TE Bvwg Beschluss 2018/3/21 W238 2142257-1

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Veröffentlicht am 21.03.2018
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Entscheidungsdatum

21.03.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §41 Abs3
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W238 2142257-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Julia JERABEK und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 02.08.2016, Passnummer XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 03.11.2016, VN XXXX, betreffend Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses beschlossen:

A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG

iVm § 41 Abs. 3 BBG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 23.03.2016 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), unter Vorlage medizinischer Beweismittel einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b Straßenverkehrsordnung (StVO). Folgender Hinweis ist im Antragsformular der Behörde enthalten:

"Wenn Sie noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel' sind, gilt dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel' in den Behindertenpass."

2. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erstatteten Gutachten vom 28.07.2016 wurden als Ergebnis der Begutachtung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt. Das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" wurde im Sachverständigengutachten mit näherer Begründung verneint.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 02.08.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen, da er mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle.

Abschließend wurde in der Begründung des Bescheides angemerkt, dass die Durchführung der beantragten Zusatzeintragung in den Behindertenpass nicht möglich sei, da die rechtliche Grundlage dafür, nämlich der Behindertenpass, nicht gegeben sei. Des Weiteren werde über den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden.

Das dem Bescheid zugrunde gelegte medizinische Sachverständigengutachten wurde dem Beschwerdeführer als Beilage des Bescheides übermittelt.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der mit näherer Begründung sowie unter Vorlage von Befunden die Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend gemacht wurde. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht möge Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten Neurologie/Psychiatrie, Orthopädie, Innere Medizin und HNO einholen, eine mündliche Verhandlung durchführen und seiner Beschwerde stattgeben, in eventu den Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.

5. Daraufhin holte die belangte Behörde ein weiteres Sachverständigengutachten des bereits befassten Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erstatteten Gutachten vom 19.10.2016 wurde im Ergebnis erneut ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt.

6. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 03.11.2016 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 02.08.2016 gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG iVm § 14 VwGVG abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 30 v.H. beträgt sowie dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen. Begründend wurde auf die Ergebnisse des im Zuge der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachtens vom 19.10.2016 verwiesen. Dieses Sachverständigengutachten wurde dem Beschwerdeführer als Beilage zur Beschwerdevorentscheidung übermittelt.

7. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und wiederholte mit näherer Begründung die in der Beschwerde gestellten Anträge.

8. Die Beschwerde, der Vorlageantrag und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 15.12.2016 vorgelegt.

9. Der ärztliche Dienst der belangten Behörde wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2016 um Erstellung von Sachverständigengutachten aus den Fachrichtungen Orthopädie/Unfallchirurgie, Neurologie/Psychiatrie, HNO und Innere Medizin ersucht.

10. Am 22.08.2017 sowie am 10.01.2018 wurde die Erledigung des Auftrags durch den ärztlichen Dienst seitens des Bundesverwaltungsgerichtes urgiert.

11. Am 16.01.2018 langte eine Mitteilung des ärztlichen Dienstes der belangten Behörde im Bundesverwaltungsgericht ein, wonach der Beschwerdeführer einem am 19.09.2017 ab 07:45 Uhr angesetzten Untersuchungstermin unentschuldigt ferngeblieben sei. Es wurde um Übermittlung einer letztmaligen Ladung an den Beschwerdeführer für einen neuerlichen Untersuchungstermin 20.02.2018 gebeten.

12. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2018, Zahl W238 2142257-1/6Z, letztmalig aufgefordert, sich am 20.02.2018 im ärztlichen Dienst des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zu ärztlichen Untersuchungen um 08:00 Uhr bei Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, um 08:30 Uhr bei Dr.XXXX, Facharzt für HNO, um 09:00 Uhr bei Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und um 09:30 Uhr bei Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, einzufinden. In dieser Aufforderung wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Terminverhinderung unverzüglich und jedenfalls vor dem jeweiligen Untersuchungstermin dem Bundesverwaltungsgericht unter der Rufnummer XXXX zu melden und das Vorliegen eines triftigen Grundes vom Beschwerdeführer spätestens binnen 7 Tagen nach dem versäumten Untersuchungstermin einlangend beim Bundesverwaltungsgericht schriftlich zu belegen ist. Weiters wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das Beschwerdeverfahren gemäß § 41 Abs. 3 BBG eingestellt wird, wenn er ohne fristgerecht nachgewiesenen triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu zumutbaren ärztlichen Untersuchungen nicht nachkommen sollte.

Dieses Schreiben ist an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers sowie an den laut Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 17.01.2018 seit 01.07.2014 bestehenden Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers ergangen.

Die Zustellung erfolgte laut unbedenklichem Rückschein am 19.01.2018 durch persönliche Übernahme der Rechtsvertretung. Aus dem an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Vermerk "nicht behoben" rückgesendeten Kuvert ergibt sich, dass das Schriftstück nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Abgabestelle des Beschwerdeführers ab 19.01.2018 an einem näher bezeichneten Postamt zur Abholung bereitgehalten wurde. Über die Hinterlegung wurde eine Verständigung in der Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt.

13. Am 12.02.2018 wurde die Rechtsvertretung vom Bundesverwaltungsgericht telefonisch darüber informiert, dass der Beschwerdeführer die am 19.01.2018 hinterlegte Ladung für ärztliche Untersuchungen nicht von der Post abgeholt habe. Weiters wurde die Rechtsfolge des § 41 Abs. 3 BBG erläutert. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, dem Beschwerdeführer diesen Sachverhalt zur Kenntnis zu bringen.

14. Am 26.02.2018 wurde seitens des ärztlichen Dienstes der belangten Behörde der Verwaltungsakt mit der Bemerkung zurückgestellt, dass der Beschwerdeführer erneut nicht zu den Untersuchungsterminen erschienen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde vom ärztlichen Dienst der belangten Behörde für einen Untersuchungstermin am 19.09.2017 ab 07:45 Uhr vorgeladen.

Da er diesen Termin unentschuldigt nicht wahrgenommen hat, wurde er seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zu neuerlichen Untersuchungsterminen am 20.02.2018 letztmalig und unter Hinweis auf die Rechtsfolge der Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach § 41 Abs. 3 BBG aufgefordert.

Diesen Terminen blieb er ebenso unentschuldigt und ohne Bekanntgabe triftiger Gründe fern.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere aus der Mitteilung des ärztlichen Dienstes der belangten Behörde vom 16.01.2018, der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes zu ärztlichen Untersuchungen vom 17.01.2018, dem unbedenklichem Rückschein betreffend die Zustellung der Ladung an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers durch persönliche Übernahme sowie aus der Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 17.01.2018 und den Vermerken auf dem rückgesendeten Kuvert betreffend die Zustellung der Ladung an den Beschwerdeführer durch Hinterlegung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4

BBG.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

3.2. Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mittelung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen eines Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 41 Abs. 3 BBG ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder wenn er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen

3.3. Festzuhalten ist zunächst, dass die Ladung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2018 sowohl an der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers durch persönliche Übernahme der Erledigung als auch dem Beschwerdeführer selbst durch rechtswirksame Hinterlegung gemäß § 17 ZustG zugestellt wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht war auch nicht verpflichtet, von Amts wegen (zusätzliche) Beweise darüber aufzunehmen, ob dem Beschwerdeführer das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2018 am 19.01.2018 durch Hinterlegung zugestellt worden ist, weil diese Tatsache durch das dazugehörige - dem Gericht retournierte - Kuvert bereits bewiesen war. Der Umstand, dass der Adressat ein Zustellstück nicht behoben hat, löst keine Pflicht des Verwaltungsgerichtes aus, amtswegig Ermittlungen zur Widerlegung der vom Gesetz aufgestellten Vermutung der vorschriftsmäßigen Zustellung anzustellen (vgl. etwa VwGH 25.05.2011, 2010/08/0232). Besteht über die Zustellung durch Hinterlegung eine öffentliche Urkunde, macht diese zunächst vollen Beweis darüber, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten wurden. Es ist Sache dessen, dem gegenüber die Zustellung nicht wirksam sein soll, den Gegenbeweis der Vorschriftswidrigkeit der Hinterlegung zu führen und wurde ein solcher Gegenbeweis vom Beschwerdeführer nicht erbracht.

3.4. Da der Beschwerdeführer den von der belangten Behörde für 19.09.2017 festgesetzten Untersuchungstermin ohne triftigen Grund und unentschuldigt nicht wahrgenommen hat, wurde er vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 17.01.2018 letztmalig aufgefordert, sich am 20.02.2018 zu ärztlichen Untersuchungen beim Sozialministeriumservice einzufinden. Der Beschwerdeführer wurde auf die Folgen des Nichterscheinens ausdrücklich hingewiesen.

Der Beschwerdeführer kam dieser letztmaligen Aufforderung zu ärztlichen Untersuchungen ohne triftigen Grund nicht nach.

Um dem Beschwerdeführer die Kontaktaufnahme mit dem Bundesverwaltungsgericht ohne unnötigen Zeitaufwand zu ermöglichen, wurde die Rufnummer der zuständigen Sachbearbeiterin in der Ladung angegeben. Die Anweisung im hg. Schreiben vom 17.01.2018, wonach eine Terminverhinderung dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich und jedenfalls vor dem jeweiligen Untersuchungstermin zu melden und das Vorliegen eines triftigen Grundes spätestens binnen 7 Tagen nach dem versäumten Untersuchungstermin einlangend beim Bundesverwaltungsgericht schriftlich zu belegen ist, blieb vom Beschwerdeführer unbeachtet. Die Vorladung zu Untersuchungen durch medizinische Sachverständige erfolgte zum Zwecke der Sachverhaltsermittlung bzw. zur Beurteilung des Beschwerdevorbringens. In der Beschwerde und im Vorlageantrag wurde im Übrigen ausdrücklich die Einholung weiterer Sachverständigengutachten begehrt.

Die Sachverhaltsermittlung erfolgt grundsätzlich nicht nur amtswegig im Wege des Gerichtes unter Mitwirkung von Sachverständigen, sondern ist auch einer Partei die Pflicht zur Mitwirkung auferlegt. Es darf vorausgesetzt werden, dass die im Rahmen der zur Aufklärung eines Sachverhalts zur Mitwirkung verpflichtete Partei im Verwaltungsverfahren unverzüglich bekannt gibt, wenn der Fall eintritt, dass die Partei am Erscheinen zum veranschlagten Termin verhindert ist oder allenfalls nach dem Verstreichen des Termins Kontakt zum Bundesverwaltungsgericht sucht, um eine Entschuldigung unter Bekanntgabe der Gründe des Fernbleibens vorzutragen.

Da der Beschwerdeführer ohne Angabe eines triftigen Grundes unentschuldigt der letztmaligen schriftlichen Aufforderung vom 17.01.2018 zum Erscheinen zu zumutbaren fachärztlichen Untersuchungen am 20.02.2018 keine Folge leistete, war spruchgemäß zu entscheiden und das Verfahren einzustellen.

3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, weil der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt hinreichend geklärt ist. Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063/2003 und 19.175/2010 sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH). Diese Judikatur ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf Fälle übertragbar, in denen ein Erledigungsanspruch (erst) nach Beschwerdeeinbringung verloren geht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder der - eindeutigen - Rechtslage ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Untersuchung, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W238.2142257.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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