TE Bvwg Beschluss 2018/3/21 W166 2174701-1

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Veröffentlicht am 21.03.2018
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Entscheidungsdatum

21.03.2018

Norm

BEinstG §14
BEinstG §19
BEinstG §2
BEinstG §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W166 2174701-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 26.07.2017, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 26.07.2017 gemäß § 2 und § 14 Abs. 1 und 2 BEinstG (Behinderteneinstellungsgesetz) den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten vom 15.05.2017 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Grades der Behinderung durchgeführt worden sei und bei ihr einen Grad der Behinderung von 40 v.H. ergeben hätte. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Der Bescheid wurde am 26.07.2017 abgefertigt und versendet.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin das als "Einspruch gegen die Bescheid" betitelte Rechtsmittel der Beschwerde, welches sie am 24.10.2017 per E-Mail bei der belangten Behörde einbrachte.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.10.2017 wurde die Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach sich die gegenständliche Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet darstelle, verständigt. Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens gewährt. Dieser Verspätungsvorhalt wurde per RSa-Zustellung gesandt und laut Rückschein am 06.11.2017 durch persönliche Übernahme zugestellt.

Die Frist zur Stellungnahme endete am 20.11.2017. Bis dato langte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführerin wurde der von ihr angefochtene Bescheid der belangten Behörde zugestellt.

Die Beschwerdefrist endete am 11.09.2017.

Die Beschwerde wurde am 24.10.2017 per E-Mail bei der belangten Behörde eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis).

Gemäß § 19 Abs. 1 BEinstG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde bei Verfahren gemäß § 14 BEinstG abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, sechs Wochen.

Wie sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt, wurde der mit 26.07.2017 datierte Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen am 26.07.2017 abgefertigt.

Gemäß § 26 Abs. 2 ZustG gilt eine Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.

Die Frist beginnt mit der tatsächlichen Übergabe an das Zustellorgan, im Fall der Zustellung durch Zustelldienste, wie die Post, mit dem Tag des Poststempels zu laufen. Sie wird durch Samstage, Sonn- und Feiertage im Fortlauf gehemmt (Wessely in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg), Österreichisches Zustellrecht² (2011) § 26 ZustG Rz 4).

Der Bescheid gilt daher mit 31.07.2017 als zugestellt.

Ausgehend davon endete die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 11.09.2017. Die eingebrachte Beschwerde wurde am 24.10.2017 dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen per E-Mail übermittelt. Demnach ist die Beschwerde verspätet eingebracht worden.

Die Behörde hat vor der Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, wenn Umstände auf einen solchen hinweisen, oder dem Rechtsmittelwerber die offenbare Verspätung des Rechtsmittels vorzuhalten (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050).

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin diese Verspätung entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgehalten (siehe dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050).

Aufgrund der am 24.10.2017 eingebrachten Beschwerde ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Bescheid jedenfalls erhielt. Zu dem Verspätungsvorhalt erfolgte seitens der Beschwerdeführerin keine Stellungnahme, deswegen konnte nicht genau festgestellt werden, wann sie den Bescheid vom 26.07.2017 tatsächlich erhielt. Die Zustellung erfolgte ohne Zustellnachweis, daher gilt die gesetzliche Vermutung des § 26 Abs. 2 ZustG, dass die Zustellung am dritten Werktag erfolgte.

Ausgehend von der Aktenlage erweist sich daher die von der Beschwerdeführerin am 24.10.2017 eingebrachte Beschwerde als verspätet und ist somit zurückzuweisen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich die wesentlichen Fragen des gegenständlichen Beschlusses hinsichtlich der Fristberechnung sowie des Verspätungsvorhalts auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen können (siehe dazu die in der Begründung angeführten Entscheidungen). Der gegenständliche Beschluss fußt auf dieser Judikatur und weicht nicht von ihr ab. Es ergeben sich aus dem gegenständlichen Verfahren auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W166.2174701.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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