Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
06.03.2017Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §22Rechtssatz
In Hinblick auf den Schutzzweck des § 2 Abs. 1 GTBW-G, wonach das Zustandekommen illegaler Sportwetten hintangehalten werden soll, scheint es naheliegend, sich der bislang vom Verwaltungsgerichtshof (implizit) vorgenommenen Auslegung des § 2 Abs. 1 GTBW-G, wonach ein Anbieten von Wetten durch Betreiben eines Wettannahmeautomaten diesen Tatbestand erfüllt, anzuschließen; auf einen konkreten Vertragsabschluss kommt es sohin nicht an. Eine andere – auf den einzelnen Vertragsabschluss abzielende – Auslegung hätte zur Folge, dass auf Grund des im Verwaltungsstrafrecht geltenden Kumulationsprinzips (siehe § 22 VStG) § 2 Abs. 1 GTBW-G ein dem gesetzgeberischen Willen nicht mehr zusinnbarer Inhalt beigemessen würde: Durch den Betrieb eines einzelnen Wettannahmeautomaten, welcher üblicherweise über einen längeren Zeitraum erfolgt und für eine Vielzahl von Wettabschlüssen dient, würden dann innerhalb kürzester Zeit eine hohe Zahl an Verwaltungsübertretungen verwirklicht, welche allesamt getrennt zu bestrafen wären. Auf Grund des hohen Strafrahmens von bis zu € 22.000,— pro Übertretung ergäbe sich insgesamt eine unverhältnismäßig hohe und vom Gesetzgeber in diesem Ausmaß wohl nicht intendierte Strafsumme.
Schlagworte
Wette, Tatort; Ort des Vertragsabschlusses; Schutzzweck, Sachlichkeit; Lokalinhaber; Buchmacher; Vertragsabschluss; Kumulationsprinzip; Anbieten von Wetten; GünstigkeitsvergleichAnmerkung
VfGH v. 21.09.2017, E 1364/2017; AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.002.032.15743.2016Zuletzt aktualisiert am
29.03.2018