311.2188292.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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