Entscheidungsdatum
31.01.2018Norm
FSG 1997 §7 Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Gindl über die Beschwerde von Herrn RK, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Vögel, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 23. Mai 2017, MIS1-F-16139/001, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, BE, C1E, CE und F sowie Anordnung eines Verkehrscoachings, zu Recht:
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG keine Folge gegeben und diese abgewiesen.
Die ordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 13. Mai 2016, GZ-P: VStV/916100246402/001/2016/KO, wurde Herr RK (in der Folge: Beschwerdeführer) wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit.b i.V.m § 5 Abs. 1 StVO 1960 bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (in der Folge: belangte Behörde) angezeigt.
Auf Grund dieser Anzeige stand der Beschwerdeführer unter Verdacht, am 12.05.2016, um ca. 16.35 Uhr, den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen
*** im Gemeindegebiet ***, ***, Kreuzung mit der ***, in Fahrtrichtung *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen zu haben und in weiterer Folge einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht hat. Er wurde durch ein hierzu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht zur Durchführung des Alkotests aufgefordert, dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 12.05.2016, um 17.17 Uhr, nach, diese Messung ergab 0,54 mg/l.
Die belangte Behörde hat hierauf gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren (MIS2-V-16 16837/5) und ein Administrativverfahren nach dem Führerscheingesetz (MIS1-F-16139/001) eingeleitet.
Aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde zur Zahl MIS1-F-16139/001 (betreffend das Administrativverfahren nach dem Führerscheingesetz (FSG)) ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Auf Grund der oben genannten Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 13. Mai 2016, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom 31. Mai 2016, MIS1-F-16139/001, die Lenkberechtigung der Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, BE, C1E, CE und F und zwar bis einschließlich 12. August 2016 ab Zustellung des Bescheides entzogen. Ebenso wurde die Absolvierung eines Verkehrscoachings innerhalb der festgesetzten Entzugszeit angeordnet.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, mit E-Mail vom 09. Juni 2016, Vorstellung erhoben.
Hierauf wurde seitens der belangten Behörde am 09. Juni 2016 das Ermittlungsverfahren eingeleitet und festgestellt, dass der Entzugsbescheid am 02.06.2016 nachweislich übernommen wurde und somit die Vorstellung am 09.06.2016 fristgerecht eingebracht wurde.
Konkret befindet sich im elektronischen Akt der belangten Behörde eine E-Mail an die PI *** vom 10.06.2016, in der ersucht wurde die aktuellen Überprüfungsunterlagen des Alkomats der Marke: DRÄGER 7110 MKIII A, Geräte Nr. *** zu übermitteln. Am 15.06.2016 wurde von der PI *** der Überprüfungsbericht des Alkomats der Marke: DRÄGER 7110 MKIII A, Geräte Nr. *** an die belangte Behörde übermittelt. Aus diesem ergibt sich, dass die letzte Eichung dieses Gerätes am 02.12.2015 stattgefunden hat.
Mit Urkundenvorlage vom 22.06.2016, gab der ausgewiesene Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bekannt, dass der Beschwerdeführer das angeordnete Verkehrscoaching am 21.06.2016, beim Österreichischen Roten Kreuz absolviert hat.
Am 16.08.2016 wurde die Übernahme des Führerscheins und des Mopedausweises mit Unterschrift des Beschwerdeführers bestätigt.
Das Strafverfahren der belangten Behörde, zur Zl. MIS2-V-16 16837/5, wurde zunächst mit Straferkenntnis vom 18.10.2016 abgeschlossen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 29. März 2017, LVwG-S-3079/001-2016, als unbegründet abgewiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Mai 2017, MIS1-F-16139/001, wurde über die Vorstellung des Beschwerdeführers derart entschieden, als die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, BE, C1E, CE und F bis 12. August 2016 in vollem Umfang bestätigt wurde. Ebenso wurde angeführt, dass die mit diesem Bescheid angeordnete begleitende Maßnahme, nämlich die Anordnung eines Verkehrscoachings aufrecht bleiben. Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.
Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom 20. Juni 2017, vertreten durch seinen ausgewiesen Rechtsvertreter, Beschwerde erhoben. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass er den Bescheid in seinem gesamten Inhalt wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit anfechte. Er beantrage den Bescheid ersatzlos aufzuheben in eventu den Bescheid dahin abzuändern, dass dem Einschreiter die Lenkberechtigung für die Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, BE, C1E, CE und F (bloß) bis einschließlich 12.06.2016 entzogen und ein Verkehrscoaching angeordnet werde.
Hinsichtlich des Verwaltungsstrafverfahrens der belangten Behörde gegen den Beschwerdeführer (MIS2-V-16 16837/5) ergab sich aus der Aktenlage, dass mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 18. Oktober 2016, MIS2-V-16 16837/5 dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt wurde:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:
12.05.2016, 16:35 Uhr
Ort:
Gemeindegebiet ***
***, Kreuzung mit der ***
Richtung ***
Fahrzeug:
***, Lastkraftwagen
Tatbeschreibung:
Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen: Das Fahrzeug gelenkt, obwohl Sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben und der Alkoholgehalt Ihrer Atemluft 0,54 mg/l betrug.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 5 Abs.1 StVO, § 99 Abs.1b StVO 1960
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
€ 800,00
168 Stunden
§ 99 Abs.1b StVO 1960
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
€ 80,00
Gesamtbetrag:
€ 880,00“
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen dieses Straferkenntnis wurde – nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 29. März 2017,
LVwG-S-3079/001-2016, als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis hat der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verfassungsgericht eingebracht. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23. November 2017, Zl. E 1625/2017-5 wurde diese Beschwerde abgelehnt und gleichzeitig an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Weiters ergab sich aus den Verwaltungsakten der belangten Behörde, dem Akt im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Zahl
LVwG-S-3079/001-2016, wie auch dem Strafakt des Bezirksgerichtes ***, dass es bei der verfahrensgegenständlich relevanten Fahrt des Beschwerdeführers zu einem Verkehrsunfall mit verletzten Personen kam.
Der Beschwerdeführer hat den vor ihm verkehrsbedingt angehaltenen PKW des TM zu spät wahrgenommen und ist trotz Auslenkmanöver nach rechts mit diesem Fahrzeug kollidiert.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 FSG hat die Behörde Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.
Gemäß § 7 Abs. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
Gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 FSG gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.
Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen, deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
§ 24 Abs. 3 FSG lautet:
„Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“
§ 25 FSG lautet:
„(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.“
§ 26 FSG lautet:
„(1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,
so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.
Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.
(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,
2. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,
3. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,
5. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,
6. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
7. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(2a) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer
1. zwei Wochen,
2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen,
3. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate
zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
(4) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.
(5) Eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereist länger als fünf Jahre zurückliegt.
(6) Zum Zwecke der Durchführung von wissenschaftlichen Untersuchungen kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung für eine bestimmte Zeit von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Regelungen für die Entziehungen der Lenkberechtigung aufgrund von Alkoholdelikten festlegen, wenn eine solche Untersuchung im überwiegenden Interesse der Verkehrssicherheit gelegen ist. In dieser Verordnung sind die näheren Bestimmungen festzusetzen über
1. die Voraussetzungen sowie die Unmöglichkeit für die Teilnahme an dieser Untersuchung,
2. die Inhalte und den Ablauf des Verfahrens,
3. die Beendigung des Verfahrens und den Ausschluss aus dem Verfahren,
4. die vorläufige Teilnahme an dem Verfahren,
5. die durchführende Institution, Personen und Geräte sowie
6. die Meldepflichten.
Der Zeitraum der Erprobung darf fünf Jahre ab dem Inkrafttreten der Verordnung nicht überschreiten.“
Gegenständlich konnte auf Grund der Verfahrensakte davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig (mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 18. Oktober 2016, MIS2-V-16 16837/5, in Verbindung mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 29. März 2017, LVwG-S-3079/001-2016) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1b StVO 1960 bestraft wurde.
Nach § 38 letzter Satz AVG ist die Behörde nur dann zur Aussetzung des Verfahrens befugt, wenn das Verfahren über die Vorfrage noch nicht beendet, also insbesondere nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Gegenständlich wurde die Vorfrage (Übertretung nach § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960) mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich bereits rechtskräftig entschieden.
Die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig. Die Anrufung des VwGH ändert daran nichts (vgl. VwGH 24.04.2001, 2001/11/0101; VwGH 26.11.2015, Ro 2015/07/0018 u.a.).
Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Entziehung der Lenkberechtigung wegen der Begehung eines Alkoholdelikts erfüllt sind, ist die Führerscheinbehörde an eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer entsprechenden Übertretung der StVO 1960 gebunden (vgl. VwGH vom 21.04.2016, Zl. Ra 2016/11/0039; VwGH vom 20.09.2017, Ra 2015/11/0100).
Aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1b StVO 1960 konnte als erwiesen angesehen werden, dass beim Beschwerdeführer eine bestimmte Tatsache i.S.d. § 7 Abs. 3 Z 1 FSG vorliegt. Die Wertung (§ 7 Abs. 4 FSG) dieser bestimmten Tatsache ergibt, dass dieses Verhalten des Beschwerdeführers als besonders gefährlich anzusehen war und musste der Beschwerdeführer daher als verkehrsunzuverlässig angesehen werden. Es war ihm daher entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen
(§ 24 Abs. 1 FSG). Alkoholisierte Fahrzeuglenker sind nämlich unverhältnismäßig oft an Verkehrsunfällen beteiligt und stellen daher eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit dar.
Im konkreten Fall handelte es sich beim Beschwerdeführer beim gegenständlichen Vorfall um die erste Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb der letzten 5 Jahre. Bei dieser Fahrt hat der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall verursacht. Es war daher auf Grund der Bestimmung des § 26 Abs. 1 FSG die Lenkberechtigung zumindest auf die Dauer von drei Monaten zu entziehen.
Für den Entziehungstatbestand nach § 26 Abs. 1 FSG, der auf die Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 abstellt, folgt daraus, dass mit dem Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung wegen einer derartigen Übertretung zwingend eine Entziehung für die in § 26 Abs. 1 FSG genannte (Mindest)Dauer auszusprechen ist.
Für ein Unterschreiten der gesetzlich vorgegebenen Mindestentziehungsdauer fehlt eine gesetzliche Grundlage, vielmehr ist bei Vorliegen der in § 26 Abs. 1 bis 3 FSG umschriebenen Voraussetzungen jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum oder Mindestzeitraum auszusprechen (vgl. VwGH vom 17.11.2009, Zl. 2009/11/0023, vom 27.01.2014, Zl. 2013/11/0211, vom 20.09.2017, Ra 2015/11/0100, jeweils mwN).
In Fällen, für die bereits im Gesetz eine fixe bzw. eine Mindestentziehungsdauer normiert ist, hat schon die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs. 3 FSG zur Entziehung der Lenkberechtigung für die im Gesetz bestimmte
(Mindest-)Dauer zu führen und es hat eine Wertung iSd § 7 Abs. 4 FSG zu entfallen.
Bei Vorliegen der in § 26 Abs. 1 bis 3 FSG 1997 umschriebenen Voraussetzungen ist daher jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum bzw. Mindestzeitraum auszusprechen (vgl. VwGH vom 27.01.2014, Zl. 2013/11/0211, vom 29.03.2011, Zl. 2011/11/0039, vom 17.11.2009, Zl.2009/11/0023, vom 30.06.2016, Ra 2016/11/0099 je mwN).
Die normierten Mindestentziehungszeiten stehen zwar dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum jedenfalls dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat gegebenenfalls nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs. 3 FSG zu erfolgen, d.h. die Behörde darf über eine solche Mindestentziehungszeit nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist (ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. etwa das Erkenntnis vom 29.03.2011, Zl. 2011/11/0039, mwN).
Die belangte Behörde hat daher dem Beschwerdeführer zu Recht – auf Grund der Bestimmung des § 26 Abs. 1 FSG gegenständlich die Lenkberechtigung bis einschließlich 12. August 2016 (somit auf die Dauer von drei Monate, gerechnet ab vorläufiger Abnahme des Führerscheines am 12. Mai 2016) entzogen.
Ebenso war die Absolvierung eines Verkehrscoachings zur Bewusstseinsmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen anzuordnen (vgl. § 24 Abs. 3 FSG).
Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet des Parteiantrags abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24.6.2014, Zl. 2014/05/0059, 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.792.001.2017Zuletzt aktualisiert am
04.04.2018