RS Lvwg 2017/3/6 VGW-002/032/15743/2016, VGW-002/V/032/15744/2016, VGW-002/032/15746/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

06.03.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L70300 Buchmacher Totalisateur Wetten
L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien

Norm

VStG §22
Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 §2 Abs1
Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 §2 Abs2
Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 §2 Abs4
WettenG Wr 2016 §24 Abs2

Rechtssatz

Aus dem Schutzzweck des GTBW-G, unerlaubte Wetten hintanzuhalten, und der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass es nicht darauf ankommen kann, ob durch die – vom Automatenbetreiber vorgegebene – Ausgestaltung der Möglichkeit zum Wettabschluss unter Zuhilfenahme des Automaten, der mittels Datenleitung mit dem Buchmacher verbunden ist, zivilrechtlich der Buchmacher oder der Wettkunde in der Rolle des Anbotstellers ist und wo – unter anderem davon abhängig – der zivilrechtliche Ort des Vertragsabschlusses liegt (vgl. das zu – unter anderem – den verfahrensgegenständlichen Wettannahmeautomaten ergangene Erkenntnis VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0189 ua). Eine Bestrafung nach § 2 Abs. 2 GTBW-G setzt begrifflich eine Übertretung des § 2 Abs. 1 GTBW-G voraus, weshalb sich die eben zitierten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes auch auf ein Verfahren wegen Übertretung des § 2 Abs. 1 GTBW-G beziehen müssen. Schließlich würde die Auslegung, wonach ein Buchmacher durch entsprechende zivilrechtliche Ausgestaltung Wetten in einem Lokal straffrei anbieten darf, der Lokalinhaber aber wegen des Erlaubens ebendieser (legalen) Wetten zu bestrafen ist, zu einem unsachlichen und mit dem Schutzzweck des § 2 Abs. 1 und 2 GTBW-G nicht vereinbaren Wertungswiderspruch führen.

Schlagworte

Wette, Tatort; Ort des Vertragsabschlusses; Schutzzweck, Sachlichkeit; Lokalinhaber; Buchmacher; Vertragsabschluss; Kumulationsprinzip; Anbieten von Wetten; Günstigkeitsvergleich

Anmerkung

VfGH v. 21.09.2017, E 1364/2017; Ablehnung
VwGH v. 16.3.2018, Ro 2018/02/0001-0002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.002.032.15743.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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