TE Vwgh Erkenntnis 2000/4/11 98/11/0107

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Veröffentlicht am 11.04.2000
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Index

L94402 Krankenanstalt Spital Kärnten;

Norm

KAO Krnt 1992 §26 Abs3;
KAO Krnt 1999 §31 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard, Dr. Graf, Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde der "H Betriebsgesellschaft mbH in V, vertreten durch Dr. Albert Ritzberger und Dr. Helmut Binder, Rechtsanwälte in 9500 Villach, Widmanngasse 43, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 20. Februar 1998, Zl. 14-Ges-166/5/98, betreffend Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbstständigen Ambulatoriums, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stellte mit Eingabe vom 20. September 1993 den Antrag auf Erteilung der sanitätsbehördlichen Bewilligung zur Errichtung einer ganzheitsmedizinischen Diagnose- und Therapiestation in der Betriebsform eines selbstständigen Ambulatoriums an einem näher bezeichneten Standort in V. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. April 1995 wurde dieser Antrag gemäß § 8 Abs. 2 lit. a der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1992 (K-KAO), LGBl. Nr. 2/93, in der Fassung LGBl. Nr. 30/1994, mangels Vorliegens eines Bedarfes abgewiesen. Das Verfahren über die zuvor von der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Säumnisbeschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 1995, Zl. 94/11/0384 eingestellt. Gegen den Bescheid der belangten Behörde von 6. April 1995 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und an den Verwaltungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof sprach aus Anlass der an ihn gerichteten Beschwerde mit Erkenntnis vom 27. Juni 1996, G 1394/95-6, aus, dass die Vorschriften der §§ 8 Abs. 2 lit. a und 10 Abs. 2 der Krankenanstaltenordnung 1992, LGBl für Kärnten Nr. 2/1993, verfassungswidrig waren und hob mit Erkenntnis vom selben Tag, B 1478/95-14 den Bescheid der belangten Behörde vom 6. April 1995 wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen auf. Der Verwaltungsgerichtshof stellte darauf hin das Verfahren über die von der Beschwerdeführerin an ihn gerichteten Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 6. April 1995 mit Beschluss vom 18. Februar 1997, Zl. 95/11/0165, ein.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Februar 1998 wurde der eingangs genannte Antrag der Beschwerdeführerin neuerlich, diesmal gestützt auf die §§ 8 Abs. 2 lit. a und 10 Abs. 2 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1992, LGBl. Nr. 2/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 82/1997, mangels Vorliegens eines Bedarfes abgewiesen.

Die Behandlung der dagegen auch an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde mit dessen Beschluss vom 11. Oktober 1999, B 763/98-12, abgelehnt.

In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Die belangten Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 2 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1992 (K-KAO), LGBl. Nr. 2/1993 in der Fassung LGBl. Nr. 82/1997 bedarf die Errichtung einer Krankenanstalt der Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung haben den Anstaltszweck (§ 2) zu bezeichnen und das in Aussicht genommene Leistungsangebot offen zu legen. Gemäß § 8 Abs. 2 lit. a leg. cit. idF LGBl. Nr. 86/1995 muss nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater, gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie bei Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbstständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen, bei Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Dentisten mit Kassenvertrag ein Bedarf gegeben sein. Gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. ist im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zum Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt. Hiebei ist der Landessanitätsrat zu hören. Gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. haben im Verfahren gemäß Abs. 1 die gesetzlichen Interessenvertretungen privater Krankenanstalten und betroffene Sozialversicherungsträger, bei selbstständigen Ambulatorien auch die Ärztekammer für Kärnten sowie bei Zahnambulatorien auch die österreichische Dentistenkammer hinsichtlich des zu prüfenden Bedarfes (§ 8 Abs. 2 lit. a) Parteistellung im Sinne des § 8 AVG.

Nach § 26 Abs. 3 K-KAO dürfen Pfleglinge (Patienten) von Krankenanstalten nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft ärztlich behandelt werden.

Mit Scheiben vom 20. September 1993 beantrage die Beschwerdeführerin die Erteilung der sanitätsbehördlichen Errichtungsbewilligung für eine "Ganzheitsmedizinische Diagnose- und Therapiestation (Neue Holistische Medizin) nach den Idealen des Dr. Albert Schweitzers". Sie führte aus, sie wolle den Betrieb einer Gesundheits- und Schönheitsfarm mit angeschlossener Ganzheitslicher Diagnose- und Therapiestation errichten; das Ziel des Unternehmenskonzeptes sei, während des Urlaubaufenthaltes bei Sport, Spiel und Unterhaltung oder eines Besuches das allgemeine Wohlbefinden für Körper, Geist und Seele zu verbessern. Dazu würden "unter ärztlicher, psychologischer und kosmetischer Fachbetreuung umfangreiche Diagnose und Therapieprogramme zur Revitalisierung im Bereich der Ganzheitsmedizin geboten (siehe Beschreibung der Preis- und Leistungsliste)." Es liege der Schwerpunkt im Bereich diagnostischer Ursachenerfassung und der vorsorgemedizinischen Therapien. Komplett eingerichtete Appartments ermöglichten mit der Eigenversorgung einen freien, unabhängigen Aufenthalt. Der medizinische Bereich sei bisher als

Ordinations- bzw. Apparategemeinschaft von mehreren Ärzten geführt worden und solle nun aus organisatorischen Gründen zu einer Ganzheitsmedizinischen Diagnose- und Therapiestation "in Form des Status eines Ambulatoriums genehmigt werden." Die Beschwerdeführerin legte der Behörde unter anderem Preislisten über angebotene "Schönheits- und Hautregenerationsprogramme", "Naturmedizin", "Mentaltraining mit Mindmachine" sowie Beschreibungen der beabsichtigten Leistungen vor.

Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin, gestützt auf die §§ 8 Abs. 2 lit. a und 10 Abs. 2 leg. cit., mangels Vorliegens eines Bedarfes ab. Sie führte im Wesentlichen, nach Darstellung der von der Beschwerdeführerin laut der ihrem Antrag angeschlossenen Liste angebotenen Leistungen im Diagnosebereich und therapeutischen Indikationen aus, dass in Krankenanstalten nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft ärztlich behandelt werden dürfe. Das Leistungsangebot der geplanten Krankenanstalt der Beschwerdeführerin weise sowohl wissenschaftlich anerkannte als auch größtenteils wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden auf, wie im Rahmen des Bedarfsprüfungsverfahrens auf Grund der Äußerung der Landessanitätsdirektion festgestellt worden sei.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens holte die belangte Behörde eine Reihe von Stellungnahmen ein und verwies in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf, dass der Landessanitätsrat für Kärnten, die medizinische Direktion des allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhauses Villach, die Ärztekammer für Kärnten, die Kärntner Gebietskrankenkasse und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Landesstelle Kärnten, jeweils negative Stellungnahmen in der Bedarfsfrage abgegeben hätten. Die belangte Behörde hob hervor, dass dem Auszug aus dem Sitzungsprotokoll des Landessanitätsrates für Kärnten zu entnehmen sei, dass die in der Indikationsliste verbleibenden Indikationen, welche in einer Krankenanstalt durchgeführt werden dürften, in Art und Umfang derart sein, dass sie von den "bestehenden Krankenanstalten sowie den niedergelassenen Ärzten auf Bezirks- und Landesebene bei weitem abgedeckt würden." Es bestünde daher kein Bedarf für die beantragte Einrichtung. Ebenso habe die medizinische Direktion des Landeskrankenhauses Villach in ihrer Stellungnahme vorgebracht, dass das durch die Beschwerdeführerin in Aussicht genommene Leistungsangebot zumindest im Bereich der wissenschaftlich anerkannten Leistungen durch das Landeskrankenhaus Villach und andere Krankenanstalten im Einzugsbereich abgedeckt würde. Die Ärztekammer für Kärnten habe sich dahin geäußert, dass es in "Velden, Krumpendorf und Pörtschach zahlreiche Ärzte gäbe, die jene Leistungen anbieten würden", die im Rahmen der medizinsch-wissenschaflich anerkannten Leistungen vom geplanten Institut erbracht würden. Die Kärntner Gebietskrankenkasse habe den Bedarf gleichfalls verneint und sich dahin geäußert, dass die gesamte Zielsetzung sich mit den Bestimmungen des Krankenanstaltengesetzes nicht in Einklang bringen lassen würde. Ein Bedarf an weiteren tatsächlichen physiotherapeutischen Einrichtungen erscheine als nicht gegeben. Die bestehenden "Institute" und die "freiberuflich tätigen Physiotherapeuten/Innen" würden im Raum Villach und Klagenfurt eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung anbieten. Die belangte Behörde führte weiters - nach Darstellung der Rechtslage - aus, dass die im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens eingeholten Stellungnahmen zur Bedarfsfrage "durchwegs verneinende Ergebnisse" aufweisen würden. Es sei einhellig die Meinung vertreten worden, dass die im Leistungsangebot der Beschwerdeführerin verbleibenden, vom Obersten Sanitätsrat wissenschaftlich anerkannten, in Aussicht genommenen Therapien einerseits "durch die bereits bestehenden Versorgungsangebote der im Einzugsbereich der geplanten Einrichtung gelegenen öffentlichen Krankenanstalten und andererseits durch die niedergelassenen Ärzte sowie die bestehenden Institute und freiberuflich tätigen Physiotherapeut/Innen im Raum Klagenfurt und Villach, welche eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung gewährleisten, abgedeckt werden". Es bestehe daher kein Bedarf für die Errichtung einer ganzheitsmedizinischen Diagnose- und Therapiestation in der Betriebsform eines selbstständigen Ambulatoriums durch die Beschwerdeführerin.

Aus § 26 Abs. 3 K-KAO - wie auch aus § 31 Abs. 3 der Wiederverlautbarung, LGBl. Nr. 26/1999 - ergibt sich, dass in einer Krankenanstalt nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft ärztlich behandelt werden darf (vgl. zum gleichlautenden § 8 Abs. 2 KAG das hg. Erkenntnis vom 28. November 1996, Zl. 94/11/0215).

Auf Grund des Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Stellungnahme der Landessanitätsdirektion, gelangte die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass im geplanten Ambulatorium der Beschwerdeführerin auch (sogar überwiegend) nicht wissenschaftlich anerkannte Methoden praktiziert werden würden. Die Landessanitätsdirektion hatte in ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 1997 geäußert, dass die im Leistungsangebot der Beschwerdeführerin enthaltenen Diagnosemethoden, nämlich Elektrische Akupunktur, HLB-Blutanalyse in Form einer amerikanischen morphologischen Untersuchungsmethode mit Photoauflösung und die Computerunterstützte Irisdiagnose nicht als wissenschaftlich anerkannte Methoden anzusehen seien; ebenso seien die unter "Therapie" angeführten Methoden, wie Elektrische Akupunktur (ausgenommen Schmerzakupunktur), Ozon-Sauerstoff-Eigenblutbehandlung, Sauerstoff-Ionisation und Colon Hydro-Therapie nicht als wissenschaftlich anerkannt zu beurteilen. Unter den Wirbelsäulenbehandlungen, Bewegungstherapien und Massagen könnten unterschiedliche Behandlungsmethoden subsumiert werden, die sowohl als wissenschaftliche Methoden oder auch nicht als solche gelten würden.

Die Beschwerdeführerin gesteht zwar dem "Gremium des Landessanitätsrates" zu, ein Kollegium von Sachverständigen zu sein. Sie rügt aber die von der belangten Behörde zur Bedarfsfrage und zur Frage, welche Diagnose- und Therapiemehtoden wissenschaftlich anerkannt seien, getroffenen Feststellungen als nicht hinreichend begründet. Welche konkreten Tatsachen jedoch der Beurteilung durch die belangte Behörde entgegenstünden, führt die Beschwerdeführerin nicht an. Sie unterläßt es auch, der Stellungnahme der Landessanitätsdirektion auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin ihre Auffassung, bei den von ihr im Antrag angeführten handle es sich um wissenschaftlich anerkannte Methoden, hauptsächlich darauf gründet, die angeführten Diagnosen und Therapien würden von einem näher bezeichneten Ambulatorium (S.M.) bereits seit Jahren "erfolgreich" angewendet, ist für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen, weil dies noch nicht bewirkt, dass diese Diagnosen und Therapien durch ihrer praktische Anwendung auch "wissenschaftlich anerkannt" sind. Die Ausführungen der belangten Behörde können somit nicht als unschlüssig angesehen werden.

Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach dem ihrem Antrag zugrundegelegten Leistungsangebot im projektierten Ambulatorium auch wissenschaftlich nicht anerkannte Methoden ärztlich anzuwenden beabsichtigt, welche nach der dargestellten Rechtslage einer Bewilligung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines Ambulatoriums nicht zugänglich sind. Nach § 26 Abs. 3 K-KAO darf - wie ausgeführt - nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft ärztlich behandelt werden. Dies schließt aber aus, ein Ambulatorium zu bewilligen, in dem auch Leistungen angeboten werden, die nicht den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft entsprechen. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin angestrebte Bewilligung versagte.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der von der Beschwerdeführerin beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 11. April 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998110107.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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