Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.01.2018Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §24 Abs1 litaRechtssatz
In der zu beurteilenden Fallkonstellation geht der Beschwerdeführer davon aus, dass es nicht zulässig ist, dass für denselben Straßenbereich zwei unterschiedliche, den ruhenden Verkehr betreffende Verkehrsverbote kundgemacht werden, während die belangte Behörde erkennbar davon ausgeht, dass auch eine Kundmachung von zwei Verkehrsverboten mit unterschiedlichen sachlichen Anwendungsbereichen für denselben Straßenabschnitt einer Bestrafung dann nicht entgegensteht, wenn der Beschwerdeführer vom sachlichen Anwendungsbereich beider kundgemachter Verordnungen erfasst wäre.
Damit ist die belangte Behörde jedoch nicht im Recht.
Liegt ein Abstellplatz der Kundmachung durch Verkehrszeichen zufolge im Geltungsbereich von zwei gleichzeitig einzuhaltenden, den ruhenden Verkehr betreffenden Verkehrsverboten mit unterschiedlichem sachlichen Geltungsbereich (wie hier etwa „Anrainerzone“ und „Taxistandplatz“), wäre tatsächlich nicht ersichtlich, für welchen Personenkreis das Abstellen des Fahrzeuges in diesem Straßenbereich gestattet ist und welcher Personenkreis vom Verkehrsverbot ausgenommen ist.
Diesfalls könnte nicht von einer gültigen Kundmachung eines Verkehrsverbotes ausgegangen werden und wäre daher wegen des Abstellens eines Fahrzeuges im fraglichen Straßenbereich eine Bestrafung auch für Fahrzeuglenker nicht gesetzeskonform, die vom sachlichen Geltungsbereich beider möglicher Verordnungsinhalte erfasst sind.
Schlagworte
Halte- und Parkverbot ordnungsgemäß kundgemacht; sachlicher Geltungsbereich; keine AusnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.051.103.2017Zuletzt aktualisiert am
29.03.2018