Entscheidungsdatum
27.02.2018Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG §102 Abs3 5. SatzText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber über die Beschwerde des Herrn Mag. M. K., Wien, D.-straße, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Landstraße, vom 20.12.2016, Zl. VStV/916300997393/2016, wegen Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 102 Abs. 3 5. Satz KFG, 2.) § 97 Abs. 4 StVO, 3.) § 82 Abs. 1 SPG, 4.) § 58 Abs. 1 StVO und 5.) § 46 Abs. 1 StVO,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abgeändert, als im Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses die Wortfolge "mit Ihrem Handy" durch die Wortfolge "mit einem Handy" ersetzt wird. Des Weiteren wird der Kostenausspruch des angefochtenen Straferkenntnisses aufgrund eines offensichtlichen Rechenfehlers der belangten Behörde dahingehend berichtigt, als der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) richtigerweise 461,00 Euro zu lauten hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt 82,20 Euro (das sind 20 % der jeweils verhängten Geldstrafen) zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist - soweit sich dieses auf die Spruchpunkte 1.), 2.), 4.) und 5.) bezieht - gemäß § 25a Abs. 4 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig. Eine Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gemäß § 25a VwGG unzulässig.
IV. Soweit sich das Erkenntnis auf Spruchpunkt 3.) des angefochtenen Straferkenntnisses bezieht, ist eine ordentliche Revision gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 20.12.2016, Zahl VStV/916300997393/2016, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer bestraft, weil er entgegen der Bestimmung des § 102 Abs. 3 5. Satz KFG am 09.07.2016, um 20:05 Uhr, in Wien 3, Autobahn A 23-Strkm. 10/Richtung Süden, das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-7 gelenkt und während des Fahrens mit seinem Handy hantiert habe, obwohl die Verwendung des Mobiltelefons, ausgenommen als Navigationssystem, sofern es im Wageninneren befestigt ist, verboten sei. Während der Anhaltung sei ihm gemäß § 97 Abs. 5 StVO die Bezahlung einer Organstrafverfügung in der Höhe von 50,-- Euro angeboten worden, wobei er diese Bezahlung verweigert habe.
Des Weiteren ist dem Beschwerdeführer zur Last gelegt worden, dass er am 09.07.2016, um 20:10 Uhr, in Wien 3, Autobahn A 23-Strkm. 7,5/Richtung Süden, als Lenker des genannten Kraftfahrzeuges eine von einem Organ der Straßenaufsicht für die Benützung der Straße erteilte Anordnung, die für die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden Verkehrs erforderlich gewesen sei, keine Folge geleistet habe, obwohl die Befolgung ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen sei, da er mit dem genannten Fahrzeug auf dem Pannenstreifen der Autobahn zum Stehen gekommen sei, obwohl ihm mehrmals von einem Exekutivorganen aufgetragen worden sei, diesem zu folgen. Daher habe er die Rechtsvorschrift nach § 97 Abs. 4 StVO verletzt.
Nach Spruchpunkt 3.) des Straferkenntnisses wurde der Beschwerdeführer bestraft, weil er sich am 09.07.2016, um 20:15 Uhr, in Wien 3, Autobahn A 23-Strkm. 7,5/Richtung Süden, durch wildes gestikulieren mit seinen Armen und aufbrausendes Schreien vor einem Exekutivorganen, trotz vorausgegangener Abmahnung, gegenüber diesem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrgenommen habe, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert habe, weshalb er eine Rechtsverletzung gemäß § 82 Abs. 1 SPG begangen habe.
Zudem wird dem Beschwerdeführer nach Spruchpunkt 4.) des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt, dass er am 09.07.2016, um 20:20 Uhr, in Wien 3, Autobahn A 23- Strkm. 7,5/Richtung Süden, entgegen § 58 Abs. 1 StVO das zuvor genannte Kraftfahrzeug gelenkt habe, obwohl er sich aufgrund seines außergewöhnlichen Erregungszustandes nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befunden habe, dass er sein Kraftfahrzeug beherrschen und die ihm beim Lenken seines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften befolgen hätte können.
Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer nach Spruchpunkt 5.) des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt, dass er entgegen § 46 Abs. 1 StVO am 09.07.2016, um 20:40 Uhr, in Wien 3, Autobahn A 23- Strkm. 7,5, die Autobahn als Fußgänger benützt habe, obwohl dies ausdrücklich verboten sei.
Aufgrund dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen in der Höhe von insgesamt 411,-- Euro verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 50,-- Euro auferlegt. Der dabei zu zahlende Gesamtbetrag wurde mit 466,-- Euro errechnet.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der die angelasteten Verwaltungsübertretungen bestritten werden, die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 VStG beantragt wird und in eventu begehrt wurde, von der Strafe abzusehen bzw. eine Strafmilderung vorzusehen. Zudem wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien, die Ladung der in der Beschwerde genannten Zeugen, die Durchführung eines Lokalaugenscheins und die Bestellung eines verkehrstechnischen Sachverständigen beantragt.
In der Beschwerde wurde zur Strafhöhe festgehalten, dass diese für alle angeführten Delikte 441,-- Euro betrage. Da alle Delikte in einem einzigen Verwaltungsstrafverfahren behandelt worden seien und nach § 64 VStG die Kosten des Strafverfahrens 10% der Strafe, jedoch mindestens 10,-- Euro betragen würden, sei der Gesamtbetrag entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht in der Höhe von 466,-- sondern in der Höhe von 452,-- festzusetzen gewesen. Folge man indes der Ansicht der Behörde, wonach für jedes Delikt Kosten des Strafverfahrens hinzuzufügen seien, betrage der Gesamtbetrag dennoch nur 461,-- Euro.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde am 01.02.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer, der Meldungsleger (Herr RevInsp N.), und die vom Beschwerdeführer angeführten Zeugen, Frau Ni. R., Herr Ra. G. und Herr A. K., geladen wurden. Die belangte Behörde hat auf ihre Teilnahme ausdrücklich verzichtet.
Mit E-Mail vom 31.01.2018, somit am Tag vor der anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung, teilte der Beschwerdeführer mit, dass er erkrankt sei und zur mündlichen Verhandlung krankheitsbedingt nicht erscheinen könne. In diesem Schreiben gab er weiters an, dass er die von ihm beantragten Zeugen informiert habe, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit die mündliche Verhandlung abberaumt und vertagt werde. Dieser E-Mail wurde eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 31.01.2018 angeschlossen. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer ab 31.1.2018 wegen „Krankheit“ arbeitsunfähig ist.
Zur E-Mail vom 31.01.2018 ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von sich aus die Annahme getroffen hat, die für 01.02.2018 anberaumte mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien werde „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ abberaumt. Eine diesbezügliche Mitteilung, respektive ein Ersuchen des Verwaltungsgerichtes Wien um Verständigung der Zeugen über die Abberaumung der bereits anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung, erfolgten indes nicht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH vom 15.12.2016, Zl Ra 2016/02/0242) hat eine Partei im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun. Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens eine Erkrankung behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein. Allein aus der auf „Krankheit“ lautenden Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist die Art der Verhinderung in keiner Weise ersichtlich. Es liegt daher kein triftiger Grund für das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zur mündlichen Verhandlung vor. Aus einer vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldung ist die Triftigkeit der Abwesenheit jedenfalls nicht ableitbar.
Vor diesem Hintergrund und mangels Vorliegens geeigneter Bescheinigungen, wonach die Triftigkeit des Nichterscheinens des Beschwerdeführers überprüfbar gewesen wäre, wurde die Verhandlung gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG in seiner Abwesenheit durchgeführt (z.B. VwGH vom 26.02.2014, 2012/02/0079 und VwGH vom 18.06.2015, Ra 2015/20/0110).
Hierzu ist ergänzend zu bemerken, dass die Nichtteilnahme des Beschwerdeführers an der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien für sich allein noch keinen Rechtsnachteil für den Beschwerdeführer bewirken kann. Die Folge des Fernbleibens war lediglich, dass der Beschwerdeführer sich dadurch der Möglichkeit begeben hat, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken und dabei für ihn entsprechende, über die schriftlichen Dispositionen hinausgehende, Umstände geltend zu machen. Seine schriftlichen Angaben wurden bei der Entscheidungsfindung mit einbezogen.
Zur mündlichen Verhandlung ist ausschließlich der Meldungsleger, Herr RevInsp N., erschienen. Die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen sind trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Herr Ra. G. legte einen ärztlichen Befund vom 1.2.2018 vor, wonach er verhandlungsunfähig sei. Frau Ni. R. und Herr A. K. blieben der mündlichen Verhandlung unentschuldigt fern.
Das Verwaltungsgericht Wien nimmt als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer am 09.07.2016, um 20:05 Uhr, in Wien 3, Autobahn A 23-Strkm. 10/Richtung Süden, das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-7 gelenkt und während des Fahrens mit einem Handy hantierte. Während der Anhaltung ist ihm die Bezahlung einer Organstrafverfügung in der Höhe von 50,-- Euro angeboten worden. Er hat die Bezahlung verweigert.
Der Beschwerdeführer hat am 09.07.2016, um 20:10 Uhr, in Wien 3, Autobahn A 23-Strkm. 7,5/Richtung Süden, als Lenker des zuvor näher genannten Kraftfahrzeuges eine von einem Organ der Straßenaufsicht für die Benützung der Straße erteilte Anordnung, die für die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden Verkehrs erforderlich gewesen sei, keine Folge geleistet, obwohl die Befolgung ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen ist, da er mit seinem Fahrzeug auf dem Pannenstreifen der Autobahn zum Stehen gekommen ist, obwohl ihm mehrmals vom Exekutivorgan aufgetragen wurde, ihm zu folgen.
Der Beschwerdeführer hat sich am 09.07.2016, um 20:15 Uhr, in Wien 3, Autobahn A 23-Strkm. 7,5/Richtung Süden, durch wildes Gestikulieren mit seinen Armen und aufbrausendes Schreien vor dem Exekutivorgan - während dieses seine Aufgabe wahrnahm - diesem gegenüber, trotz vorausgegangener Abmahnung, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert.
Der Beschwerdeführer hat am 09.07.2016, um 20:20 Uhr, in Wien 3, Autobahn A 23- Strkm. 7,5/Richtung Süden, das zuvor näher genannte Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl er wegen seinem außergewöhnlichen Erregungszustand in einer körperlichen und geistigen Verfassung war, die es ihm nicht ermöglicht hat, sein Kraftfahrzeug zu beherrschen und die ihm beim Lenken seines Fahrzeuges zu beachteten Rechtsvorschriften zu befolgen.
Der Meldungsleger zeigte dem Beschwerdeführer nach Abnahme seines Führerscheins Wege für ein sicheres Verlassen der gesperrten Ausfahrt Simmering in Richtung Quellenstraße. Auch hat er ihm die Möglichkeit angeboten, ein Taxi zu rufen. Dies wurde vom Beschwerdeführer abgelehnt. Genauso lehnte es der Beschwerdeführer ab, den vom Meldungsleger vorgeschlagenen Weg von der Autobahn, der an Containern vorbei- und unter der Brücke der A 23 weiterführte, zu nehmen, weil dieser meinte, der Weg sei zu unsicher und es würde ihm allenfalls etwas auf den Kopf fallen und dann müsse die Republik Österreich dafür haften. Eine weitere Variante die Autobahn zu verlassen, führte über einen Kiesweg, der von Hundebesitzern oft benützt wird und ebenso im weiteren Verlauf der gesperrten Ausfahrt Simmering verlief. Auch diesen Weg lehnte der Beschwerdeführer ab, weil er ihn ebenso nicht als geeignet befand. Daraufhin bewegte sich der Beschwerdeführer wieder in Richtung Fahrbahn der A 23 und ging auf dem Pannenstreifen entgegen der Richtungsfahrbahn, sodass er am 09.07.2016, um 20:40 Uhr, in Wien 3, Autobahn A 23-Strkm. 7,5, die Autobahn als Fußgänger benützte.
Diesen Feststellungen konnte der soweit eindeutige Akteninhalt, insbesondere die Anzeige, die im Verwaltungsstrafakt inne liegenden Fotos (AS 35 bis 37 des Behördenaktes) sowie die nachvollziehbare und schlüssige Aussage des Meldungslegers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien einschließlich der im Zuge seiner Einvernahme vorgezeigten Aufnahmen von Google Maps hinsichtlich der Umgebung der gesperrten Ausfahrt Simmering zugrunde gelegt werden. Die Einvernahme der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen war nicht erforderlich, da diese keine persönlichen Wahrnehmungen über die entscheidungsrelevanten Sachverhalte der angelasteten Verwaltungsübertretungen haben konnten (siehe dazu die folgenden Ausführungen zu den angelasteten Verwaltungsübertretungen).
Zu Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses:
Der Beschwerdeführer führt dazu in seiner Beschwerde aus, dass dieser Vorwurf nicht der Wahrheit entspreche, weil er damals sein Handy zu Hause vergessen habe und demnach nicht während des Lenkens seines Kraftfahrzeuges mit seinem Handy hantiert haben konnte. Er habe vielmehr sein Etui in seiner rechten Hand gehalten und mit seiner linken Hand sein Kraftfahrzeug gelenkt. Dieses Etui sei blau gewesen und habe die Größe eines Mobilgerätes, weshalb das Exekutivorgan offenbar davon ausgegangen sei, er hantiere mit seinem Handy. Den Umstand, dass er sein Handy zu Hause vergessen hatte, könne seine Lebensgefährtin, Frau Ni. R., bestätigen, zumal sie damals zu Hause gewesen sei und ihm später sein Mobilgerät nach gebracht habe. Des Weiteren können auch Herr Ra. G. und Herr A. K. bezeugen, dass sie am Abend vom 09.07.2016 mehrere Anrufe getätigt hatten, jedoch den Beschwerdeführer nicht erreichen konnten.
Diesem Beschwerdevorbringen ist die Zeugenaussage des Meldungslegers entgegenzuhalten, der nachvollziehbar und glaubhaft ausführte, dass er sich noch gut an die damalige Amtshandlung am 09.07.2016 erinnern konnte und er damals beim Vorbeifahren auf Höhe der Fahrerseite des Kraftfahrzeuges, das der Beschwerdeführer lenkte, bemerken konnte, dass dieser mit einem Handy hantiert habe. Dies deshalb, weil er das Licht des Displays erkennen konnte. Er gab zudem glaubhaft an, dass es ihm zwar nicht möglich gewesen sei, zu erkennen, ob der Beschwerdeführer eine SMS geschrieben habe oder die Uhrzeit ablesen wollte, aber es auch zum damaligen Tatzeitpunkt nicht erlaubt gewesen sei, mit dem Handy während des Fahrens zu hantieren. Zum Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer sein Handy zu Hause vergessen und er daher nicht mit gehabt habe bzw. zum vorgebrachten Umstand, dass er zum damaligen Zeitpunkt nur mit einem Tablet telefoniert habe, gab der Meldungsleger ebenso glaubhaft an, dass er sich zwar nicht mehr an die Größe des Gerätes erinnern könne, er jedoch den Umstand, wenn es sich um ein Tablet gehandelt hätte, auch in der Anzeige entsprechend vermerkt hätte. Da in der Anzeige aber von einem Mobiltelefon die Rede sei, gehe er davon aus, dass er ein solches wahrgenommen habe. Das gelte gleichermaßen für den Umstand, dass der Beschwerdeführer damals bei der gesperrten Ausfahrt Simmering mit dem damals vom Meldungsleger wahrgenommenen Gerät, nämlich einem Handy, ein Foto von dem dort befindlichen Verkehrszeichen “Einfahrt verboten, ausgenommen Berechtigte“ gemacht habe. Da es der üblichen Vorgehensweise entspreche, habe der Meldungsleger dem Beschwerdeführer die Bezahlung einer Organstrafverfügung angeboten, die er jedoch verweigert habe.
Angesichts dieser schlüssigen Darlegungen des Meldungslegers bestand für das Verwaltungsgericht Wien keine Veranlassung davon auszugehen, der Meldungsleger habe sich hinsichtlich seiner Wahrnehmungen derart geirrt und fälschlicherweise statt einem blauen Etui, sowie dies der Beschwerdeführer vermeint, ein Handy wahrgenommen. Dem würde auch der Umstand entgegenstehen, dass der Beschwerdeführer bei der gesperrten Ausfahrt Simmering ein Foto von dem dort befindlichen Verkehrszeichen „Einfahrt verboten, ausgenommen Berechtigte“ aufnahm. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Rechnung über ein Tablet bescheinigt lediglich, dass er ein solches erworben, jedoch nicht, dass er nur ein solches zum Telefonieren verwendet hat. Dieses ergänzende Vorbringen des Beschwerdeführers steht überdies mit dem Beschwerdevorbringen im Widerspruch, wonach er sein Handy an diesem Abend zu Hause vergessen habe. Letztlich ist dem Meldungsleger zu glauben, dass er bei Wahrnehmung eines solchen Tablets in der Anzeige nicht von einem Handy, sondern von einem Tablet gesprochen hätte. Die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen, die bestätigen würden, dass er zum Tatzeitpunkt telefonisch nicht erreichbar gewesen sei, sind nicht geeignet, den Beschwerdeführer vom Tatvorwurf zu entlasten, da die mangelnde telefonische Erreichbarkeit mehrere Gründe haben und nicht nur darauf zurückgeführt werden kann, dass er sein Handy zu Hause vergessen habe. Dies umso mehr, als aus den zuvor genannten Gründen kein Anhaltspunkt hervorgekommen ist, der die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage des Meldungslegers erschüttert hätte. Das gilt gleichsam für die beantragte Zeugenaussage der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers. Wenngleich sie allenfalls bestätigen würde, dass der Beschwerdeführer sein Handy zu Hause vergessen und sie es ihm später nach gebracht habe, wäre diese Zeugenaussage nicht geeignet gewesen, die glaubhafte Aussage des Meldungslegers, der den Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt beobachtet hat, als dieser mit einem Handy hantierte, zu entkräften. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er zum ersten Mal mit dem Vorwurf, während des Fahrens mit dem Handy telefoniert oder hantiert zu haben, in der Wartezeit auf den Streifendienst konfrontiert worden sei, ist auszuführen, dass der Zeitpunkt der erstmaligen Konfrontation der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung und die sprachliche Genauigkeit, wie diese erfolgte, nicht tatsachenrelevant und auch nicht geeignet ist, die Ausführungen des Meldungslegers hinsichtlich der angelasteten Verwaltungsübertretung in Zweifel zu ziehen. Soweit der Beschwerdeführer ins Treffen bringt, dass sich sein Mobilfunkgerät der Marke Samsung, Typ Galaxy Tab S, automatisch mit der Freisprechanlage verbindet und er für das Telefonieren ein Headset verwendet und er demnach nicht sein Handy in der Hand gehalten haben konnte - dies auch im Hinblick auf die Größe seines Mobilgerätes - ist festzuhalten, dass ihm nach dem angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt wurde, dass er mit einem Handy hantiert (und nicht telefoniert) hat. Dass es denkunmöglich sei, mit einem 10 Zoll großen Mobilgerät zu hantieren, ist überdies nicht nachvollziehbar. Ungeachtet dessen nimmt das Verwaltungsgericht Wien – wie zuvor ausgeführt wurde - als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer ohnedies mit einem Handy hantierte, während er sein Kraftfahrzeug lenkte.
Zu Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sein Kraftfahrzeug vor dem Verkehrszeichen „Einfahrt verboten, ausgenommen Berechtigte“ in einer Entfernung von etwa 100-150 m vor dem Dienstmotorrad des Meldungslegers anhielt. Er begründete sein Verhalten jedoch damit, dass er im Sichtfeld andere Verkehrsteilnehmer sein wollte und es für seine Person nicht nachvollziehbar gewesen sei, weshalb der Polizist dermaßen weit in den Baustellenbereich einfuhr und nicht schon bei der Einfahrt anhielt, obwohl genügend Platz vorhanden gewesen sei, um dort die Amtshandlung zu führen.
Der als Zeuge befragte Meldungsleger bestätigt in der mündlichen Verhandlung dieses Verhalten des Beschwerdeführers und führte dazu glaubhaft aus, dass sich der Beschwerdeführer weigerte, zu ihm vorzufahren. Er musste dem Beschwerdeführer sogar zu Fuß auf dem Pannenstreifen der Autobahn entgegengehen und winkte diesem immer wieder zu, dass er zu ihm vorfahren soll. Der Beschwerdeführer weigerte sich aber und führte Diskussionen darüber, weshalb es ihm nicht gestattet sei, an dem zuvor genannten Verkehrszeichen vorbeizufahren. Er ließ sich auch nicht überreden, den Anordnungen des Meldungslegers Folge zu leisten. Selbst der Traffic Manager bemerkte diese Situation und sicherte das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers derart ab, indem er sein Fahrzeug hinter jenes des Beschwerdeführers stellte, um eine Gefahrensituation hintanhalten zu können. Der Meldungsleger zeigte in der mündlichen Verhandlung über Google Maps die gesperrte Ausfahrt Simmering und erörterte dazu die Problematik, dass die Auffahrt von St. Marx auf die A 23 in den Pannenstreifen vor der gesperrten Ausfahrt Simmering „aufgeht“, sodass Fahrzeuge, die nicht zeitgerecht Menschen auf dem Pannenstreifen erkennen, allenfalls nicht rechtzeitig abbremsen können und es so zu Gefährdungssituationen kommen kann. Der Meldungsleger führte dazu ergänzend und nachvollziehbar aus, dass diese Auffahrt von St. Marx nach der allgemeinen Erfahrung bis zu deren Ende genutzt wird, um auf die A 23 zu gelangen.
Vor dem Hintergrund der glaubhaften und nachvollziehbaren Darstellungen des Meldungslegers, die im Wesentlichen nicht im Widerspruch zu jenen des Beschwerdeführers stehen, konnte als erwiesen festgestellt werden, dass er nicht den mehrfachen Anordnungen des Meldungslegers folgte und sich weigerte, weiter in die Baustelleneinfahrt der gesperrten Ausfahrt Simmering einzufahren bzw. zum Dienstmotorrad und Meldungsleger vorzufahren, sodass er am Pannenstreifen der A 23 zum Stehen kam.
Zu Spruchpunkt 3.) des angefochtenen Straferkenntnisses:
Der Beschwerdeführer bestritt den Sachverhalt und führte dazu aus, dass er keinesfalls mit seinen Armen wild gestikuliert und auch nicht lautstark gesprochen habe. Er sei höflich geblieben, obwohl aus seiner Sicht die gesamte Amtshandlung provokativ abgelaufen sei. Er sei weder er- oder abgemahnt bzw. zurechtgewiesen worden.
Dazu befragt, schilderte der Meldungsleger, dass der Beschwerdeführer von Anfang aufbrausend gewesen sei und wild gestikuliert habe. Er habe die Amtshandlung öfters unterbrechen müssen, um den Beschwerdeführer von seinen Gemütsbewegungen wieder abzubringen. Der Meldungsleger führte weiters aus, dass er 100-prozentig wisse, dass er den Beschwerdeführer mehrmals abgemahnt habe. Er habe ihn von der Anzeigenerstattung in Kenntnis gesetzt. Er kann sich auch 1.000-prozentig daran erinnern, dass er dem Beschwerdeführer die Festnahme angedroht habe. Er weiß, dass es der Beschwerdeführer damals darauf angelegt habe, festgenommen zu werden und er vom Beschwerdeführer sogar belehrt worden sei, dass er ihn festnehmen müsse. Daher kann er sich auch so gut an die Amtshandlung erinnern, weil es im seltsam vorgekommen sei, dass jemand auf seine Festnahme bestehe und ihn belehrt, dass er eine solche vorzunehmen habe.
Der Meldungsleger schilderte auch hinsichtlich dieser Tatanlastung glaubhaft und nachvollziehbar, wie sich der Beschwerdeführer verhielt und der gesamte vom Meldungsleger weiter geschilderte Verlauf der Amtshandlung – der auch zu Spruchpunkt 4.) dargelegt wurde (siehe dazu die weiteren Ausführungen) - bestätigt auch die Sachverhaltsdarstellung zu Spruchpunkt 3.). Aus diesem Grund konnte dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er höflich geblieben und keinesfalls lautstark geworden sei oder wild gestikuliert habe.
Zu Spruchpunkt 4.) des angefochtenen Straferkenntnisses:
Dazu befragt, gab der Meldungsleger in der mündlichen Verhandlung an, dass er eigentlich die Situation deeskalieren und die Amtshandlung mit der Anzeigenverständigung zu Ende bringen wollte, weshalb er dem Beschwerdeführer auch die Fahrzeugpapiere wieder übergeben habe und ihn entlassen wollte. Danach sei die Situation jedoch eskaliert. Der Beschwerdeführer habe sich bereits in seinem Fahrzeug befunden, gehupt und herumgeschrien, was das soll, dass hier das Motorrad stehe und er nicht vorbei könne. Diesbezüglich verwies der Meldungsleger auf Aktenseite 36 und 37 des Behördenaktes. Auf Aktenseite 36 sieht man das abgestellte Motorrad und das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers. Auf AS 37 ist zu erkennen, dass das Einsatzfahrzeug (VW Sharan) der mittlerweile eingetroffenen weiteren Exekutivorgane ohne Schwierigkeiten und mit genügend Sicherheitsabstand zwischen den Lärmschutzwänden bzw. der Leitschiene und dem abgestellten Motorrad durchfahren konnte. Zudem habe der Meldungsleger den Abstand mit einem geeichten Maßband abgemessen, um zu zeigen, dass ein ungehindertes sowie gefahrloses Durchfahren für den Beschwerdeführer möglich gewesen sei. Des Weiteren konnte sich der Meldungsleger erinnern, dass der Beschwerdeführer derart erregt gewesen sei, dass er aus seinem Fahrzeug gesprungen sei und dabei vergessen habe, die Handbremse anzuziehen. Dies habe zur Folge gehabt, dass sein Auto angefangen habe wegzurollen. Der Beschwerdeführer habe sein Kraftfahrzeug aber noch rechtzeitig anhalten können. Der geschilderte Erregungszustand des Beschwerdeführers habe den Meldungsleger veranlasst, erneut eine Amtshandlung vorzunehmen und ihm den Führerschein abzunehmen.
Demgegenüber meinte der Beschwerdeführer, dass für ihn der Seitenabstand zwischen dem Motorrad und der Lärmschutzwand nicht ausreichend gewesen sei und er einen Sicherheitsabstand einhalten wollte. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung und jeder redliche Mensch hätte durch Betätigen der Hupe dem Polizisten ersucht, sein Motorrad auf die Seite zu fahren, sodass er mit seinem PKW passieren kann. Es sei jedoch plötzlich aufgefordert worden, den Motor abzustellen, aus dem Kraftfahrzeug auszusteigen und den Führerschein auszuhändigen. Dies mit der Begründung, er befände sich in einem außergewöhnlichen Erregungszustand und sei nicht in der Lage, das Kraftfahrzeug in Betrieb zu nehmen. Der Beschwerdeführer sei dieser Aufforderung gefolgt und er habe ohne jegliche Diskussion die Lenkerberechtigung überreicht. Die angeführte Uhrzeit im Straferkenntnis, 20:20 Uhr, stimme nicht mit der Zeitangabe in der Bescheinigung über die Abnahme der Lenkerberechtigung überein. In dieser wurde die Abnahme mit 20:30 Uhr angeführt. Der Beschwerdeführer bezweifelt daher das eine Zeitdifferenz von 10 Minuten zwischen Übergabe des Führerscheins und Ausfolgung der Bescheinigung erforderlich gewesen seien.
Das im Verwaltungsstrafakt inne liegende Foto (AS 37) zeigt, dass das Dienstfahrzeug der einschreitenden Beamten ohne Gefährdung des Sicherheitsabstandes und ohne Probleme zwischen der Lärmschutzwand und dem Dienstmotorrad durchfahren konnte. Dieser Umstand wird auch durch die erfolgte Messung mit dem geeichten Maßband bestätigt, wonach die Fahrbahn an dieser Stelle zwischen dem Motorrad und der Lärmschutzwand respektive der Leitschiene 3,45 m breit war. Im Lichte dessen sind die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach nicht ausreichend Platz gewesen sei, um mit seinem Kraftfahrzeug gefahrlos durchzufahren, nicht nachvollziehbar. Daher ist gleichfalls nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer veranlasst sah, zu hupen. Vielmehr lässt dieses Verhalten auf den vom Meldungsleger geschilderten Erregungszustand des Beschwerdeführers schließen. Das Verwaltungsgericht vertritt in diesem Zusammenhang die Ansicht, dass der Meldungsleger sogar bemüht war, die Situation zu deeskalieren, sich der Beschwerdeführer jedoch in einem derart erregten Gemütszustand befand, dass dieser nicht mehr in der Lage war, sein Kraftfahrzeug zu beherrschen und beim Lenken desselben die Rechtsvorschriften zu beachten.
Der Einwand des Beschwerdeführers, dass er die Richtigkeit der Zeitdifferenz von 10 Minuten zwischen Übergabe des Führerscheins und Ausfolgung der Bescheinigung bezweifelt, wurde vom Meldungsleger glaubhaft entkräftet, da er meinte, dass es sehr leicht möglich gewesen sein konnte, dass zwischen der Tatzeit (20:20 Uhr) und dem Zeitpunkt der Bescheinigung (20:30 Uhr) zehn Minuten vergingen, da die Beamten in dieser Zeit weiterhin mit der Amtshandlung (z.B. mit dem Wegstellen von Fahrzeugen) beschäftigt waren.
Zu Spruchpunkt 5.) des angefochtenen Straferkenntnisses:
Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, dass er sich weigerte, den vorgeschlagenen Weg an den Containern vorbei und unter der Brücke der A 23 hindurch zu nehmen. Er führte dazu aus, dass der Durchgang uneben gewesen sei und es sich um einen Baustellenbereich gehandelt habe. Er habe auf Grund der vorherrschenden Dunkelheit nicht erkennbare Gegenstände, Holzplatten und Steine, vermutet. Die Benützung des Weges hätte eine Gefahr für Leib und Leben für ihn bedeutet und er habe dem Meldungsleger deutlich zu verstehen gegeben, dass er für etwaige Verletzungen haften würde. Seiner Ansicht nach sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihm vorgeworfen wird, die Autobahn als Fußgänger benützt zu haben. Ihm sei kein Taxi gerufen worden.
Sowohl die im Verwaltungsstrafakt inne liegenden Fotos (AS 34 und 35) als auch die in der mündlichen Verhandlung eingesehenen Bilder von Google Maps lassen erkennen, dass es zumindest zwei Wege gegeben hat, die es dem Beschwerdeführer ermöglicht hätten, die gesperrte Ausfahrt Simmering sicher zu verlassen. Die zuvor wiedergegebenen Darstellungen des Beschwerdeführers sind daher nicht nachvollziehbar und entsprachen nicht den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten. Wenngleich es für den Beschwerdeführer allenfalls unmöglich erschien, die vorgeschlagene Wegvariante an den Containern vorbei und unterhalb der Brücke in Richtung Quellenstraße zu nehmen, bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht den vom Meldungsleger vorgeschlagenen Kiesweg, der - nach den glaubhaften Ausführungen des Meldungslegers, dem diese Gegend aufgrund der häufig vorgenommenen Verkehrskontrollen auf der gesperrten Ausfahrt Simmering bestens bekannt ist - häufig von Hundebesitzern benützt wird, genommen hat. Dem Beschwerdevorbringen, dass ihm kein Taxi gerufen worden sei und ihm ein Anruf verweigert wurde, widerspricht der Zeugenaussage des Meldungslegers, die jedoch - wie bereits mehrfach erwähnt wurde - glaubhaft war. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb der Meldungsleger dem Beschwerdeführer diese Möglichkeit nicht gegeben haben soll, zumal dieser offensichtlich bemüht war, den Beschwerdeführer ein sicheres Verlassen der Autobahn respektive von der gesperrten Ausfahrt Simmering zu ermöglichen. Mit Blick auf die wiederholte Weigerung des Beschwerdeführers sämtliche vorgeschlagenen Wege von der Ausfahrt Simmering zu nehmen, ist es nicht denkunmöglich und schlüssig, dass dieser seinen eigenen Weg am Pannenstreifen der A 23 wählte und somit die Autobahn als Fußgänger - entgegen der Richtungsfahrbahn - benützte, wie ihm dies zur Last gelegt wurde.
Mangels Bekanntgabe eines Beweisthemas konnte die vom Beschwerdeführer beantragte Durchführung eines Lokalaugenscheins wie auch die Bestellung eines verkehrstechnischen Sachverständigen entfallen. Darüber hinaus war weder ein Lokalaugenschein noch die Bestellung des Sachverständigen erforderlich, um den entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen.
II. 1.1. Die hier relevanten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, in der maßgeblichen Fassung, lauten:
"§ 46. Autobahnen.(1) Autobahnen dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benützt werden, die eine Bauartgeschwindigkeit von mindestens 60 km/h aufweisen und mit denen diese Geschwindigkeit überschritten werden darf; dies gilt nicht für Fahrzeuge des Straßendienstes. Jeder andere Verkehr, insbesondere der Fußgängerverkehr, der Verkehr mit Fahrrädern, Motorfahrrädern und Fuhrwerken, der Viehtrieb und das Reiten, ist auf der Autobahn verboten. Im Bereich eines Grenzüberganges darf die Autobahn betreten werden, um Tätigkeiten zu verrichten, die mit der Grenzabfertigung zusammenhängen oder einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dienen (wie Geldwechsel, Aufsuchen von Informationsstellen u. dgl.); das gleiche gilt für den Bereich einer Mautstelle sinngemäß. Die Autobahn darf weiters betreten werden:
1.
im Bereich eines Kontrollplatzes, um Tätigkeiten zu verrichten, die mit Personen- oder Fahrzeugkontrollen zusammenhängen, oder
2.
um Tätigkeiten zu verrichten, die mit einer Verkehrszählung zusammenhängen.
§ 58. Lenker von Fahrzeugen.(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 darf ein Fahrzeug nur lenken, wer sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag. Sind diese Voraussetzungen offenbar nicht gegeben, so sind die Bestimmungen des § 5b sinngemäß anzuwenden.
§ 97. Organe der Straßenaufsicht(1) bis (3) [...]
(4) Die Organe der Straßenaufsicht sowie die nach Abs. 3 betrauten Organe sind, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs erfordert, berechtigt, einzelnen Straßenbenützern für den Einzelfall Anordnungen für die Benützung der Straße zu erteilen, und zwar auch solche, die von den sonstigen diesbezüglichen Bestimmungen abweichen. Diese Anordnungen dürfen
a)
nur gegeben werden, wenn ihre Befolgung ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist,
b)
nur befolgt werden, wenn dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.
§ 99. Strafbestimmungen.(1) bis (2e) [...]
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
a)
wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist, [...]"
1.2. Die hier relevanten Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 - KFG, in der maßgeblichen Fassung, lauten:
"§ 102. Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers(1) bis (2) [...]
(3) Der Lenker muß die Handhabung und Wirksamkeit der Betätigungsvorrichtungen des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges kennen. Ist er mit ihrer Handhabung und Wirksamkeit noch nicht vertraut, so darf er das Fahrzeug nur mit besonderer Vorsicht lenken. Er muß die Lenkvorrichtung während des Fahrens mit mindestens einer Hand festhalten und muß beim Lenken Auflagen, unter denen ihm die Lenkerberechtigung erteilt wurde, erfüllen. Er hat sich im Verkehr der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend zu verhalten. Während des Fahrens ist dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung sowie jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons, ausgenommen als Navigationssystem, sofern es im Wageninneren befestigt ist, verboten. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und den Stand der Technik durch Verordnung die näheren Vorschriften bezüglich der Anforderungen für Freisprecheinrichtungen festzulegen. Freisprecheinrichtungen müssen den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Freisprecheinrichtungen entsprechen.
§ 134. Strafbestimmungen(1) bis (3b) [...]
(3c) Wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges die in § 102 Abs. 3 fünfter Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 50 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen. [...]"
1.3. Die hier relevante Bestimmung des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, in der maßgeblichen Fassung, lautet:
"Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber Militärwachen(1) Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 350 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden. [...]"
2. Gemäß § 38 VwGVG iVm § 19 Abs. 1 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte Minderjähriger ist.
III. 1. Zu Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses:
Nach dem als erwiesen angenommen Sachverhalt hat der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen, weil er während des Fahrens mit einem Handy hantiert hat, obwohl ihm nach § 102 Abs. 3 5. Satz KFG jegliche Verwendung des Mobiltelefons verboten war. Da er weiters bei seiner Anhaltung die Bezahlung eines Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG verweigerte (vgl. § 134 Abs. 3c KFG), hat er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver - er konnte kein mangelndes Verschulden glaubhaft machen - Sicht erfüllt.
Die Spruchberichtigung wurde vorgenommen, weil es hinsichtlich der Erfüllung des objektiven Tatbestandes nicht auf die Eigentumsverhältnisse ankommt, sondern lediglich auf den Umstand, ob während des Fahrens mit einem Handy hantiert wurde. Dass der Beschwerdeführer auf die im Spruch beschriebene Weise entgegen der Bestimmung des § 102 Abs. 3 5. Satz KFG ein Handy verwendet hat, steht indes fest, weshalb die Spruchberichtigung lediglich aus Gründen der sprachlichen Präzisierung zu erfolgen hatte.
Zu Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses:
Nach § 97 Abs. 4 StVO sind Anordnungen der Organe der Straßenaufsicht für die Benützung der Straße, und zwar auch solche, die von den sonstigen diesbezüglichen Bestimmungen abweichen, zu befolgen, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden Verkehrs erfordert und die Befolgung derselben ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.
Der Beschwerdeführer verkennt bei seinen Ausführungen in seiner Beschwerde zu Punkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses, dass ihm nicht zur Last gelegt wurde, er sei dem Exekutivorgan mit seinem Dienstmotorrad nicht entsprechend seiner Anordnungen bis zur gesperrten Ausfahrt Simmering gefolgt. Nach dem eindeutigen Inhalt und Wortlaut des Spruchs wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er nicht entsprechend der ihm erteilten Anordnung des Exekutivorgans Folge leistete, weil er mit seinem Kraftfahrzeug auf dem Pannenstreifen der A 23 zum Stehen kam, obwohl ihm mehrmals aufgetragen wurde, diesem in die gesperrte Ausfahrt Simmering zu folgen. Damit bezieht sich die Tatanlastung ausschließlich auf das Verhalten des Beschwerdeführers, als dieser etwa 100-150 m vom Dienstmotorrad des Exekutivorgans entfernt sein Kraftfahrzeug zum Halten brachte und sich weigerte zum Exekutivorgan vorzufahren. Daher wurde als Tatort richtigerweise der Streckenkilometer 7,5/Richtung Süden angeführt. Soweit sich die Ausführungen in der Beschwerde auf das ordnungsgemäße Fahrverhalten und die Nachfahrt des Beschwerdeführers zur gesperrten Ausfahrt Simmering beziehen, gehen diese somit ins Leere.
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer Anordnungen des Meldungslegers nicht befolgt, weil er sein Kraftfahrzeug auf dem Pannenstreifen vor dem Verkehrszeichen "Einfahrt verboten, ausgenommen Berechtigte" zum Stehen gebracht hat und nicht entsprechend den mehrfachen Handzeichen und verbalen Aufforderungen zum ihm in die gesperrte Ausfahrt Simmering zu folgen, vorgefahren ist. Diese Anordnungen waren zu befolgen, da sie aus Gründen der Sicherheit des sich bewegenden Verkehrs erforderlich waren, zumal die Auffahrt von St. Marx auf die A 23 in den Pannenstreifen vor der gesperrten Ausfahrt Simmering "aufgeht", sodass Fahrzeuge, die nicht zeigerecht Personen auf dem Pannenstreifen erkennen, allenfalls nicht rechtzeitig abbremsen können, sodass es zu Gefährdungssituationen kommen kann. Der Beschwerdeführer hielt noch auf dem Pannenstreifen und somit im dargestellten Gefahrenbereich, zumal diese Auffahrt auf die A 23 von den Verkehrsteilnehmern bis zum Ende genutzt wird, um auf die Autobahn zu gelangen. Da sich der Beschwerdeführer jedoch weigerte, diese aus Verkehrssicherheitsgründen notwendigen Anordnungen zu befolgen, diese ihm aber ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich war, hat er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Sicht erfüllt. Ein mangelndes Verschulden konnte er nicht glaubhaft machen, zumal seine dargelegten Beweggründe, er habe im Sichtbereich anderer Verkehrsteilnehmer bleiben wollen, nicht im Hinblick auf die dargestellte Gefährdungssituation anderer Verkehrsteilnehmer geeignet sind. Der Beschwerdeführer hat sich durch sein fahrlässiges Verhalten vielmehr selbst in eine gefährliche Situation gebracht, die nur durch das Verhalten des Traffic Managers, der dies erkannte, hintangehalten werden konnte. Daher wurde der Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
Zu Spruchpunkt 3.) des angefochtenen Straferkenntnisses:
Der objektive Tatbestand des § 82 SPG erfüllt, wer trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert.
Dass sich der Beschwerdeführer gegenüber dem Meldungsleger aggressiv verhielt, steht nach dem als erwiesen angenommenen Sachverhalt fest. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird unter "aggressivem Verhalten" ein solches verstanden, durch das die jedem Staatsbürger gegen das Einschreiten eines obrigkeitlichen Organs zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechts derart überschritten wird, dass diese Abwehr zufolge des Tones des Vorbringens, der zu Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen als aggressives Verhalten gewertet werden muss respektive ein sowohl in der Sprache als auch in der Bewegung der gebotenen Ruhe entbehrendes, mit ungewöhnlicher Heftigkeit verbundenes Verhalten.
Das als erwiesen festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers kann im Lichte der dargestellten Rechtsprechung nicht mehr als bloß abwehrende Reaktion des Beschwerdeführers auf das obrigkeitliche Vorgehen des Organs gewertet werden, zumal er schrie und wild gestikulierend seine Auffassung gegenüber dem Meldungsleger kommunizierte. Sein Verhalten ging daher weit über eine bloße Unmutsäußerung hinaus. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, musste der Meldungsleger aufgrund der so aggressiven Verhaltens die Amtshandlung unterbrechen und versuchte, die Situation zu deeskalieren. Es erfolgten auch mehrfach Abmahnungen, mit diesem Verhalten aufzuhören. All diese Umstände reichen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erfüllung des Tatbestandes aus (z.B. VwSlg. 7815A/1970, 10.727A/1982, VwGH vom 20.12.1990, Zl 90/10/0056), weshalb er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver - er konnte kein mangelndes Verschulden glaubhaft machen - Sicht erfüllt.
Zu Spruchpunkt 4.) des angefochtenen Straferkenntnisses:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt ein Erregungszustand unter Umständen die Annahme einer körperlichen und geistigen Verfassung, bei deren Vorliegen § 58 Abs. 1 StVO 1960 das Lenken eines Fahrzeuges verbietet. Maßgeblich für die Auswirkungen eines Erregungszustandes iSd § 58 Abs. 1 StVO auf die Fahrtüchtigkeit ist dabei nicht die Ursache, sondern die Intensität dies Zustandes (vgl. VwGH vom 18.02.1998, Zl 97/03/0267).
Nach dem als erwiesen angenommenen Sachverhalt konnte der Meldungsleger richtigerweisen davon ausgehen, dass sich der Beschwerdeführer - zum Tatzeitpunkt - nicht in einer körperlichen und geistigen Verfassung befunden hat, die es im ermöglicht hätte, sein Kraftfahrzeug bei einer Weiterfahrt zu beherrschen, respektive die beim Lenken zu beachtenden Verkehrsvorschriften zu beachten, weil die Gemütserregung des Beschwerdeführers derart hefig war, dass er sogar beim Verlassen bzw. Herausspringen aus seinem Kraftfahrzeug vergessen hatte, die Handbremse zu ziehen, sodass dieses sogar zurückrollte. Weiters schrie der Beschwerdeführer herum, was das nun soll, dass hier das Dienstmotorrad stand und hupte, obwohl es ihm unter Einhaltung des Sicherheitsabstandes möglich war, zwischen dem Dienstmotorrad und der Leitblanke durchzufahren. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist daher in objektiver und subjektiver - er konnte kein mangelndes Verschulden glaubhaft machen - Sicht erfüllt.
Dem Beschwerdevorbringen, er sei nach Abnahme der Lenkerberechtigung aufgefordert worden, sein Kraftfahrzeug in Betrieb zu nehmen und dieses auf die linke Fahrspur zu versetzen, kommt hinsichtlich der angelasteten Verwaltungsübertretung keine Relevanz zu. Ob dieses Vorgehen - sofern eine solche Aufforderung des Organs tatsächlich erfolgte - rechtswidrig ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
Zu Spruchpunkt 5.) des angefochtenen Straferkenntnisses:
Der Beschwerdeführer hat entgegen der Bestimmung des § 46 Abs. 1 StVO die Autobahn als Fußgänger benützt, weil er auf dem Pannenstreifen entgegen der Richtungsfahrbahn zu Fuß gegangen ist. Dieses war im ausdrücklich nicht gestattet. Wie bereits ausführlich im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, ist ihm diesen Verhalten auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar, weil ihm der Meldungsleger mehrere Varianten respektive Wege zeigte, die ein sicheres Verlassen der A 23 bzw. der gesperrten Ausfahrt Simmering ermöglicht hätten. Der Beschwerdeführer weigerte sich aus den dargelegten nicht nachvollziehbaren Gründen, den angeratenen Wegen zu folgen. Demgegenüber entschloss er sich in rechtswidriger Weise entlang dem Pannenstreifen zu Fuß zu gehen. Damit verwirklichte er in objektiver und subjektiver Hinsicht die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nach § 46 Abs. 1 StVO.
2. Zu den Strafhöhen ist auszuführen, dass bei den gegenständlichen Strafbemessungen nach Spruchpunkt 2.), 3.) und 4.) von einem bis zu 726,-- Euro reichenden gesetzlichen Strafsatz auszugehen war und das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Woche beträgt (§ 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960). Bei der Strafbemessung nach Spruchpunkt 1.) beträgt der gesetzliche Strafsatz bis zu 72,-- Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden (§ 134 Abs. 3c KFG) und nach Spruchpunkt 5.) bis zu 350,-- Euro, wobei anstelle einer Geldstrafe bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen, verhängt werden darf (§ 82 SPG).
Die der Bestrafung zugrundeliegenden Handlungen zu den Spruchpunkten 1.), 2.), 4.) und 5.) schädigten das als nicht unbedeutend einzustufende öffentliche Interesse der Wahrung der Verkehrssicherheit, und jenes zu Spruchpunkt 3.) an der ungestörten Durchführungen der Amtshandlung des Meldungslegers, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Taten an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig zu bewerten war.
Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung der Straftatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Dem Beschwerdeführer kommt der Aktenlage der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Erschwerungsgründe sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine hervorgekommen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurden als durchschnittlich bewertet.
Im Ergebnis erscheint daher die Festsetzung der verhängten Verwaltungsstrafen in der Höhe von 1.) 70,-- Euro, 2.) 90,-- Euro, 3.) 100,-- Euro, 4.) 76,-- Euro und 5.) 75,-- Euro in spezialpräventiver Hinsicht auch durchaus als schuld- und tatangemessen und keinesfalls als überhöht. Eine Strafherabsetzung kam unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe, die generalpräventive Funktion einer Verwaltungsstrafe und den zuvor genannten gesetzlichen Strafrahmen, nicht mehr in Betracht.
Eine Anwendung der §§ 20 oder 45 Abs. 1 Z 4 VStG schied auf Grund der oben erörterten Strafbemessungsgründe - ein beträchtliches Überwiegen der Strafminderungsgründe konnte ebenso wenig festgestellt werden, wie die Geringfügigkeit der Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter und der Intensität ihrer Beeinträchtigung durch die Taten sowie ein geringes Verschulden des Beschuldigten - aus.
Auch die Ersatzfreiheitsstrafen sind im Verhältnis zu den verhängten Geldstrafen und den jeweiligen gesetzlichen Strafrahmen gesetzeskonform und angemessen verhängt.
3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen. Die Bestimmung des § 52 Abs. 8 VwGVG greift nicht Platz, weil keine Änderung des Spruchs zu Gunsten des Beschwerdeführers vorgenommen wurde. Mit der Spruchberichtigung erfolgte lediglich eine sprachliche Präzisierung sowie die Beseitigung eines offensichtlichen Additionsfehlers der verhängten Geldstrafen sowie der errechneten Kostenbeiträge für das behördliche Verfahren, die als solche keine Änderung erfahren haben, weil damit weder eine Herabsetzung der Strafhöhen noch der Kostenbeiträge erfolgte.
Zum Beschwerdevorbringen ist festzuhalten, dass die belangte Behörde rechtsrichtig für jede angelastete Verwaltungsübertretung den Kostenersatz für das erstinstanzliche Verfahren berechnet hat, zumal kein Unterschied etwa gegenüber einem Fall gesehen werden kann, wo jede Verwaltungsübertretung Gegenstand einer eigenen Strafverfügung sein kann.
4. Weil in der vorliegenden Verwaltungsstrafsache zu den Spruchpunkten 1.), 2.), 4.) und 5.) jeweils Geldstrafen von bis zu 726,-- Euro und keine (primäre) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte, ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG iVm § 25a Abs. 4 VwGG) nicht zulässig. Der Amtspartei - sowie dem Beschwerdeführer hinsichtlich Spruchpunkt 3.) des angefochtenen Straferkenntnisses - steht die ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Hantieren mit dem Handy auf der Autobahn; Nichtbefolgung einer Anordnung der Polizei; aggressives Verhalten; Fahrtüchtigkeit; Benützung der Autobahn als FußgängerAnmerkung
VwGH v. 4.7.2018, Ra 2018/02/0131; ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.076.576.2017Zuletzt aktualisiert am
18.07.2018