TE Vwgh Erkenntnis 2000/4/12 97/09/0358

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Veröffentlicht am 12.04.2000
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Index

67 Versorgungsrecht;

Norm

HVG §2 Abs1;
HVG §56 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Killian, über die Beschwerde des H in Wien, vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien I, Neuer Markt 1, gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 23. Juli 1997, Zl. OB 144-482528-009, betreffend Neubemessung der Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahr 1969 geborene Beschwerdeführer leistete vom 2. April 1991 bis 30. November 1991 den ordentlichen Präsenzdienst beim Österreichischen Bundesheer.

Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 4. November 1992 wurde die Gesundheitsschädigung "Osteochondritis dissec. rechter Hüftkopf bei Dysplasie" mit einem Kausalanteil 1/1 sowie ab 1. Dezember 1991 "Osteochondritis dissec. rechts bei Hüftdysplasie" mit einem Kausalanteil 1/2 als Dienstbeschädigung anerkannt und dem Beschwerdeführer ab 1. November 1991 eine Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG) entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 v.H. sowie ab 1. Dezember 1991 entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. zuerkannt. Diesem Bescheid lag ein ärztliches Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. Zuckriegl mit folgender Beurteilung nach § 7 KOVG zu Grunde:

"Anerkannte DB ab 1. Dezember 1991: Osteoch. dissec. rechts bei Hüftdysplasie - Richtsatzposition I/d/105 - Gesamtleidenszustand (kausaler und nichtkausaler Anteil zusammen) bedingt eine MdE von 50 % - Ermittlung der MdE für die DB erfolgt nach dem Hundertsatz 1/2 - MdE gemäß § 7 KOVG 25 % - Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit 30 %".

In der Begründung des genannten Bescheides wurde unter anderem ausgeführt, für die Festsetzung des Kausalanteiles sei maßgeblich gewesen, dass "es sich in ihrem Fall um ein congenital vorgeschädigtes Hüftgelenk handelt (vollkausale Anerkennung nur während der Ableistung des Grundwehrdienstes)".

In einem weiteren Gutachten Dris. Zuckriegl vom 2. Juli 1993 wurde keine maßgebliche Änderung gegenüber dem Vorgutachten festgestellt; die einzige Änderung gegenüber diesem besteht in der nunmehrigen Bezeichnung der anerkannten Dienstbeschädigung als "Kopfnekrose rechts bei Hüftdysplasie beidseits".

Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 22. Mai 1995 (eingelangt beim Bundessozialamt Wien Niederösterreich Burgenland am 6. Juni 1995) die Neubemessung seiner Beschädigtenrente wegen Verschlimmerung seines anerkannten Dienstbeschädigungsleidens.

Dazu holte das Bundessozialamt ein weiteres Gutachten, diesmal vom Facharzt für Chirurgie Dr. Kolb ein, wonach es gegenüber dem Vergleichsbefund insofern zu einer Verschlimmerung gekommen sei, als die Beweglichkeit im rechten Hüftgelenk weiter abgenommen habe. Die Dienstbeschädigung wurde wie zuletzt im Gutachten Dris. Zuckriegl beschrieben. Die weitere Beurteilung nach § 7 KOVG lautete:

"Richtsatzposition I/d/105 - Gesamtleidenszustand (kausaler und nichtkausaler Anteil zusammen) bedingt eine MdE von 60 % - Ermittlung der MdE für die DB erfolgt nach dem Hundertsatz 1/2 - MdE gemäß § 7 KOVG 30 % - Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit 30 %".

Mit Bescheid des Bundessozialamtes für Wien Niederösterreich Burgenland vom 25. März 1996 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Neubemessung der Beschädigtenrente wegen Verschlimmerung der anerkannten Dienstbeschädigung abgewiesen, wobei in der Begründung davon ausgegangen wurde, die Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers wäre "irrtümlich" als Dienstbeschädigung anerkannt worden, sodass es schon aus diesem Grund zu keiner Rentenerhöhung kommen könne.

Die belangte Behörde holte im Berufungsverfahren ein Gutachten der Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie Dr. Klare ein, welche ausgehend von den bereits vorliegenden Gutachten zu dem Ergebnis kam, gegenüber der Voruntersuchung habe die Beweglichkeit des rechten Hüftgelenks des Beschwerdeführers nur "geringfügigst" abgenommen. Die Gutachterin nahm in der Folge auch zu vom Beschwerdeführer vorgelegten weiteren Beweismitteln dahin gehend Stellung, dass sich aus ihnen keine Änderung der gutachterlichen Aussage ergebe. Auch eine neuerliche Untersuchung durch die Sachverständige ergab keine wesentliche Änderung des "Bewegungsausmaßes " des Beschwerdeführers.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Juli 1997 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid des Bundessozialamtes Wien Niederösterreich Burgenland keine Folge gegeben und damit die Abweisung des Antrages auf Neubemessung der Beschädigtenrente durch die Behörde erster Instanz bestätigt.

Die Begründung dieser Entscheidung hat folgenden Wortlaut:

"Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Wien Niederösterreich Burgenland hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. März 1996 den Antrag auf Neubemessung der Beschädigtenrente abgewiesen.

Insbesondere wurde darauf verwiesen, dass sich im gegenständlichen Fall um eine irrtümlich als Dienstbeschädigung anerkannte Gesundheitsschädigung handle, die entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als Dienstbeschädigung anerkannt bleibe, jedoch könnten eingetretene Verschlimmerungen mangels Kausalität zu keiner Rentenerhöhung führen.

In der fristgerecht eingebrachten Berufung wurde unter Beibringung medizinischer Beweismittel dagegen eingewendet, dass im Leidenszustand der Dienstbeschädigung eine wesentliche Veränderung eingetreten sei.

Die Schiedskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Berufungsangelegenheit geprüft und zu den beigebrachten medizinischen Beweismitteln eine ärztliche Stellungnahme von der Fachärztin für Orthopädie Dr. Klare eingeholt, aus der Folgendes hervorgeht:

Im Befund des Heeresambulatoriums vom 18. Juni 1991 ist im Röntgen wohl die Hüftdysplasie beidseits festgehalten, ein Nekrosegeschehen rechts wird jedoch nicht beschrieben. Dies könnte sich aus der Tatsache erklären, dass osteochondritische Veränderungen röntgenologisch erst nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne, deren Dauer nicht immer gleich ist, zur Darstellung kommen. Dass der Berufungswerber bis zum Antritt seiner Wehrpflicht keine Beschwerden hatte, ist verständlich. Dysplastische Hüften machen sich meist erst in mittleren Lebensjahren durch das Auftreten von Belastungsbeschwerden und beginnender Bewegungseinschränkung bemerkbar.

Zu dem im Rahmen des Parteiengehörs beigebrachten Beweismitteln führte Dr. Klare Folgendes aus:

Bei dem orthopädischen Befund des Krankenhauses Gersthof handelt es sich um ein bereits bekanntes Beweismittel. Das Röntgen vom 17. September 1996 beschreibt einen Zustand nach Hüftkopfnekrose mit sekundären Arthrosezeichen. Diese Arthrosezeichen stellen eine schicksalsmäßige Verlaufsform einer Hüftnekrose dar. Der CT-Befund des rechten Hüftgelenkes zeigt ebenfalls Veränderungen nach Hüftgelenksnekrose und sekundärer Arthrose.

Der Bericht des Herz Jesu-Krankenhauses gibt therapeutische Anweisungen zum bestehenden Zustand, aber keine neuen Erkenntnisse.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die neu vorgelegten Beweismittel keine Änderung der gutachterlichen Aussage bewirken.

Das Sachverständigengutachten Dris. Klare wurde als schlüssig erkannt und daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Nach Abschluss des Beweisverfahrens gelangte die Schiedskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu der Auffassung, dass in der Beurteilung der Kausalität keine Änderung eingetreten ist. Es bleibt bei der anerkannten Dienstbeschädigung, jedoch können Verschlimmerungen mangels eines ursächlichen Zusammenhanges weiterhin nicht zu einer Rentenerhöhung führen.

Dem Berufungswerber wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht.

Die erneut vorgebrachten Einwendungen sind nicht geeignet, das auf medizinisches Fachwissen gestützte Gutachten zu entkräften bzw. in der Kausalfrage eine andere Beurteilung herbeizuführen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Neubemessung seiner Beschädigtenrente wegen Verschlimmerung des anerkannten Dienstbeschädigungsleidens verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die belangte Behörde stütze sich im angefochtenen Bescheid auf ein offensichtlich unschlüssiges medizinisches Sachverständigengutachten. In diesem Gutachten werde der zertrümmerte Hüftgelenkskopf dem congenital vorgeschädigten Hüftgelenk zugeschrieben und unter anderem dargelegt, dysplastische Hüften würden sich erst in mittleren Lebensjahren bemerkbar machen. Der Beschwerdeführer sei allerdings damals 22 Jahre alt und daher in keinem mittleren Lebensalter gewesen. Hingegen sei das dem rechtskräftigen Bescheid (vom 4. November 1992) zu Grunde liegende Gutachten schlüssig zu dem Ergebnis gekommen, dass die Belastung und Überanstrengung während des Präsenzdienstes für den Eintritt des Nekrosegeschehens kausal gewesen sei. Da die Hüftnekrose durch die Überbelastung bei der Grundausbildung entstanden sei, sei auch die Verschlimmerung kausal. Bewirke das schädigende Ereignis einen früheren Ausbruch, sei die Kausalität zu bejahen. Dass es in jedem Fall zu einer Hüftkopfnekrose gekommen wäre, habe nicht nachgewiesen werden können. Der angeborenen Hüftmissbildung des Beschwerdeführers sei im rechtskräftigen Bescheid durch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von nur 30 % Rechnung getragen worden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahren vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz HVG ist eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen (§ 2).

Eine Gesundheitsschädigung ist nach § 2 Abs. 1 HVG als Dienstbeschädigung im Sinn des § 1 anzuerkennen, wenn und soweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindestens mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle genügt die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.

Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 4) zuerkannt worden ist, zufolge Abs. 3 dieser Gesetzesstelle für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (§ 4) als Dienstbeschädigung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung.

Gemäß § 23 Abs. 1 HVG wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfasst.

Gemäß § 56 Abs. 1 HVG sind die Beschädigtenrente, Erhöhungsbeträge, Familienzuschläge, Schwerstbeschädigtenzulagen, Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung, die Pflegezulagen, Blindenzulagen, Blindenführzulagen, das Kleider- und Wäschepauschale und Hinterbliebenenrenten für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuzuerkennen.

Wenn eine Voraussetzung für die Leistung von Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wegfällt, ist nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle die Rente einzustellen; wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt, ist die Rente neu zu bemessen. Der Eintritt einer für die Erhöhung der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Wegen der inhaltsgleichen Rechtslage sind die in der Kriegsopferversorgung zur Kausalitätsbeurteilung entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Bereich der Heeresversorgung heranzuziehen.

Die Behörde hat bei ihrer Entscheidung über die Neubemessung der Beschädigtenrente von der als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigung auszugehen und zu prüfen, ob eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung gegenüber dem der letzen rechtskräftigen Rentenbemessung zu Grunde liegenden Befund eingetreten ist.

Aus dem angefochtenen Bescheid geht nicht mit der nötigen Klarheit hervor, ob sich die belangte Behörde nun der Rechtsauffassung der Erstinstanz angeschlossen hat, eine Verschlimmerung des anerkannten Dienstbeschädigungsleidens könne schon deshalb nicht zu einer Erhöhung der Beschädigtenrente führen, weil die Anerkennung "irrtümlich" erfolgt sei. Dazu ist einleitend zu sagen, dass es für die Annahme eines derartigen Irrtums weder einen Anhaltspunkt in den vorliegenden Akten noch eine nachvollziehbare Begründung in den Bescheiden beider Instanzen gibt. Selbst wenn man aber dem Beschwerdeführer mit seinen diesbezüglichen Ausführungen Recht geben müsste, zieht dies aus folgenden Erwägungen nicht den Erfolg der Beschwerde nach sich :

Es steht rechtskräftig fest, dass das Hüftleiden des Beschwerdeführers ab dem 1. September 1991 mit einem Kausalanteil von 1/2 als Dienstbeschädigung anerkannt und entsprechend der Richtsatzposition I/d/105 der Anlage zur Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965 (Kopfnekrose, 50-70 % MdE) zu berenten ist. Die Einstufung erfolgte ursprünglich (in beiden Gutachten Dris. Zuckriegl) mit 50 %, seit dem Gutachten Dris. Kolb mit 60 %. Dass diese anerkannte Verschlimmerung des Leidens des Beschwerdeführers in seinem Fall zu keiner Erhöhung der Beschädigtenrente führte, liegt einzig und allein daran, dass unter Anwendung der Regel des § 23 Abs. 1 HVG der Hälfteanteil von 50 % (= 25 %) auf 30 % anzuheben war, woran sich durch die Erhöhung der Einschätzung auf 60 % rechnerisch nichts ändern konnte. Wenn der Beschwerdeführer immer wieder bemängelt, er sei mit "nur" 30 % berentet worden, so ist dies nicht die Folge einer medizinischen Fehleinschätzung, sondern es ist dies notwendige Folge davon, dass der Kausalanteil seines Leidens seit dem 1. September 1991 unbestritten und rechtskräftig mit 1/2 festgesetzt ist. Eine Erhöhung seiner Beschädigtenrente wird erst in Betracht kommen, wenn die Einschätzung seiner MdE 70 % erreichen sollte.

Infolge dieser rechtlichen Überlegungen gehen die Ausführungen der Beschwerde zur Kausalität ins Leere. Dass die MdE des Beschwerdeführers mit derzeit 60 % unrichtig eingeschätzt wäre, hat er weder im Verwaltungsverfahren in Widerlegung der eingeholten Gutachten dargetan, noch behauptet er solches in seiner Beschwerde.

Der angefochtene Bescheid verletzt daher den Beschwerdeführer im Ergebnis nicht in seinen Rechten, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 12. April 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997090358.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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