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82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;Norm
ÄrzteG 1998 §100 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard, Dr. Graf, Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des Dr. R in W, vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth u.a., Rechtsanwälte in 1010 Wien, Petersplatz 3, gegen den Bescheid des (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Braunegg, Hoffmann & Partner, Rechtsanwälte in Wien I, Gonzagagasse 9, vertretenen) Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 21. Oktober 1999, Zl. B 82/97, betreffend Invaliditätsversorgung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Ärztekammer für Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. November 1998, Zl. 98/11/0166, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis war ein im Instanzenzug ergangener Bescheid der belangten Behörde vom 7. Mai 1998 betreffend Abweisung eines Antrages des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer dauernden Invaliditätsversorgung durch den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden. Der wesentliche Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des Vorbescheides geführt hat, lag in einem unschlüssigen ärztlichen Gutachten, welches für die Versagung der beantragten Invaliditätsversorgung entscheidend gewesen ist.
Die belangte Behörde hat im fortgesetzten Verfahren zwei neue fachärztliche Gutachten (ein internistisches und eines aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie) eingeholt. Zu der den Gutachtern gestellten Frage, ob dem Beschwerdeführer die Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit möglich und zumutbar sei, kamen die Gutachter zusammengefasst zu der Aussage, dass dem Beschwerdeführer eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als angestellter Arzt nicht möglich, eine selbstständige Berufsausübung aber möglich und zumutbar sei.
Die vom Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis gerügte Unschlüssigkeit und der Grund für die Aufhebung des Vorbescheides lag darin, dass der seinerzeitige Gutachter einerseits zum Ausdruck gebracht hatte, der Beschwerdeführer sei zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht mehr fähig, aber im Übrigen ausschließlich auf die von ihm beschriebene Arbeitssituation als angestellter Oberarzt in einer Krankenanstalt abgestellt hatte
Der Beschwerdeführer bemängelt zunächst, dass die belangte Behörde nicht den im vorangegangenen Verfahren bestellten Gutachter zur Ergänzung seines (unschlüssigen) Gutachtens aufgefordert, sondern andere Sachverständige mit der Erstellung neuer Gutachten beauftragt habe.
Es kann dahinstehen, ob die Behauptung des Beschwerdeführers, nach der ZPO sei es rechtlich geboten, im Falle der Unschlüssigkeit eines Gutachtens primär den Verfasser dieses Gutachtens zu dessen Ergänzung aufzufordern, zutrifft und ob im Anwendungsbereich des AVG überhaupt von einem Verfahrensmangel gesprochen werden kann. Ist das von dem neu bestellten Sachverständigen erstellte Gutachten schlüssig, so kann im gegebenen Zusammenhang von einem wesentlichen Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des auf das Gutachten gestützten Bescheides zu führen hat, nicht die Rede sein.
Die Sachverständigen aus den Gebieten der Inneren Medizin und der Neurologie/Psychiatrie kommen zu dem im Wesentlichen übereinstimmenden Ergebnis, der Beschwerdeführer sei zwar zur Tätigkeit als Spitalarzt nicht mehr in der Lage, könne aber eine von ihm selbst (in ihrer Intensität) steuerbare selbstständige ärztliche Tätigkeit ausüben bzw. leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten verrichten. Der Verwaltungsgerichtshof kann bei dieser Sachlage nicht erkennen, wieso in dem Umstand, dass die Gutachten dem jeweils anderen Gutachter nicht zur Kenntnis gebracht worden sind, ein wesentlicher Verfahrensmangel gelegen sein soll. Dasselbe gilt für das Unterbleiben einer neuerlichen Befassung des im ersten Rechtsgang tätig gewordenen Sachverständigen mit den neuen Gutachten.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch keine Unschlüssigkeit in den Gutachten zu erblicken, wenn darin von der Auffassung ausgegangen wird, die Tätigkeit als angestellter Arzt sei auf Grund ihrer Bindung an von aussen kommende Determinanten, wie das Ausgesetztsein gegenüber unabwendbaren Arbeitsbelastungen, in ihren Auswirkungen auf das gesundheitliche Befinden des Arztes anders zu beurteilen als die selbstständige Berufsausübung als niedergelassener Arzt, der seine Arbeitsbelastung im Wesentlich selbst bestimmen kann. Dass es selbstständige Ärzte mit sehr großer Arbeitsbelastung gibt, bedeutet nicht, dass dies unabdingbar wäre.
Der Beschwerdeführer rügt ferner, dass die eingeholten Gutachten keine Aussage darüber enthielten, ob der Beschwerdeführer durch die ihm zugemutete selbstständige Berufsausübung ein für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen erzielen könne. Dies stellt keine Mangelhaftigkeit der Gutachten dar, weil eine derartige Aussage nicht von der an die Gutachter gerichteten Fragestellung umfasst war. Soweit darin auch die Behauptung enthalten ist, er könne durch die ihm mögliche und zumutbare ärztliche Tätigkeit kein ausreichendes Einkommen erzielen, ist ihm - unbeschadet der Frage, ob darin nicht eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung zu erblicken wäre - zu erwidern, dass dies nach dem Gesetz (§ 100 Abs. 1 Ärztegesetz 1998), das lediglich auf die Unfähigkeit zur Berufsausübung abstellt, kein entscheidungsrelevantes Sachverhaltselement ist.
Dass neben den eingeholten noch ein weiteres Gutachten zu einem weiteren Beweisthema erforderlich gewesen wäre, wird erstmals in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof geltend gemacht und ist somit eine unzulässige Neuerung.
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 11. April 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999110381.X00Im RIS seit
20.11.2000