TE Bvwg Beschluss 2018/3/23 G304 2176583-1

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Veröffentlicht am 23.03.2018
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Entscheidungsdatum

23.03.2018

Norm

AsylG 2005 §24 Abs2a
AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

G304 2176583-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2017, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Die Asylverfahren werden gemäß § 24 Abs. 2a AsylG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit angefochtenem Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf internationalen Schutz vom 29.10.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat des BF Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), und dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z.2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt III.), und als Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

3. Am 15.11.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigen Verwaltungsakten ein. Mit Beschwerdevorlage merkte die belangte Behörde an, auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu verzichten.

4. Am 06.02.2018 langte beim BVwG ein E-Mail der Caritas - Rückkehrhilfe vom 30.01.2018 ein, wonach der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe gestellt hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF stellte in Zusammenhang mit seiner beabsichtigten freiwilligen Rückkehr am 30.01.2018 einen Antrag auf Rückkehrhilfe und ist am 08.02.2018 unter Inanspruchnahme von Rückkehrunterstützung freiwillig ausgereist.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.

Dass der BF am 30.01.2018 einen Antrag auf Rückkehrhilfe gestellt hat, ergab sich aus dem diesbezüglichen beim BVwG am 06.02.2018 eingelangten Antrag.

Die Feststellung zur am 08.02.2018 erfolgten Ausreise aus dem Bundesgebiet konnte nach einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister getroffen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.

2. Zu Spruchteil A):

2.1. Gemäß § 24 Abs. 2a AsylG ist das Asylverfahren bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.

2.2. Im gegenständlichen Fall hat der BF am 30.01.2018 einen Antrag auf Rückkehrhilfe gestellt und ist er am 08.02.2018 unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist. Die für 22.03.2018 anberaumte mündliche Beschwerdeverhandlung war daher abzuberaumen und das gegenständliche Beschwerdeverfahren mangels Entscheidungsreife des Sachverhaltes einzustellen.

3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen konnte.

Schlagworte

freiwillige Ausreise, Rückkehrhilfe, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G304.2176583.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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