Entscheidungsdatum
20.03.2018Norm
AsylG 2005 §24 Abs2aSpruch
W221 2175290-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2017, Zl 1100707308-152086443, den Beschluss:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 31.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.09.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 19.09.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).
Gegen Spruchpunkt I. des genannten Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 18.10.2017, in welcher ua die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung beantragt wurde.
Mit Schreiben vom 20.03.2018 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausreisebestätigung des Vereins Menschenrechte Österreich, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am 19.03.2018 unter Gewährung von Rückkehrhilfe nach Syrien ausgereist sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 31.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer reiste am 19.03.2018 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe in seinen Herkunftsstaat Syrien aus.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 ist das Asylverfahren bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs 1 AVG oder § 34 Abs 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer am 19.03.2018 freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehrte, keine Entscheidungsreife der Sache vorliegt (vor allem deshalb, weil die belangte Behörde von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ausging und der Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragte) und somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung0 zur hinreichenden Klärung des Sachverhaltes erforderlich ist, ist das Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 einzustellen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
freiwillige Ausreise, Rückkehrhilfe, VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W221.2175290.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.04.2018