TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/21 W114 2189569-1

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Veröffentlicht am 21.03.2018
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Entscheidungsdatum

21.03.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §5 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1a
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2189569-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 03.02.2017 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5296595010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 nach Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-6931162010, aufgrund des Vorlageantrages vom 20.09.2017 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen und der Bescheid der AMA vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-6931162010, wird bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) stellte am 17.05.2016 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2016, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierten zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen mit einem Ausmaß von 5,6485 ha.

2. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5296595010, wurde hingewiesen, dass dem BF für das Antragsjahr 2016 36,9023 Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen würden. Auf der Grundlage des MFA wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2016 jedoch nur Direktzahlungen für die vom BF beantragten beihilfefähigen Flächen mit einem Ausmaß von 5,6485 ha und damit ein Betrag in Höhe von EUR 758,79 gewährt.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.01.2017 zugestellt.

3. In seiner Beschwerde vom 03.02.2017, eingelangt bei der AMA am selben Tag, wies der Beschwerdeführer hin, dass der Betrieb "XXXX (BNr. XXXX)" im Antragsjahr 2016 Flächen von seinem Betrieb übernommen, bewirtschaftet und im eigenen MFA 2016 beantragt habe. Die Weiterführung der Flächen sei im System nachvollziehbar, zumal diese Flächen im GIS per Flächenweitergabe überspielt worden wären. Er habe diese Weitergabe versehentlich als gleichzeitige Übertragung der Zahlungsansprüche verstanden. Daher werde um Anerkennung und Neuberechnung ersucht.

Gleichzeitig mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer ein von den Bewirtschaftern des Betriebes mit den BNr. XXXX als Übernehmer und vom Beschwerdeführer als Übergeber unterzeichnetes und mit 03.02.2017 datiertes Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2016" vorgelegt, in welchen auf der Grundlage eines Pachtverhältnisses eine Übertragung von 31,25 ZA mit Flächenweitergabe beantragt wird.

4. Diesem Antrag wurde von der AMA die laufende Nr. UE9004K16 zugewiesen.

5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-6931505010, wurde im Zuge einer Beschwerdevorentscheidung der Antrag zur lfd. Nr. UE9004K16 als verspätet zurückgewiesen, im Übrigen der Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5296595010, bestätigt.

Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 17.05.2017 zugestellt.

6. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung hat der BF am 24.05.2017 einen Vorlageantrag eingebracht. Der Beschwerdeführer wiederholte sein Vorbringen aus der Beschwerde und wies darauf hin, dass sowohl ihm als Übergeber als auch den Übernehmern bis 13.01.2017 nicht bewusst gewesen wäre, dass im Falle einer Betriebsteilung zusätzlich eine Übertragung von Zahlungsansprüchen erforderlich sei. Es werde um Anerkennung des nachgereichten Übertragungsformulares ersucht.

5. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 16.03.2018 den Vorlageantrag, die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Auf der Grundlage des MFA 2015 wurden dem Beschwerdeführer mit Bescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4247218010, für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen für von ihm beantragte beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 36,9023 ha in Höhe von EUR XXXX gewährt.

1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 17.05.2016 einen MFA für das Antragsjahr 2016 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 5,6485 ha.

Am 17.05.2016 stellten auch XXXX, XXXX, XXXX, als Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX einen MFA für das Antragsjahr 2016 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 32,3766 ha.

1.3. Im Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5296595010, wurde hingewiesen, dass dem BF für das Antragsjahr 2016 unter Bezug auf den Bescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4247218010, 36,9023 Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen würden. Dem Beschwerdeführer wurden für das Antragsjahr 2016 jedoch nur Direktzahlungen für die vom BF beantragten beihilfefähigen Flächen mit einem Ausmaß von 5,6485 ha und damit ein Betrag in Höhe von EUR 758,79 gewährt.

1.4. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5315850010, wurdeXXXX für das Antragsjahr 2015 auf der Basis von 1,0186 verfügbaren Zahlungsansprüchen für die von Ihnen beantragten beihilfefähigen Flächen mit einem Ausmaß von 32,3766 ha nur Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde hingewiesen, dass nur 1,0186 Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen würden.

1.5. Im Antragsjahr 2016 wurde von XXXX, BNr. XXXX als Übernehmer bzw. vom Beschwerdeführer als Übergeber kein Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen gestellt.

1.6. Offensichtlich in der Meinung, dass ein nachträglicher Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2016 erhob der Beschwerdeführer am 03.02.2017 Beschwerde und übermittelte einen von ihm selbst als Übergeber und von XXXX unterfertigten und mit 03.02.2017 datierten Antrag auf Übertragung von 31,25 Zahlungsansprüchen im Antragsjahr 2016.

Diesem Antrag wurde von der AMA die laufende Nr. UE9004K16 zugewiesen.

1.7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-6931505010, wurde der Antrag zur lfd. Nr. UE9004K16 als verspätet zurückgewiesen, im Übrigen der Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5296595010, bestätigt.

Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 17.05.2017 zugestellt.

1.8. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung hat der BF am 24.05.2017 einen Vorlageantrag eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens. An deren Richtigkeit und Echtheit besteht kein Zweifel.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zum Anfechtungsgegenstand:

Die AMA hat den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5296595010, mit Bescheid vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-6931162010, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die AMA eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Von dieser Möglichkeit hat die AMA Gebrauch gemacht.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Auch der Beschwerdeführer hat von seiner Möglichkeit ein Rechtsmittel gegen die Beschwerdevorentscheidung zu erheben, Gebrauch gemacht, als er gegen diese Entscheidung einen Vorlageantrag eingebracht hat.

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9 oder Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz 774). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten

[...]."

"Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und

b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

[...]

(8) Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.

[...]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs,

[...]."

"Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...]."

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 21

Privatrechtliche Pachtverträge

1. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche verpachten können. In diesem Fall werden die Zahlungsansprüche dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Pächter verpachtet, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verpächter im Jahr 2014 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann.

Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft.

Eine solche Verpachtung gilt nicht als Übertragung ohne Land im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.

[...]"

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16.06.2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 5

Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Fall der Verpachtung in

Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21

der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014

(1) Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 beantragt der Verpächter die Zuweisung der Zahlungsansprüche vorbehaltlich dieser Klausel. Der Antrag enthält folgende Angaben:

a) Angaben zum Pachtvertrag, einschließlich der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, einer Kopie des Pachtvertrags;

b) die unter diese Vertragsklausel fallenden beihilfefähigen Hektarflächen;

c) Angaben zur Identifizierung des Betriebsinhabers, auf den gemäß dieser Klausel übertragen wird, sofern verfügbar mit der eindeutigen Identifizierung des Begünstigten gemäß Artikel 8 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014.

(2) Ein Mitgliedstaat kann dem Pächter erlauben, die Zuweisung der Zahlungsansprüche im Namen des Verpächters zu beantragen. In diesem Fall überprüft der Mitgliedstaat, dass der Verpächter den Pächter zu diesem Antrag ermächtigt hat."

"Artikel 7

Aktivierung von Zahlungsansprüchen im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder der Artikel 20 und 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014

[...]

(3) Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 fügt der Pächter seinem ersten Antrag auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung die Einzelheiten zum Pachtvertrag mit Angabe der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, eine Kopie des Pachtvertrags bei. Dieser Antrag ist in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung."

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 13

Verspätete Einreichung

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

[...].

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt.

[...].

(3) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig.

[...]."

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 13

Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie

der Beihilfe- und Zahlungsanträge

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Termine für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge fest. Dieser Termin darf nicht nach dem 15. Mai eines jeden Jahres liegen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können einen späteren Termin festlegen, der aber nicht nach dem 15. Juni liegen darf.

Bei der Festsetzung dieser Termine ziehen die Mitgliedstaaten den für die Vorlage aller notwendigen Angaben zur ordnungsgemäßen Bearbeitung und Zahlung der Beihilfen und/oder Förderung benötigten Zeitraum in Betracht und stellen sicher, dass wirksame Kontrollen geplant werden.

[...]."

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, im Folgenden: DIZA-VO, lautet auszugsweise:

"Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen

§ 5. [...]

(4) Mit dem Verkauf oder der Verpachtung eines Betriebs bzw. Betriebsteils vor dem 15. Mai 2015 können die dem verkauften oder verpachteten Betrieb(steil) entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche dem Käufer oder Pächter übertragen werden ("private Vertragsklausel"). In diesem Fall beantragt der Käufer oder Pächter mittels eines von der Agrarmarkt Austria (AMA) verfügbar gemachten Formblatts, aus dem auch das Einverständnis des Verkäufers oder Verpächters ersichtlich ist, die Zuweisung der von der privaten Vertragsklausel umfassten Zahlungsansprüche."

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, lautet auszugsweise:

"Einreichung

§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.

[...]"

3.3. Rechtliche Würdigung:

Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Neue Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2016 können einem Antragsteller auch zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, für die im Antragsjahr 2015 ein anderer Antragsteller Direktzahlungen erhalten hatte, von diesem übertragen werden, vgl. im Fall der Verpachtung Art. 24 Abs. 8 VO (EU) 1307/2013 i.V.m. Art. 21 VO (EU) 639/2014 und Art. 5 VO (EU) 641/2014.

Von der Möglichkeit einer solchen "Vorabübertragung" von Zahlungsansprüchen wollte der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall Gebrauch machen. Allerdings beantragten der Beschwerdeführer als Übergeber und XXXX, BNr. XXXX, als Übernehmer die Übertragung von Zahlungsansprüchen erst am 03.02.2017. Die Übertragung der Zahlungsansprüche hätte - um im Antragsjahr 2016 Rechtsfolgen auszulösen - jedoch spätestens am 07.06.2016 beantragt werden müssen.

Der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen war in Österreich gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 VO (EU) 809/2014 und § 21 Abs. 1a Horizontale GAP-Verordnung bis zum 15.05.2016 zu stellen. Dabei waren jene Flächen, für die Zahlungsansprüche zugewiesen werden sollten, gemäß Art. 32 i.V.m. Art. 33 VO (EU) 1307/2013 im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen 2016 anzugeben. Gemäß Art. 13 Abs. 1 VO (EU) 640/2014 konnten Änderungen spätestens innerhalb der Nachreichfrist von 25 Kalendertagen, also bis spätestens 09.06.2016 erfolgen. Die Vorabübertragung der Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2016 erfolgte nach dem 09.06.2016 und somit verspätet.

Auch wenn sich die Anzeige einer Vorabübertragung antragstechnisch - wie in Österreich gemäß § 5 Abs. 4 Direktzahlungs-Verordnung 2015 der Fall - nach Maßgabe der europarechtlichen Vorgaben darauf verkürzen kann, dass nur der Übernehmer die Zuweisung der Zahlungsansprüche beantragt und der Übergeber im Ergebnis nur noch die Angaben des Übernehmers bestätigt, ändert dies nichts an den materiellen Erfordernissen für die Durchführung der Vorabübertragung. Eine Bestimmung, wonach auch eine spätere Vorlage eines entsprechenden Antrages dazu führen könnte, dass Zahlungsansprüche rückwirkend als übertragen zu werten wären, kann weder den Eu-rechtlichen noch den nationalen Rechtsvorschriften entnommen werden. Die Entscheidung der AMA erweist sich daher als nachvollziehbar und korrekt, sodass das Beschwerdebegehren abzuweisen war.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 sowie VwGH vom 28.02.2014, Ro 2014/16/0010.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Bescheidabänderung,
Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung, einheitliche
Betriebsprämie, Flächenweitergabe, INVEKOS, Mehrfachantrag-Flächen,
Nachfrist, Nachholfrist, Nachreichung von Unterlagen, Neuberechnung,
Pacht, Prämiengewährung, Übertragung, verspätete Vorlage,
Verspätung, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2189569.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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