TE Vwgh Beschluss 2018/3/20 Ra 2018/02/0069

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.03.2018
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §24 Abs1;
VwGG §25a Abs5;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des R K in N, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 20. Jänner 2017, Zl. LVwG-S-102/001-2017, betreffend Übertretung des FSG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (BH) vom 22. März 2016 wurde der Revisionswerber einer Übertretung des FSG (Spruchpunkt 1.), einer Übertretung des SPG (Spruchpunkt 2.) und einer Übertretung des Nö. Polizeistrafgesetzes (Spruchpunkt 3.) für schuldig erkannt. Für jede dieser Übertretungen wurde über den Revisionsweber in diesem Straferkenntnis der BH eine Geldstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

2 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.

3 Mit Erkenntnis vom 20. Jänner 2017 gab das Landesverwaltungsgericht der Beschwerde des Revisionswerbers gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der BH vom 22. März 2016 betreffend die Übertretung des FSG insoweit statt, als die Höhe der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.

4 Nach Ausweis der Verwaltungsakten wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 20. Jänner 2017 dem damaligen Rechtsvertreter des Revisionswerbers am 24. Jänner 2017 rechtswirksam zugestellt.

5 Die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Spruchpunkte 2. und 3. des Straferkenntnisses der BH vom 22. März 2016 betreffend die Übertretungen des SPG und des Nö Polizeistrafgesetzes wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 22. Jänner 2018 als unbegründet abgewiesen.

6 Das Landesverwaltungsgericht legte dem Verwaltungsgerichtshof eine als Revision gegen sein Erkenntnis vom 22. Jänner 2018 gedeutete "Beschwerde" des Revisionswerbers vom 30. Jänner 2018 gegen das Straferkenntnis der BH vom 22. März 2016 vor.

7 Mit Verfügung vom 15. Februar 2018, Ra 2018/02/0069-2, befragte der Verwaltungsgerichtshof den Revisionswerber, ob sich seine Revision auch gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der BH vom 22. März 2016 betreffend die Übertretung des FSG richte, die Gegenstand des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes vom 20. Jänner 2017 war. Unter einem wurde dem Revisionswerber mitgeteilt, dass sich eine dagegen erhobene Revision als verspätet erweisen würde.

8 Mit am 7. März 2018 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangter Eingabe führte der Revisionswerber aus, dass er "Beschwerde" gegen das Straferkenntnis der BH vom 22. März 2016 erhebe.

9 Gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz iVm § 25a Abs. 5 VwGG ist eine Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) beträgt gemäß § 26 Abs. 1 erster Satz VwGG sechs Wochen.

10 Aufgrund der am 7. März 2018 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Eingabe ist davon auszugehen, dass der Revisionswerber auch die Übertretung des FSG bestreitet, womit die "Beschwerde" des Revisionswerbers vom 30. Jänner 2018 auch gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 20. Jänner 2017 gerichtet anzusehen ist.

11 Die Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 20. Jänner 2017 erweist sich jedoch auf Grund dessen rechtswirksamer Zustellung am 24. Jänner 2017 jedenfalls als verspätet, endete doch die sechswöchige Revisionsfrist am 7. März 2017.

12 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen, ohne dass noch auf die ihr anhaftenden Mängel eingegangen zu werden brauchte (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/02/0251, mwN).

Wien, am 20. März 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020069.L00

Im RIS seit

04.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten