TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/16 W171 2189268-1

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Veröffentlicht am 16.03.2018
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Entscheidungsdatum

16.03.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W171 2189268-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Kosovo alias Serbien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2018, Zl: XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin (in Folge: BF) reiste erstmalig im Jahr 2015 in Österreich ein und stellte am 25.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieses Verfahren wurde in allen Punkten negativ beendet und die BF am XXXX im Rahmen eines Charterfluges in den Kosovo abgeschoben.

1.2. Sie reiste am 08.03.2018 neuerlich ein und wurde am 09.03.2018 in einer verlassenen Wohnung in Wien ohne Geld auf dem Fußboden schlafend vorgefunden und festgenommen.

1.3. Am 10.03.2018 wurde die BF von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) einvernommen. Dabei sagte sie im Wesentlichen aus, sie sei mit dem Bus aus dem Kosovo über Serbien und Ungarn kommend nach Wien gereist. Sie sei krank und wolle in Österreich medizinische Hilfe erhalten. Sie sei Doppelstaatsbürgerin (Serbien/Kosovo). Sie habe kein Geld und in Österreich keine Unterkunft. Ihre Familie lebe im Kosovo und sie habe in ihrem Leben noch niemals gearbeitet. Sie sei bisher in Österreich noch nicht in einem Spital gewesen und wolle in Österreich bleiben. Sie werde sich einer Abschiebung widersetzen. In Österreich seien keine Familienangehörigen aufhältig. Schließlich forderte sie Geld, um von ihr benötigte Zigaretten zu erhalten.

1.4. Mit Bescheid des BFA vom 10.03.2018 wurde der BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen. Die Abschiebung wurde gemäß § 46 FPG für zulässig erklärt, einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen die BF ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren verhängt. Der Bescheid wurde ihr unmittelbar nach dessen Fertigstellung am 10.03.2018 persönlich ausgehändigt.

1.5. In weiterer Folge wurde über die BF mit Bescheid vom 10.03.2018 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dabei wurde ausgeführt, dass die BF am 08.03.2018 illegal in Österreich eingereist sei und hier keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehe. Es bestehe auch keine Aussicht darauf, eine Arbeitsstelle zu finden und sei die BF bisher im Verfahren unkooperativ gewesen. Sie habe keine Barmittel, keine Wohnung und sei hier nicht behördlich gemeldet gewesen. Sie sei nicht zu touristischen Zwecken unter Zuhilfenahme ihres serbischen Reisepasses ins Bundesgebiet eingereist und habe versucht, auf Kosten des Staates bzw. durch Betteln ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Sie sei in keinster Weise integriert und sei daher Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z. 1 und Z. 9 FPG gegeben. Die Verhängung der Schubhaft sei auch verhältnismäßig und notwendig, da die privaten Interessen der BF an der Schonung ihrer persönlichen Freiheit den Interessen des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung unterzuordnen seien. Die Behörde gehe davon aus, dass aufgrund der klaren Willensäußerung, nicht in den Kosovo zurückkehren zu wollen, die BF auf freiem Fuße untertauchen und ihrer bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde. Aus diesem Grunde sei die Verhängung eines gelinderen Mittels auszuscheiden und die Verhängung der Schubhaft unabdingbar erforderlich.

1.6. Am 14.03.2018 langte bei Gericht die gegenständliche Schubhaftbeschwerde gegen den Mandatsbescheid des BFA vom 10.03.2018 ein. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass weder Fluchtgefahr, noch Verhältnismäßigkeit gegeben seien. Die Voraussetzung zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG seien nicht gegeben. Das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei erst in einem Zeitpunkt eingeleitet worden, in dem sich die BF bereits in Verwaltungshaft befunden habe. Die BF habe sich daher diesem Verfahren gar nicht entziehen können. Weiters sei die Antwort der BF, sich einer Abschiebung zu widersetzen, im Rahmen der Befragung aufgrund der Anwendung einer Suggestivfrage nicht so zu verstehen, dass die BF sich einer Abschiebung widersetzen werde, sondern, dass sie lediglich in Österreich bleiben wolle. Darüber hinaus sei die gesetzliche Bestimmung der Z. 1 aufgrund der konkreten Formulierung in Verbindung mit den europarechtlichen Grundlagen nicht auf zu erwartende künftige Verhaltensweisen der BF zu erstrecken. Somit bleibe lediglich das Kriterium der Z. 9 (fehlende soziale Verankerung) übrig, welches jedoch für sich genommen für Annahme von Fluchtgefahr nicht ausreichend sei. Darüber hinaus sei angemerkt, dass sich die BF seinerzeit ohne Zwischenfällen in den Kosovo hat abschieben lassen und sich insbesondere diesem Verfahren nicht entzogen habe. Es sei daher ausreichend, die BF in ein gelinderes Mittel (angeordnete Unterkunft) zu nehmen. Darüber hinaus sei der Gesundheitszustand der BF im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht berücksichtigt worden.

Ausdrücklich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung der Bereitschaft der BF an einer Abschiebung mitzuwirken, beantragt.

Schließlich wurde Kostenersatz, sowie ein Ersatz der Kommissionsgebühren und der Barauslagen geltend gemacht bzw. beantragt.

1.7. Das BFA legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Stellungnahme und beantragte unter Hinweis auf die sich aus dem Akteninhalt ergebende Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit der Verhängung der gegenständlichen Schubhaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

1.8. Die Abschiebung der BF ist für den XXXX vorgesehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zum Sachverhalt ( I. 1.1. - 1.8.):

Der unter I. beschriebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

Zur Person:

1.1. Die BF reiste in das Bundesgebiet ein, ist kosovarische und serbische Staatsangehörige, stammt aus dem Gebiet des heutigen Kosovo und ist als solche Fremde i.S.d. Diktion des FPG. Sie hat keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich, da sie nicht zu touristischen Zwecken eingereist ist und über keine finanziellen Mittel zur Selbsterhaltung verfügt.

1.2. Sie stellte am 25.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde nach dem negativen Ausgang des Verfahrens am XXXX in den Kosovo abgeschoben.

Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Gegen die BF besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung des BFA vom 10.03.2018.

2.2. Sie verfügt über Identitätspapiere und ist daher die Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht notwendig.

2.3. Die BF ist haftfähig.

2.4. Die geplante Abschiebung ist aus der Sicht zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung rechtlich, wie auch faktisch möglich.

Zum Sicherungsbedarf:

3.1. Die BF hat keinen gesicherten Wohnsitz im Inland und war auch nicht gemeldet. Sie ist obdachlos.

3.2. Sie wurde 2016 bereits einmal aus Österreich abgeschoben.

3.3. Die BF stellte bisher auch einen erfolglosen Asylantrag in Frankreich.

3.4. Gegen eine Abschiebung würde sich die BF nach eigenen Angaben widersetzen.

Zur familiären/sozialen Komponente:

4.1. Die BF verfügt im Inland über keine Angehörigen, keine Freunde und hat im Verfahren keine wesentlichen Merkmale für ihre Integration darlegen können.

4.2. Die BF hat noch niemals gearbeitet und hat auch keine Aussicht, im Inland einer legalen Erwerbstätigkeit nachgehen zu können.

4.3. Die BF verfügt über keine finanziellen Mittel zur Existenzsicherung.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.2.):

Die Feststellungen zur Person der BF und zum Verfahrensgang ergeben sich im Wesentlichen aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, deren Angaben im Verfahren nicht entgegengetreten wurde. Es ist gerichtsbekannt, dass Personen, die im Kosovo leben, unter gewissen Umständen ebenso einen serbischen Pass erhalten können. Es verwundert daher nicht, dass die BF angibt, sowohl die kosovarische, als auch die serbische Staatsbürgerschaft zu haben. Da die BF im Zeitpunkt ihrer Einreise nicht über die verlangten finanziellen Mittel zur Selbsterhaltung verfügte und auch selbst angab, zwecks Krankenbehandlung nach Österreich gekommen zu sein, besteht für sie rechtlich keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich. Dem Akteninhalt war es zu entnehmen, dass die BF bereits im Jahr 2015 in Österreich ein Asylverfahren mit negativem Ausgang geführt hatte und in weiterer Folge in den Kosovo abgeschoben worden ist.

2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.4.):

Vor der Verhängung der gegenständlichen Schubhaft wurde der BF am 10.03.2018 der Bescheid über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgehändigt. Da in diesem Bescheid eine aufschiebende Wirkung einer Beschwerde nach § 18 BFA-VG ausgeschlossen wurde, erwuchs der Bescheid sogleich in Durchsetzbarkeit.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die BF über mehrere Identitätsdokumente verfügt und daher eine nähere Identitätsklärung nicht erforderlich gewesen ist. Die Rückreise in ihren Herkunftsstaat stellt sich daher unproblematisch dar, da kein Heimreisezertifikat benötigt wird.

Die BF ist aktuell auch haftfähig, da diesbezüglich im bisherigen Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, die an einer Haftfähigkeit der BF zweifeln lassen. Es ist zwar richtig, dass die BF selbst in der Einvernahme vom 10.03.2018 angab, krank zu sein. Bisher hat die BF jedoch im Rahmen ihres Aufenthaltes in Schubhaft bisher keine Auffälligkeiten gezeigt, sodass davon auszugehen war, dass keine Haftunfähigkeit gegeben ist. In der Beschwerdeschrift wird auch lediglich behauptet, dass die BF "krank" sei, darüber hinaus jedoch keine näheren Ausführungen gemacht. Das Gericht geht daher jedenfalls davon aus, dass eine allfällig vorliegende Haftunfähigkeit der BF durch den medizinischen Dienst des Polizeianhaltezentrums wahrzunehmen gewesen wäre.

Aus den Angaben im Akt lassen sich daher keine Gründe ableiten, weshalb die für den XXXX geplante Rückführung der BF in ihren Herkunftsstaat, nicht durchführbar sein sollte.

2.3. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.4.):

Nach eigenen, glaubwürdigen Angaben in der Einvernahme vom 10.03.2018 (PS3) verfügt die BF in Österreich über keinerlei gesicherte Unterkunft. Aus dem ZMR ergibt sich, dass die BF seit ihrer neuerlichen Einreise am 08.03.2018 lediglich über eine Meldung im Polizeianhaltezentrum verfügt.

Aus dem Akt ergibt sich, dass die BF, wie bereits oben näher erörtert, erstmals im Jahr 2016 aus Österreich abgeschoben werden musste. Weiters ergibt sich auch, dass sie neben einem Asylantrag in Österreich auch einen Asylantrag in Frankreich gestellt hatte (2017).

Die Feststellung zu 3.4 ergibt sich konkret aus der Einvernahme der BF vom 10.03.2018 (PS4). Im Rahmen dieser Einvernahme antwortete die BF auf die Frage: "Werden Sie sich einer Abschiebung in den Kosovo widersetzen?" mit den Worten: "Ich möchte in Österreich bleiben und werde mich einer Abschiebung widersetzen!".

Die Aussage ist klar verständlich und ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes einer völlig gegenteiliger Interpretation nicht zugänglich. Wenn in der Beschwerdeschrift formuliert wird, es habe sich dabei um eine unzulässige Suggestivfrage gehandelt und habe die BF zum Ausdruck bringen wollen, dass sie in Österreich bleiben möchte, nicht jedoch, dass sie Widerstand gegen behördliche Zwangsmaßnahmen leisten werde, muss an dieser Stelle festgehalten werden: Bei der durch den Behördenvertreter gestellten Frage hinsichtlich einer Widersetzung gegen eine Abschiebung handelt es sich nicht um eine klassisch formulierte Suggestivfrage, die der BF eine gewisse Antwort quasi "in den Mund gelegt" hätte. Es sind lediglich suggestive Elemente in dieser Fragestellung enthalten, doch ist es sie primär als Entscheidungsfrage formuliert worden. Es ist also in diesem Fall nicht so, dass die BF geradezu hingeführt wurde anzugeben, Widerstand zu leisten, sondern, dass die BF an sich auf diese Frage lediglich mit "ja", oder mit "nein" antworten hätte können. Das Gericht sieht daher in diesem Fall keine Veranlassung, die konkret protokollierte Antwort, die sodann klar zum Ausdruck bringt, dass die BF in Österreich bleiben wolle, in ihrem zweiten Teil (sie werden sich einer Abschiebung widersetzen) vollkommen gegen den protokollierten Wortlaut zu interpretieren. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass die BF tatsächlich aufgrund der Fragestellung eine völlig konträre Antwort gegeben hat. Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift kann daher in diesem Punkt gefolgt werden. Im Zusammenhang mit ihrem Wunsch nach einer Krankenbehandlung in Österreich wäre es auch nicht stringent anzunehmen, dass die BF einerseits eine Krankenbehandlung im Inland wünsche, andererseits aber gleichzeitig kein Problem mit einer baldigen Abschiebung haben würde.

2.4. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.3.):

Sämtliche Feststellungen zu diesem Punkt basieren auf den eigenen Angaben der BF im Rahmen der Einvernahme am 10.03.2018. Die Angaben waren glaubwürdig und bestehen darüber hinaus keine andersartigen Ausführungen im Rahmen der Beschwerdeschrift. Die Angaben der BF konnten daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden.

2.5. Die geplante Abschiebung ist daher rechtlich als auch faktisch durchführbar.

2.6. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.

Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:

3.1.1. Gesetzliche Grundlage:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

Zur Judikatur:

3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

3.1.3. Im vorliegenden Fall geht das Gericht von bestehendem Sicherungsbedarf aus. Gegen die BF besteht seit 10.03.2018 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung und musste sie bereits einmal im Jahr 2016 aus Österreich abgeschoben werden. Nach eigenen, glaubwürdigen Angaben, verfügt die BF in Österreich über keinen gesicherten Wohnsitz und ist daher als obdachlos zu bezeichnen. Sie stellte zuvor einen erfolglosen Asylantrag in Frankreich (2017) und hat daher auch bewiesen, dass sie im Bereich der Mitgliedsländer der Europäischen Union bisher bereits mobil gewesen ist. Nach eigenen Angaben strebt die BF eine Krankenbehandlung an und würde sich auch gegen eine Abschiebung widersetzen. In Österreich leben keine Angehörigen der BF und konnten im Rahmen des Verfahrens auch keine sonstigen beruflichen oder sozialen Kontakte festgestellt werden. Auch im Rahmen der Beschwerde finden sich dafür keine Anhaltspunkte, dass überhaupt Integration in irgendeiner Form vorliegen könnte. Die BF ist gänzlich ohne finanzielle Mittel in Österreich eingereist und war daher "gezwungen", die kurze Zeit bis zu ihrer Festnahme sich mit Betteln über Wasser zu halten. Die Behörde hat richtigerweise die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 76 Abs. 3 Z. 1 und Z. 9 unterstellt und ist in weiterer Folge davon ausgegangen, dass zur Sicherung der Außerlandesbringung der BF aufgrund der bestehenden Fluchtgefahr Schubhaft zu verhängen war. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist die Tatbestandskomponente Z. 9 jedenfalls erfüllt und wird dies in der Beschwerdeschrift auch nicht ernsthaft bestritten. Hinsichtlich der Erfüllung des Tatbestandes der Z. 1 wurde seitens der Rechtsvertretung der BF die Anwendbarkeit bestritten. Bestritten wurde insbesondere, dass die BF an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt habe bzw. bisher eine Abschiebung behindert oder umgangen habe. Bestritten wurde die Rechtmäßigkeit unter diesen Tatbestand auch zukünftige zu erwartende Behinderungen der Abschiebung zu subsummieren. Begründet wurde dies mit einer Rechtsprechung des EuGH, aus der abzuleiten sei, dass sich die Bestimmung der Z. 1 nicht auch auf (erwartetes) zukünftiges Verhalten erstrecken würde. Hiezu ist festzuhalten, dass zur Vornahme der Interpretation hinsichtlich der Z. 1 (Zukunftswirkung oder nicht?) eine europarechtliche Interpretation nicht eigens bemüht werden muss. Bereits aus dem klaren Wortlaut (Textierung) des Abs. 3 des § 76 FPG ergibt sich klar, dass es sich bei den folgenden Tatbeständen jedenfalls auch um eine Prognose im Hinblick auf tatsächliche oder zu erwartende, die Abschiebung erschwerende oder entziehende Handlungen des Fremden handeln soll. Es handelt sich daher nach Ansicht des Gerichts jedenfalls um eine zukunftsbezogene Betrachtungsweise, wenn der Gesetzestext lautet "Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z. 1 oder in Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde den Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird." (Hervorhebungen durch das erkennende Gericht). Es besteht daher nach Ansicht des Gerichts kein Zweifel daran, dass im vorliegenden Fall ein Widersetzen der BF im Rahmen der Abschiebung als "behindern" im Sinne der Z. 1 zu qualifizieren ist.

Die Behörde ist daher zutreffenderweise von der Erfüllung der Tatbestände der Z. 1 und Z. 9 ausgegangen. Aus diesem Grunde überzeugt auch die Argumentation der BF in der Beschwerde nicht, da sowohl die Tatbestandsmerkmale der Z. 9 massiv erfüllt sind, als auch die Erfüllung des Tatbestands zur Z. 1 gegeben ist. Im Hinblick auf die Verpflichtung, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen sieht das Gericht die erforderliche Intensität der klar gegebenen Fluchtgefahr als ausreichend, im vorliegenden Fall Sicherungsbedarf zu begründen.

3.1.4. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Schubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man das Interesse der BF an den Rechten ihrer persönlichen Freiheit in Bezug auf ihre familiären bzw. soziale Verhältnisse im Inland, so zeigt sich, dass hier schon auf Grund der gänzlich fehlenden sozialen Integration bei der Abwägung diesen Interessen nur wenig Bedeutung zugemessen werden konnte. Die BF ist in keiner Weise sozial verankert und ebenso in keiner Weise selbsterhaltungsfähig. Dem gegenüber besteht das öffentliche Interesse, ein geordnetes Fremdenwesen zu haben und auch nicht unbegründet gezwungen zu sein, Sozialleistungen an Fremde erbringen zu müssen. Der Wunsch nach Krankenbehandlung im Inland ist zwar verständlich, doch hat das Verfahren bei auch diesbezüglich bisher in keiner Weise Dringlichkeit ergeben. Wenn nun im Rahmen der Beschwerdeschrift unsubstantiiert davon gesprochen wird, dass die BF "hilfebedürftig und krank" sei und gerade aufgrund ihrer Krankheit und ihres Gesundheitszustands im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung darauf Rücksicht zu nehmen sei, darf festgehalten werden, dass sich im gerichtlichen Verfahren keinerlei Hinweise geboten haben, dass eine akut notwendige Krankenbehandlung bei der BF erforderlich wäre. Es ist auch schwer verständlich, dass sich diesbezüglich keinerlei konkrete Angaben in der Beschwerdeschrift finden lassen, die BF selber bisher keine konkreten Angaben hiezu machen wollte und sich die BF faktisch auch bisher in keine Krankenbehandlung gegeben hat. Es waren daher im Rahmen des Verfahrens keine Anhaltspunkte dafür, dass die laufende Schubhaft aus diesem Grunde unverhältnismäßig seien könnte. Das Gericht hat daher im vorliegenden Fall keine Zweifel an der bestehenden Verhältnismäßigkeit der laufenden Schubhaft, zumal bereits ein naher Abschiebetermin feststeht.

3.1.5. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit der BF nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass die BF, die ein evidentes Interesse daran hat, dass sie im Inland verbleiben kann, nicht für die Behörde unerreichbar sein und nicht erfolgreich untertauchen würde. Auch eine familiäre Bindung, die unter Umständen Halt bieten könnte, ist nicht vorhanden. Die BF war in der Vergangenheit nicht gewillt freiwillig in ihre Heimat zurückzukehren, stellt 2017 in Frankreich einen Asylantrag und kehrte schließlich 2018 wieder nach Österreich zurück. Sie hat dabei ihre hohe Mobilität unter Beweis gestellt und auch, dass sie nicht gewillt ist, österreichische Entscheidung zu respektieren. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann.

3.1.6. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio" und wird die Schubhaft auch bis zur Entscheidung über die Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorerst weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.

3.1.7. Die Behörde hat daher zu Recht die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen des § 76 Abs. 3 Z. 1 und Z. 9 FPG angenommen. Gleichlautend geht auch das Gericht nicht lediglich von einzelnen erfüllten Tatbestandskriterien aus. In einer Gesamtheit stellt sich für das Gericht klar dar, dass hinsichtlich der BF jedenfalls von ausreichender Fluchtgefahr auszugehen war. Weiters klar ersichtlich ist, dass auch die Anwendung eines gelinderen Mittels wie oben näher ausgeführt nur unzureichend erfolgversprechend gewesen wäre. Aufgrund des Vorverhaltens der BF steht daher nach Ansicht des Gerichtes zur Sicherung der staatlich gewünschten Abschiebung lediglich das Instrument des Vollzugs der Schubhaft zur Verfügung.

3.1.8. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Aufgrund des bisherigen Verhaltens der BF hat sich für das Gericht klar ergeben, dass diese im Rahmen einer vorzunehmenden Zukunftsprognose nur unzureichend kooperationsfähig sein wird. Die im Rahmen der Einvernahme klar zum Ausdruck gekommene Widerwilligkeit, sich den österreichischen Gesetzen unterzuordnen, und die Ankündigung, sich einer Abschiebung (dieses Mal) zu widersetzen, kann jedenfalls ausreichend zur Bewertung der Wahrscheinlichkeit des Untertauchens des BF herangezogen werden. Eine nochmalige Befragung der BF seitens des Gerichts war nicht angezeigt und konnte sohin unterbleiben.

Zu Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:

Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Zu Spruchpunkt III. - Kostenbegehren

Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.

Zu Spruchpunkt B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.

Schlagworte

Asylantragstellung, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft,
Kostenersatz, Mitgliedstaat, Reisedokument, Schubhaftbeschwerde,
Sicherungsbedarf, Verhältnismäßigkeit, Wiedereinreise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W171.2189268.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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