Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.03.2017Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §22Rechtssatz
Aus dem Schutzzweck des GTBW-G, unerlaubte Wetten hintanzuhalten, und der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass es nicht darauf ankommen kann, ob durch die – vom Automatenbetreiber vorgegebene – Ausgestaltung der Möglichkeit zum Wettabschluss unter Zuhilfenahme des Automaten, der mittels Datenleitung mit dem Buchmacher verbunden ist, zivilrechtlich der Buchmacher oder der Wettkunde in der Rolle des Anbotstellers ist und wo – unter anderem davon abhängig – der zivilrechtliche Ort des Vertragsabschlusses liegt (vgl. das zu – unter anderem – den verfahrensgegenständlichen Wettannahmeautomaten ergangene Erkenntnis VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0189 ua). Eine Bestrafung nach § 2 Abs. 2 GTBW-G setzt begrifflich eine Übertretung des § 2 Abs. 1 GTBW-G voraus, weshalb sich die eben zitierten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes auch auf ein Verfahren wegen Übertretung des § 2 Abs. 1 GTBW-G beziehen müssen. Schließlich würde die Auslegung, wonach ein Buchmacher durch entsprechende zivilrechtliche Ausgestaltung Wetten in einem Lokal straffrei anbieten darf, der Lokalinhaber aber wegen des Erlaubens ebendieser (legalen) Wetten zu bestrafen ist, zu einem unsachlichen und mit dem Schutzzweck des § 2 Abs. 1 und 2 GTBW-G nicht vereinbaren Wertungswiderspruch führen.
Schlagworte
Wette, Tatort; Ort des Vertragsabschlusses; Schutzzweck, Sachlichkeit; Lokalinhaber; Buchmacher; Vertragsabschluss; Kumulationsprinzip; Anbieten von Wetten; GünstigkeitsvergleichAnmerkung
VfGH v. 21.09.2017, E 1364/2017; AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.002.032.15743.2016Zuletzt aktualisiert am
29.03.2018