TE Vwgh Erkenntnis 2000/4/12 99/11/0336

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Veröffentlicht am 12.04.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §74 Abs1;
KDV 1967 §31;
KFG 1967 §67 Abs2;
KFG 1967 §75 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard, Dr. Graf, Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde der B in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 17. September 1999, Zl. 8 B-KFE-151/1/1999, betreffend Aufforderung gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das hg. Erkenntnis vom 26. März 1998, Zl. 97/11/0303, hingewiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde ein im Instanzenzug ergangener Bescheid der belangten Behörde vom 3. Oktober 1997, mit welchem die Beschwerdeführerin gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 zur Beibringung des Befundes einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle aufgefordert worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Maßgebend für die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom 3. Oktober 1997 war, dass ihre Bedenken, soweit sie sich auf den Bericht des Gendarmeriepostens S. vom 22. April 1997 stützten, deshalb nicht begründet waren, weil die Begründung des Bescheides nicht erkennen ließ, welchen Sachverhalt die belangte Behörde als erwiesen angenommen hat und inwieweit dieser Sachverhalt zu Bedenken hinsichtlich der geistigen Eignung der Beschwerdeführerin zum Lenken von Kraftfahrzeugen Anlass gegeben hat. Soweit sich die belangte Behörde auf die Äußerung der ärztlichen Amtssachverständigen stützte, wonach bei der Beschwerdeführerin der Verdacht einer psychischen Störung bestehe, war ihr Bescheid deshalb rechtswidrig, weil ein solcher Verdacht gemäß § 31 KDV 1967 die Untersuchung durch einen entsprechenden Facharzt gerechtfertigt hätte, nicht aber die von der belangten Behörde angeordnete Beibringung des Befundes einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle.

Nach Zustellung des genannten Erkenntnisses hob die belangte Behörde mit Bescheid vom 12. Mai 1998 in Erledigung der Berufung den erstinstanzlichen Aufforderungsbescheid vom 10. Juni 1997, der gleichfalls die Aufforderung zur Beibringung des Befundes einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle enthalten hatte, auf.

Die Erstbehörde forderte die Beschwerdeführerin zunächst (formlos) mit Schreiben vom 7. Juli 1998 zur Vorlage eines Gutachtens eines Facharztes aus dem Sonderfach der Psychiatrie auf und erließ in der Folge den Bescheid vom 19. Jänner 1999, mit dem die Beschwerdeführerin gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert wurde, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen und dazu den genannten fachärztlichen Befund mitzubringen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgewiesen. Zur Befolgung der Aufforderung wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von vier Wochen gesetzt.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die amtsärztliche Sachverständige habe am 21. Mai 1997 als Grund für das Verlangen nach einer verkehrspsychologischen Untersuchung der Beschwerdeführerin den Verdacht einer Psychose angegeben und in ihrer Äußerung vom 30. Juni 1997 ausgeführt, es bestehe der Verdacht, dass die geistige Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr gegeben sei. Der Äußerung der ärztlichen Amtssachverständigen sei zu entnehmen, dass sie auf Grund der bei der Untersuchung der Beschwerdeführerin gemachten Wahrnehmungen den Verdacht gehegt habe, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine seelische Störung, die die geistige Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen könne. Die ärztliche Amtssachverständige habe in ihrer Äußerung vom 30. Juni 1997 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung deutliche paranoide Züge mit Tendenzen zum Verfolgungswahn aufweise. Es sei auffällig, dass die Beschwerdeführerin zeitlich desorientiert und hinsichtlich ihrer Führerscheinangelegenheit nicht "problemorientiert" sei. Außerdem sei bekannt, dass sie in psychiatrischer Facharztbehandlung stehe und ein Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters anhängig sei.

Die Erstbehörde habe sich auch auf den Bericht des Gendarmeriepostens S. vom 22. April 1996 (richtig: 1997) bezogen. Zumindest einer der beiden darin erwähnten Vorfälle, "in denen die Berufungswerberin eine andere Person tätlich angegriffen haben soll", werde durch unbeteiligte Zeugen bestätigt. Angesichts dieser Sachverhalte seien Bedenken hinsichtlich der geistigen Gesundheit der Beschwerdeführerin angebracht. Den Aussagen des der Wahrheitspflicht unterliegenden Gendarmeriebeamten sei größeres Gewicht beizumessen als denen der Beschwerdeführerin. Die Bestätigung eines tätlichen Angriffes der Beschwerdeführerin durch eine unbeteiligte Zeugin lasse Zweifel an der Richtigkeit der Behauptungen der Beschwerdeführerin aufkommen. Damit würden auch Behauptungen der Beschwerdeführerin, sie habe bestimmte im Gendarmeriebericht erwähnte Äußerungen nicht gemacht, unglaubwürdig.

Auf Grund der dargelegten Anhaltspunkte bestünden Bedenken hinsichtlich der geistigen Eignung der Beschwerdeführerin zum Lenken von Kraftfahrzeugen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zunächst ist festzuhalten, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht die Bestimmungen des Führerscheingesetzes - FSG (und der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV), sondern noch die Bestimmungen des KFG 1967 (und der KDV 1967) anzuwenden waren. Nach § 41 Abs. 1 FSG sind nämlich die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren auf Grund der §§ 64 bis 67 KFG 1967 nach der bisher geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Ausgenommen hievon ist nur die - für den Beschwerdefall unerhebliche - Bestimmung des § 11 Abs. 4 FSG, die den Inhalt der praktischen Fahrprüfung regelt. Das FSG ist mit 1. November 1997 in Kraft getreten (§ 43 Abs. 1). Zu diesem Zeitpunkt war das Verfahren gemäß § 75 Abs. 1 KFG 1967, welches mit der Ladung der Beschwerdeführerin vom 29. April 1997 eingeleitet worden war, bereits anhängig. An der Anhängigkeit hat auch der Umstand nichts geändert, dass die belangte Behörde nach der Aufhebung ihres Bescheides vom 3. Oktober 1997 durch das eingangs zitierte Erkenntnis vom 26. März 1998 nicht gemäß § 66 Abs. 4 AVG selbst in der Sache entschieden, sondern - ohne dass die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 AVG vorgelegen wären - den erstinstanzlichen Bescheid aufgehoben hat. Das Verfahren blieb anhängig, durch den rechtskräftigen Aufhebungsbescheid wurde lediglich wiederum die Entscheidungspflicht der erstinstanzlichen Behörde begründet.

Die Beschwerdeführerin meint, ihr hätte nicht die Beibringung eines fachärztlichen Befundes - auf ihre Kosten - aufgetragen werden dürfen, sondern die Kraftfahrbehörden hätten gemäß § 31 KDV 1967 die Untersuchung durch einen entsprechenden Facharzt anordnen müssen, die auf Kosten der Behörden durchzuführen gewesen wäre.

In diesem Zusammenhang sind insbesondere folgende Vorschriften des KFG 1967 von Bedeutung:

"§ 67. (1) ...

(2) Vor der Erteilung der Lenkerberechtigung hat die Behörde, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3, ein ärztliches Gutachten darüber einzuholen, ob der Antragsteller zum Lenken von Kraftfahrzeugen geistig und körperlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein. Wenn das ärztliche Gutachten eine Begutachtung technischer Fragen voraussetzt, insbesondere hinsichtlich der Feststellung, ob die Bauart und Ausrüstung eines bestimmten Fahrzeuges die in einem auf 'beschränkt geeignet' lautenden Gutachten anzuführenden körperlichen Mängel ausgleicht, ist ein Gutachten eines technischen, gemäß § 126 bestellten Sachverständigen hierüber einzuholen. Wenn das ärztliche Gutachten eine Beobachtung des Antragstellers beim Handhaben von Betätigungsvorrichtungen des Kraftfahrzeuges erfordert, ist die Durchführung einer Beobachtungsfahrt (§ 69 Abs. 2) anzuordnen. Der Antragsteller hat die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen besonderen Befunde oder einen insbesondere im Hinblick auf sein Lebensalter oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten erforderlichen Befund einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zu erbringen."

"§ 75. (1) ...

(2) Vor der Entziehung der Lenkerberechtigung wegen mangelnder geistiger oder körperlicher Eignung ist ein neuerliches ärztliches Gutachten gemäß § 67 Abs. 2, vor der Entziehung wegen mangelnder fachlicher Befähigung ein Gutachten über die fachliche Befähigung gemäß § 67 Abs. 3 einzuholen. Leistet der Besitzer einer Lenkerberechtigung einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderliche Befunde zu erbringen oder die Lenkerprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, so ist ihm die Lenkerberechtigung zu entziehen."

§ 31 KDV 1967 hat folgenden Wortlaut:

"Psychische Krankheiten und geistige Behinderungen

§ 31. Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten und geistigen Behinderungen im Sinne des § 30 Abs. 1 Z. 1 gelten Personen, bei denen weder Erscheinungsformen von solchen Krankheiten oder Behinderungen, noch schwere geistige und seelische Störungen vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht eines krankhaften Zustandes ergibt, der die geistige Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine Untersuchung durch einen entsprechenden Facharzt, die eine Prüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeiten einzubeziehen hat, anzuordnen."

Der Beschwerdeführerin ist einzuräumen, dass der Wortlaut des § 31 zweiter Satz KDV 1967 keine Klarheit darüber schafft, wie es zu der in dieser Verordnungsstelle genannten fachärztlichen Untersuchung kommt. Die oben wiedergegebenen Vorschriften des KFG 1967 zeigen jedoch, dass sowohl im Verfahren zur Erteilung der Lenkerberechtigung als auch im Verfahren zu ihrer Entziehung die Partei die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen besonderen Befunde beizubringen hat. Sie hat auch die Kosten dafür zu tragen (siehe dazu u.a. die hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 1993, Zl. 92/11/0196, vom 24. Februar 1998, Zl. 98/11/0004, und vom 25. August 1998, Zl. 98/11/0174, jeweils m. w.N.). Eine gesetzeskonforme Auslegung des § 31 zweiter Satz KDV 1967 führt daher zu dem Ergebnis, dass die Behörde in einem solchen Fall die Partei zur Erbringung eines den Anforderungen dieser Verordnungsstelle entsprechenden fachärztlichen Befundes aufzufordern hat. Für das Entziehungsverfahren steht ihr dafür die Erlassung eines Bescheides gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 zur Verfügung.

Soweit die Beschwerdeführerin zur Stützung ihrer Auffassung ins Treffen führt, im Falle der Beibringung fachärztlicher Befunde durch die Partei habe die Behörde "leichtes Spiel mit der Argumentation", es handle sich um "Gefälligkeitsgutachten", ist ihr entgegenzuhalten, dass der ärztliche Amtssachverständige die Befunde in seinem Gutachten zu berücksichtigen hat. Falls er bestimmte darin beschriebene Umstände oder fachärztliche Beurteilungen für unrichtig hält, muss er in seinem Gutachten schlüssig begründen, warum er den fachärztlichen Befunden nicht folgt. Zu dem vom Amtssachverständigen erstatteten Gutachten hat die Behörde Parteiengehör zu gewähren. Die Partei hat dann die Möglichkeit, der Beurteilung durch den ärztlichen Amtssachverständigen entgegenzutreten. Insoweit besteht kein wesentlicher Unterschied zu anderen Verwaltungsverfahren, in denen von der Behörde Sachverständigengutachten eingeholt werden.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, in Ansehung des Berichtes des Gendarmeriepostens S. vom 22. April 1997 sei nach wie vor nicht erkennbar, welchen Sachverhalt die belangte Behörde als erwiesen angenommen habe. Das Verfahren sei diesbezüglich mangelhaft geblieben, weil von ihr beantragte Zeugen nicht vernommen worden seien.

Auf die Richtigkeit dieses Vorbringens brauchte nicht näher eingegangen zu werden, weil die von der ärztlichen Amtssachverständigen bei der Untersuchung der Beschwerdeführerin wahrgenommenen und in ihrer Stellungnahme vom 30. Juni 1997 beschriebenen Umstände Bedenken hinsichtlich der geistigen Gesundheit der Beschwerdeführerin rechtfertigten. Wie bereits im eingangs zitierten Erkenntnis vom 26. März 1998 dargelegt wurde, geht es in diesem Stadium des Verfahrens zur Entziehung der Lenkerberechtigung noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann. Es müssen genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände unter der hiefür notwendigen Mitwirkung des Besitzers der Lenkerberechtigung geboten erscheinen lassen. Diese Voraussetzung lag im Beschwerdefall im Hinblick auf die Wahrnehmungen der ärztlichen Amtssachverständigen vor.

Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 12. April 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999110336.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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