Entscheidungsdatum
20.03.2018Norm
BPGG §21cSpruch
W228 2184920-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministerium Service, Landesstelle Steiermark vom 16.01.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Das Sozialministerium Service, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 16.01.2018 den Antrag von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) auf Zuerkennung von Pflegekarenzgeld vom 06.01.2018 gemäß § 21c Abs. 1 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass, da die Beschwerdeführerin bereits Pflegekarenzgeld vom 11.09.2017 bis 10.12.2017 für ihren Ehegatten (Pflegegeld der Stufe 4) bezogen habe und sich in der Zwischenzeit die Pflegegeldstufe nicht um zumindest eine Stufe erhöht habe, kein Pflegekarenzgeld gewährt werden könne.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.01.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend führte sie aus, dass sie ihren schwerkranken Ehemann pflege. Ihr Arbeitgeber habe ihr das erste Mal eine Pflegekarenz von 10.09.2017 für drei Monate genehmigt und sei diese Pflegekarenz bis 10.03.2018 verlängert worden. Am 22.12.2017 habe sie in einem formlosen Schreiben um die Weitergewährung des Pflegekarenzgeldes angesucht. In weiterer Folge sei ihr ein Formular für die Antragstellung zugeschickt worden. Ihr Ansuchen sei abgewiesen worden mit der Begründung, dass während der ersten drei Monate der Pflegekarenzzeit der Zustand ihres Ehegatten sich nicht um eine Stufe verschlechtert habe. Ihr Gatte habe bereits seit August die Pflegestufe 4 und frage sich die Beschwerdeführerin, ob sie nunmehr dafür bestraft werde, dass ihr Mann nicht stufenweise, sondern gleich schwer erkrankte. Anmerken wolle sie zudem, dass die Durchführung der Erhöhung der Pflegestufe mindestens zweieinhalb Monate dauere. Hätte sie während der Pflegekarenz die Erhöhung der Pflegestufe beantragt, hätte sie den Bescheid darüber unmöglich rechtzeitig erhalten. Sie ersuche daher, ihr das Pflegekarenzgeld weiter zu gewähren. Im Anhang übermittelte die Beschwerdeführerin einen Absatz aus dem neurologischen Befund ihres Mannes vom 17.07.2017.
Die Beschwerdesache wurde am 01.02.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht ist im Schreiben vom 08.02.2018 an die Beschwerdeführerin auf die von ihr in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen eingegangen und wurde ihr die Möglichkeit gegeben, dazu eine Stellungnahme abzugeben.
Am 21.02.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 20.02.2018 datierte Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein. Sie führte aus, dass im Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.02.2018 das der Beschwerde beigelegte ärztliche Attest außer Acht gelassen worden sei. Sie ersuche, bei der Anwendung der Gesetze die Menschlichkeit walten zu lassen und ihr das Karenzgeld für die Zeit vom 11.12.2017 bis 10.03.2018 zu gewähren. Ihr Arbeitgeber habe ihr für diese Zeit einen Karenzurlaub genehmigt und werde sie ihren Mann weiterhin zu Hause pflegen. Da sie und ihr Mann zwei studierende Kinder hätten, sei es sehr wichtig, das Karenzgeld zu erhalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführerin wurde aufgrund ihres Antrages vom 22.09.2017 für die Dauer von 11.09.2017 bis 10.12.2017 für ihren Ehegatten, dem seit 01.08.2017 Pflegegeld in Höhe der Stufe 4 gebührt, Pflegekarenzgeld zuerkannt.
Die Beschwerdeführerin hat am 06.01.2018 erneut einen Antrag auf Zuerkennung von Pflegekarenzgeld nach § 21c Abs 1 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) gestellt.
Die Pflegegeldstufe des Ehemannes der Beschwerdeführerin hat sich nicht erhöht.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellung, wonach sich die Pflegegeldstufe des Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht erhöht hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unstrittig.
Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie - hätte sie während der Pflegekarenz die Erhöhung der Pflegestufe beantragt - den Bescheid darüber unmöglich rechtzeitig erhalten hätte, ist entgegenzuhalten, dass es ausreichend gewesen wäre, dem Antrag auf Zuerkennung von Pflegekarenzgeld den Erhöhungsantrag beizulegen. Dem Antragsformular ist auf Seite 3 zu entnehmen: "Dem Antrag sind beizulegen: [...] 5. Der ausgefüllte Pflegegeldantrag bei gleichzeitiger Beantragung der Gewährung bzw. Erhöhung des Pflegegeldes [...]."
Zu den Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin dafür bestraft werde, dass ihr Ehemann nicht stufenweise, sondern gleich schwer erkrankte, ist wie folgt zu entgegnen:
Der Gesetzgeber hat für die mehrmalige Inanspruchnahme des Pflegekarenzgelds eine Verschlechterung vorgeschrieben. Diese Verschlechterungen müssen zu einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs führen. Und diese wesentliche Erhöhung hat ein unteres Minimum, das ist gemäß Gesetz die Erhöhung um mindestens eine Pflegestufe. Dies ist §21c Bundespflegegeldgesetz so festgelegt und Behörden und Gerichte haben sich an diese Festlegung zu halten. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass mit der Erhöhung der Pflegegeldstufe eine größere Änderung beim Pflegeaufwand eintritt und deshalb eine weitere Inanspruchnahme des Pflegekarenzgelds in diesem Falle vorgesehen. Das bedeutet nicht, dass sich der Pflegeaufwand innerhalb einer Pflegestufe nicht verändert - im Gegenteil, in der Regel erhöht er sich -, jedoch hat der Gesetzgeber bei einer Veränderung des Aufwandes innerhalb derselben Pflegestufe keine Konsequenzen an diese Aufwandserhöhung geknüpft. Dies liegt in der Regelungsfreiheit des Gesetzgebers.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 21c Abs. 1 des BPGG gebührt Personen, die eine Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG vereinbart haben, sowie Personen, die sich zum Zwecke der Pflegekarenz gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 AlVG vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe oder von der Vormerkung zur Sozialversicherung nach § 34 AlVG abgemeldet haben, für die Dauer der Pflegekarenz ein Pflegekarenzgeld nach den Bestimmungen dieses Abschnittes. Personen, die eine Pflegeteilzeit gemäß § 14d AVRAG vereinbart haben, gebührt für die vereinbarte Dauer der Pflegeteilzeit ein aliquotes Pflegekarenzgeld. Pro zu betreuender pflegebedürftiger Person gebührt das Pflegekarenzgeld für höchstens sechs Monate. Bei einer neuerlichen Vereinbarung einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit wegen einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4) gebührt das Pflegekarenzgeld für höchstens weitere sechs Monate pro zu betreuender pflegebedürftiger Person.
Für einen Neubezug des Pflegekarenzgeldes bedarf es sohin einer höheren Pflegestufe. Im gegenständlichen Fall ist jedoch keine Pflegestufenerhöhung eingetreten.
Da die Beschwerdeführerin bereits Pflegekarenzgeld vom 11.09.2017 bis 10.12.2017 für ihren Ehegatten bezogen hat und sich in der Zwischenzeit die Pflegegeldstufe nicht um zumindest eine Stufe erhöht hat, kann kein Pflegekarenzgeld gewährt werden.
Hinsichtlich des vorgelegten ärztlichen Attests ist zu bemerken, dass es sich beim gegenständlichen Verfahren um kein Pflegegeldverfahren geht. Daher bleibt dieses unberücksichtigt, da die Änderung der Pflegegeldstufe nur in einem Pflegegeldverfahren veranlasst werden kann.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Erhöhung, Pflegekarenzgeld, VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W228.2184920.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.04.2018