TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/21 W238 2163991-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.03.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

21.03.2018

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W238 2163991-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia JERABEK sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen Spruchteil 1 des Bescheides des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 02.06.2017, OB XXXX , betreffend Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 16.01.2017 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Begleitperson", "Fahrpreisermäßigung" und "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.

2. In weiterer Folge wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin eingeholt. In dem - auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.03.2017 erstatteten - Gutachten vom 29.05.2017 wurden als Ergebnis der Begutachtung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

1

Intelligenzminderung Eine Stufe über dem unterer Rahmensatz bei Sonderschulabschluss, Ausübung von Hilfstätigkeiten mit wiederholtem Arbeitsverlust, schlussendlich Gewährung einer Invaliditätspension.

03.01.03

60

2

Zustand nach Entfernung eines malignen Glomustumors im Magenbereich Oberer Rahmensatz bei Entfernung eines großen Tumors, keine Nachbehandlung erforderlich, keine Beeinträchtigung der Ernährungslage.

13.01.01

20

3

Bluthochdruck Fixer Rahmensatz.

05.01.01

10

zugeordnet und

nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass das führende Leiden 1 durch die übrigen Leiden bei fehlender wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht erhöht werde. Es handle sich um einen Dauerzustand.

Zu den Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde von der befassten Sachverständigen ausgeführt, dass zwar eine Intelligenzminderung vorliege, aber keine gravierenden Verhaltensauffälligkeiten oder schwere kognitive Einschränkungen bestehen würden, die zu einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes führen würden. Es würden auch keine Einschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates und der körperlichen Belastbarkeit vorliegen, sodass kurze Wegstrecken zurückgelegt werden könnten. Das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel seien gewährleistet. Eine schwere Erkrankung des Immunsystems liege nicht vor.

Weiters wurde festgehalten, dass eine Begleitperson nicht erforderlich sei, da der Beschwerdeführer trotz Intelligenzminderung im täglichen Leben weitgehend selbstständig sei. Er lebe alleine in einer Wohnung (begleitetes Wohnen der XXXX ), auch die Freizeitgestaltung sei selbstständig möglich. Körperlich würden keine erheblichen Einschränkungen bestehen, welche eine Begleitperson erforderlich machen würden.

3. Am 01.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. und den Zusatzeintragungen "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" und "Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen" ausgestellt.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.06.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson" (Spruchteil 1) und "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" (Spruchteil 2) gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen. Begründend wurde unter Bezugnahme auf das medizinische Sachverständigengutachten vom 29.05.2017 im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die begehrten Zusatzeintragungen nicht vorliegen würden. Das Gutachten vom 29.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage des Bescheides übermittelt.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege einer Mitarbeiterin der XXXX Wohnassistenz fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Lauf seines Lebens gelernt habe, sich ausschließlich in seiner gewohnten Umgebung aufzuhalten. Aufgrund seiner kognitiven Einschränkung sei es ihm jedoch nicht möglich, sich alleine mit öffentlichen Verkehrsmitteln fortzubewegen bzw. ihm fremde Freizeiteinrichtungen o. ä. zu besuchen. Die Zusatzeintragung "Begleitperson" würde den Bewegungsradius und die Lebensqualität des Beschwerdeführers erhöhen.

6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 12.07.2017 übermittelt.

7. Mit Verfügung vom 13.07.2017 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Einschreiterin einen Mängelbehebungsauftrag, da die Eingabe den gesetzlich geregelten Anforderungen an eine Beschwerde nicht genügte. Es fehlte der Nachweis einer Vollmacht zur Erhebung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. Des Weiteren enthielt die Beschwerde keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und kein (hinreichend klares) Begehren hinsichtlich des Anfechtungsumfangs. Die Einschreiterin wurde aufgefordert, die Mängel binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung zu beheben. Unter einem wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde.

8. Mit am 31.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangter Eingabe wurde eine Vollmacht des Beschwerdeführers vorgelegt. Des Weiteren wurde seitens der Vertreterin ausgeführt, dass sie den Beschwerdeführer seit Februar 2016 in seinem Alltag begleite. Er erhalte Unterstützung in allen Belangen, die das Wohnen, die Gesundheit und auch die Freizeitgestaltung betreffen. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, sich selbstständig (alleine) in einer ihm fremden Umgebung fortzubewegen oder aufzuhalten. Es sei ihm alleine nicht möglich, jegliche Angebote der Freizeitgestaltung zu nutzen. Seine kognitiven Einschränkungen würden ihn daran hindern. Abschließend wurde das Begehren gestellt, dem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass stattzugeben.

9. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde in weiterer Folge eine Begutachtung des Beschwerdeführers durch eine Fachärztin für Psychiatrie und Ärztin für Allgemeinmedizin veranlasst. In dem auf Basis einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erstellten Gutachten vom 05.11.2017 wurde auszugsweise Folgendes ausgeführt:

"Sozialanamnese:

8 Jahre Sonderschule

Malerlehre absolviert, Abschluss nicht geschafft, war dann als Hilfsarbeiter Im Familienbetrieb tätig 1993-2009, dann ist die Firma in Konkurs gegangen; hat unbefristete I-Pension, seit 2016 kein Pflegegeld, kein Sachwalter. (...)

STELLUNGNAHME

1) Ist der Beschwerdeführer überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen?

Nein.

2) Ist der Beschwerdeführer blind, hochgradig sehbehindert oder taubblind?

Nein.

3) Leidet der Beschwerdeführer an kognitiven Einschränkungen, sodass er im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständig der Hilfe einer zweiten Person bedarf?

Psychopathologischer Status von 06.10.2017:

Bewusstseinslage klar, allseits orientiert, Aufmerksamkeit, Auffassung und Konzentration reduziert, Ductus kohärent, Tempo etwas verlangsamt, weder formale noch inhaltliche Denkstörungen, keine psychotische Symptomatik fassbar, Stimmungslage euthym, Affekt leicht verarmt, Antrieb habituell, in beiden Skalenbereichen etwas erschwert affizierbar, Schlaf gut, keine Ängste oder Zwänge explorierbar, keine akute Suizidalität

...

Unterschied zwischen Kind und Zwerg: konnte richtig erklärt werden.

Der Apfel fällt nicht weit vom Stamm: ‚Der Sohn ist wie der Großvater'

Es zeigt sich im Status keine ausgeprägte kognitive Einschränkung. Deswegen bedarf er nicht der Hilfe einer zweiten Person im öffentlichen Raum.

4) Ist der Beschwerdeführer in Folge von Bewegungseinschränkungen zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig auf die Hilfe einer zweiten Person angewiesen?

Der Antragsteller leidet an keiner erheblichen Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit.

5) Die dauernden Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers sind als Diagnoseliste anzuführen:

Intelligenzminderung

Zustand nach Entfernung eines malignen Glomustumors im Magenbereich (OP am 01.02.2016)

Bluthochdruck

6) Es wird ersucht auszuführen, in welchem Ausmaß die dauernden Gesundheitsschädigungen vorliegen und wie sich diese auf die Möglichkeit des Beschwerdeführers zur Fortbewegung im öffentlichen Raum auswirken.

Es besteht zwar, wie schon im Vorgutachten bemerkt, eine Intelligenzminderung. Allerdings bestehen keine gravierenden Verhaltensauffälligkeiten oder schwere kognitiven Einschränkungen, die zu einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes führen würden.

7) Liegen multifaktorielle Defizite vor, die im Zusammenwirken der Gesundheitsschädigungen bzw. Funktionsbeeinträchtigungen eine Begleitperson erforderlich machen?

Nein.

8) Liegt ein Leiden vor, das aufgrund seines Schweregrades für sich alleine eine Begleitperson erforderlich macht?

Nein, es besteht zwar eine Intelligenzminderung mit Sonderschulbesuch und Tätigkeit als Hilfsarbeiter, dennoch zeigt der Antragsteller keine ausgeprägten Verhaltensveränderungen. Ebenso ist kein selbst- oder fremdgefährdendes Verhalten erhebbar, das eine Begleitperson im öffentlichen Raum notwendig macht.

9) Stellungnahme zu den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Befunden und Unterlagen.

Auszug aus den Befunden des Gutachtens vom 13.01.2014,

Originalbefunde nicht vorliegend:

Neurologisches Krankenhaus 1130 Wien 02.03.1990:

Leichtgradige Entwicklungsverzögerung IQ 80

Teilleistungsprobleme

Enuresis

Mag. XXXX Klinische Psychologin 31.03.1993:

Intelligenzleistung ist besonders unter Zeitdruck hochgradig herabgesetzt. IQ approximativ 55 (ZVT). Kein Hinweis auf vermehrte Aggressivität.

Arbeitsassistenz 13.12.2013:

Braucht zum jetzigen Zeitpunkt nicht nur im privaten Bereich viel Unterstützung (Haushalt, Amtswege ...), sondern auch bei einer beruflichen Tätigkeit.

Chirurgie LKH Zwettl 28.11-09.12.2016:

Diagnose: Maligner Glomustumor des Magenantrum, Arterielle Hypertonie

Es besteht eine Intelligenzminderung mit Erstdiagnose im neurologischen Krankenhaus 1990. Damals wurde eine leichtgradige Entwicklungsverzögerung mit IQ 80 beschrieben. In einem klinisch psychologischen Gutachten 1993 zeigt sich eine deutlich verminderte Intelligenzleistung unter Druck auf IQ 55. Er zeigte schon damals keinen Hinweis auf erhöhte Aggressivität.

10) Stellungnahme zu den Einwendungen in der Beschwerde vom 10.07.2017 und dessen Ergänzung vom 26.07.2017.

Frau XXXX Schreiben von 26.07.2017 und 10.07.2017:

‚Er erhält Unterstützung in allen Belangen, die das Wohnen, die Gesundheit und auch die Freizeitgestaltung betreffen. In dieser Zeit konnte ich mir ein gutes Bild über das Verhalten, das Können und die Ängste meines Klienten machen. Dieses zeigte, dass er nicht in der Lage ist, sich selbständig, also alleine in ihm fremder Gegend fortzubewegen oder aufzuhalten. Somit ist es ihm nicht alleine möglich, jegliche Angebote der Freizeitgestaltung nutzen zu können, was jedoch ein großer Wunsch von Herrn XXXX ist. Seine kognitiven Einschränkungen hindern ihn daran und es bedarf einer Begleitperson, um den Radius zu erweitern und seine Lebensqualität steigern zu können.'

Herr XXXX zeigt anfangs zwar eine vorsichtige, etwas aufgeregte Grundhaltung, ist im weiteren Anamnesegespräch jedoch offen und kann alle Fragen adäquat beantworten. Auf genaues Nachfragen gibt er an, dass er die Wege in der gewohnten Umgebung gut schafft. Es gab noch niemals ein fremd- oder selbstgefährdendes Verhalten im öffentlichen Raum. Einmalig habe er alleine in seiner Wohnung mit Feuer gespielt, es kam jedoch zu keinem Schaden. Die Bemühungen von Frau XXXX , den Radius ihres Klienten zu erweitern und ihn zu einem Thermen- oder Kinobesuch zu motivieren, sind nachvollziehbar und im Rahmen des sozialen Kompetenztrainings zu unterstützen. Dennoch erfüllt Herr XXXX aus psychiatrisch fachärztlicher Sicht nicht die Kriterien für die Eintragung ‚Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson'.

Es besteht zwar eine Intelligenzminderung, jedoch keine ausgeprägte Verhaltensänderung.

Das kognitive Leistungsvermögen ist im Rahmen der Grunderkrankung zwar eingeschränkt, dennoch ist er in allen Qualitäten orientiert, kann leichte Rechenaufgaben lösen und während der gesamten Untersuchung zwar etwas verzögert, jedoch adäquat antworten.

Es besteht keine Fremd- oder Selbstgefährdung im öffentlichen Raum.

Herr XXXX muss auch nicht aufgrund einer schwersten Behinderung seit der Geburt wegen z.B. Aspirationsgefahr dauernd überwacht werden.

11) Stellungnahme zu einer allfälligen zum angefochtenen Gutachten vom 29.05.2017 abweichenden Beurteilung.

Nach neuerlicher Aktendurchsicht und Untersuchung kann eine Abänderung des Gutachtens nicht vorgeschlagen werden.

12) Feststellung, ob und wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist.

Es ist keine Nachuntersuchung erforderlich."

10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.11.2017 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Weiters wurde in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, sofern eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragt wird.

Die Verfahrensparteien ließen dieses Schreiben unbeantwortet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 16.01.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie (u.a.) auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson" und "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.

Am 01.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein unbefristeter Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt.

Der Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragungen wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen.

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson" (Spruchteil 1 des Bescheides).

Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1) Intelligenzminderung bei Sonderschulabschluss, Ausübung von Hilfstätigkeiten mit wiederholtem Arbeitsverlust, Gewährung einer Invaliditätspension, keine gravierenden Verhaltensauffälligkeiten oder schweren kognitiven Einschränkungen, kein selbst- oder fremdgefährdendes Verhalten;

2) Zustand nach Entfernung eines malignen Glomustumors im Magenbereich, keine Nachbehandlung erforderlich, keine Beeinträchtigung der Ernährungslage;

3) Bluthochdruck.

Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Gesundheitsschädigungen, ihrer Art und Schwere werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 05.11.2017 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt.

Beim Beschwerdeführer besteht eine Intelligenzminderung. Es liegen allerdings keine gravierenden Verhaltensauffälligkeiten und keine schweren kognitiven Einschränkungen vor, die zu einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes führen. Beim Beschwerdeführer ist kein selbst- oder fremdgefährdendes Verhalten erkennbar.

Der Beschwerdeführer ist nicht überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen. Er leidet an keiner erheblichen Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit.

Er ist nicht blind, hochgradig sehbehindert oder taubblind.

Beim Beschwerdeführer liegen weder multifaktorielle Defizite vor, die im Zusammenwirken der Gesundheitsschädigungen eine Begleitperson erforderlich machen, noch besteht ein Leiden, das aufgrund seines Schwergrades für sich alleine eine Begleitperson erfordert.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Antragstellung, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, zum Gegenstand des bekämpften Bescheides sowie zum Anfechtungsumfang der Beschwerde ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Antragsformular, aus den Passdaten, aus dem Bescheidinhalt, dem Beschwerdeschriftsatz und der Verbesserung der Beschwerde.

2.2. Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen und zum Nichtvorliegen erheblicher - den Bedarf einer Begleitperson bewirkender - Funktionseinschränkungen gründen sich auf das im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 05.11.2017.

Der vorliegende Sachverständigenbeweis wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen (diesbezüglich wird auch auf die auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen).

Einbezogen wurden von der befassten Sachverständigen die im Verwaltungsakt aufliegenden medizinischen Beweismittel, die nicht in Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung stehen und kein höheres Funktionsdefizit dokumentieren, als anlässlich der Begutachtung festgestellt wurde.

Im Gutachten vom 05.11.2017 wurde unter Berücksichtigung der festgestellten Leidenszustände nachvollziehbar dargelegt, warum der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht keiner Begleitperson bedarf.

Auch die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwendungen vermögen keine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen, zumal diese von der befassten Sachverständigen in ihrem Gutachten vom 05.11.2017 gehörig gewürdigt und mittels einer schlüssigen Begründung in fachlicher Hinsicht entkräftet wurden. Insbesondere wurde im Gutachten unter Bezugnahme auf die erhobene Anamnese ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Wege in der gewohnten Umgebung selbstständig bewältigen kann. Ein fremd- oder selbstgefährdendes Verhalten ist nicht erkennbar. Beim Beschwerdeführer besteht zwar eine Intelligenzminderung, jedoch keine ausgeprägte Verhaltensänderung. Auch liegen keine schweren kognitiven Einschränkungen vor. Der Beschwerdeführer muss nicht aufgrund einer schweren Behinderung dauernd überwacht werden. Das kognitive Leistungsvermögen des Beschwerdeführers ist im Rahmen der Grunderkrankung zwar eingeschränkt, dennoch ist er in allen Qualitäten orientiert.

Der Beschwerdeführer, dem es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl die getroffenen Einschätzungen der Sachverständigen zu entkräften, ist dem Sachverständigengutachten vom 05.11.2017 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.

Er hat sich zu diesem Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs auch nicht mehr geäußert, sondern dieses unwidersprochen zur Kenntnis genommen.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den vorliegenden Sachverständigenbeweis vom 05.11.2017 für schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. Er wird der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

(...)"

"§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(...)"

"§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."

3.3. Die in Ausübung der Ermächtigung des § 47 BBG erlassene Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist am 01.01.2014 in Kraft getreten und wurde mit 22.09.2016, BGBl. II Nr. 263/2016, novelliert. § 1 dieser Verordnung lautet auszugsweise:

"§ 1. ...

(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

...

2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) einer Begleitperson bedarf;

diese Eintragung ist vorzunehmen bei

-

Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z.1 lit. a verfügen;

-

Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d verfügen;

-

bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen;

-

Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen;

-

Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und

-

schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z. B. Aspirationsgefahr).

...

(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

..."

3.4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind, um die Frage der Notwendigkeit einer Begleitperson beurteilen zu können, - regelmäßig unter Beiziehung eines ärztlichen Sachverständigen - die Art der Gesundheitsschädigung des Betroffenen und deren Konsequenzen für die allfällige Notwendigkeit der Beiziehung einer Begleitperson darzustellen (vgl. VwGH 01.03.2016, Ro 2014/11/0024).

3.5. Wie oben unter Punkt II.2.2. eingehend ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige Sachverständigengutachten vom 05.11.2017 zugrunde gelegt. Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen in der Beschwerde nicht geeignet, den vorliegenden Sachverständigenbeweis zu entkräften, zumal das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Gutachten vom Beschwerdeführer unwidersprochen blieb.

Unter Berücksichtigung der gutachterlichen medizinischen Beurteilung erreichen die dauernden Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt kein Ausmaß, das die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson" rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer bedarf zur Fortbewegung im öffentlichen Raum nicht ständig der Hilfe einer zweiten Person. Bei ihm bestehen keine kognitiven Einschränkungen, die bewirken, dass er im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedarf.

Der Beschwerdeführer verfügt als Inhaber eines Behindertenpasses auch weder über eine Eintragung nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. a ("ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen") noch über eine Eintragung nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b ("blind oder hochgradig sehbehindert") oder nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. d ("taubblind") der unter Pkt. II.3.3. auszugsweise wiedergegebenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen.

Somit erfüllt der Beschwerdeführer keine der in § 1 Abs. 4 Z 2 lit. a der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen für die Vornahme der von ihm begehrten Zusatzeintragung geforderten Voraussetzungen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren (objektivierten) Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung des "Bedarfs einer Begleitperson" nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

3.6. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

3.6.1. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 leg.cit. normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

3.6.2. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Ärztin für Allgemeinmedizin. Diesem - vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten - Gutachten ist der Beschwerdeführer weder auf gleicher fachlicher Ebene noch durch ein sonst substantiiertes Vorbringen entgegengetreten. Das über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Gutachten, das auf die Einwendungen in der Beschwerde in fachlicher Hinsicht eingeht, wurde im Rahmen des Parteiengehörs seitens des Beschwerdeführers unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich an, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine Verhandlung nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

3.6.3. Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihm seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass - sollte er eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen - eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Der Beschwerdeführer hat sich daraufhin nicht mehr geäußert.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an den Beschwerdeführer und der ihm explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu Pkt. II.3.4.); die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016, sind - soweit für den Fall von Bedeutung - eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W238.2163991.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten