Entscheidungsdatum
27.03.2018Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, Z, vertreten durch Herrn Mag. BB, Z, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Y vom 20.11.2017, Zl ****, betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen verkehrsrechtlicher Übertretungen
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zurückgewiesen wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit einer Strafverfügung vom 17.08.2016 wurden dem Beschwerdeführer von der Landespolizeidirektion mehrere Verkehrsübertretungen (Missachtung des Rotlichtes einer Verkehrssignallichtanlage als Lenker eines Fahrrades sowie das Lenken eines Fahrrades mit mehreren Ausrüstungsmängeln) vorgeworfen und wurden über ihn Strafen von einmal Euro 40,00 und 10 Mal jeweils Euro 10,00, insgesamt somit Euro 140,00, verhängt.
Gegen diese Strafverfügung hat der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist mit E-Mail vom 05.09.2016 Einspruch erhoben.
Seitens der Landespolizeidirektion wurde in weiterer Folge ein Straferkenntnis vom 17.10.2016 konzipiert, mit welchem dieselben Strafvorwürfe erhoben und die gleichen Strafen verhängt wurden. Ergänzend wurden auch noch gemäß § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) Verfahrenskostenbeiträge von jeweils Euro 10,00, pro verhängte Strafe, insgesamt somit Euro 140,00 an Strafe und Euro 110,00 an Verfahrenskosten festgesetzt. Die Zustellung des Straferkenntnisses wurde unter der bisher bekannten Adresse in X veranlasst. Das Schriftstück wurde hinterlegt und in der Folge behoben. Die Verwaltungsbehörde ging in weiterer Folge von der Rechtskraft der Entscheidung aus und leitete Exekutionsmaßnahmen in die Wege.
Mit einem an die Verwaltungsbehörde gerichteten Schriftsatz vom 03.11.2017 verwies der Vater des im Jahr 2001 geborenen Beschwerdeführers zunächst darauf, dass er seit 01.11.2017 seinen Sohn in der gegenständlichen Angelegenheit vertrete. Gleichzeitig stellte er „aus rechtlicher Vorsicht“ den seines Erachtens nach „gar nicht notwendigen“ Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 17.10.2016 und verband diesen Wiedereinsetzungsantrag mit einer Beschwerde gegen das zuvor angeführte Straferkenntnis. In der Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass die Zustellung des Straferkenntnisses am 21.10.2016 an der Adresse Adresse 1 in X nicht rechtswirksam erfolgt sei. Die Hinterlegung sei rechtsunwirksam, da der Beschwerdeführer wegen Abwesenheit vom Zustellort von der Hinterlegung keine Kenntnis davon erlangen hätte können. Der Beschwerdeführer habe seinen Aufenthaltsort nach Z verlegt und sei dort niemals eine Zustellung erfolgt. Die Behörde sei auch mit Schreiben vom 22.02.2017 darüber informiert worden. Der Vater des Beschwerdeführers habe am 31.10.2017 bei der Verwaltungsbehörde Akteneinsicht genommen und frühestens mit diesem Tag Kenntnis vom Straferkenntnis erlangt. Die Rechtsmittelfrist hätte frühestens ab diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen.
Mit Schreiben vom 19.12.2017 legte die Verwaltungsbehörde den Akt samt Beschwerde gegen den Antrag auf Wiedereinsetzung ablehnenden Bescheid dem Landesverwaltungsgericht vor. Aufgrund der Beschwerde wurde am 07.03.2018 eine Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Tirol durchgeführt. Dabei wurden der Vater des Beschwerdeführers (Mag. BB) sowie dessen Mutter (Mag. CA) als Zeugen einvernommen. Der Beschwerdeführer ist zu dieser Verhandlung nicht erschienen. Er wurde jedoch von seinem Vater vertreten. Es wurde auch Akteneinsicht genommen in den Akt der Verwaltungsbehörde sowie in einen Schriftverkehr zwischen dem Landesverwaltungsgericht Tirol und der Post.
II. Sachverhalt:
Die eingangs erwähnte Strafverfügung vom 17.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer am 02.08.2016 unter der Adresse Adresse 1 in X zugestellt und wurde dieses Schriftstück am 22.08.2016 vom Beschwerdeführer persönlich übernommen.
In seinem Einspruch vom 05.09.2016 machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Vorwürfe und der behördliche Ablauf einige „Ungereimtheiten“ aufweisen würden und er gerade 15 Jahre alt, ohne Einkommen und nicht rechtskundig sei.
Die Verwaltungsbehörde konzipierte daraufhin, ohne dem Beschwerdeführer etwa eine Ladung oder eine Aufforderung zur Rechtfertigung zu übermitteln, das Straferkenntnis vom 17.10.2016, mit welchem die in der Strafverfügung angeführten Schuldvorwürfe und Strafen aufrechterhalten wurden. In der Begründung wurde auf die Anzeige der PI W verwiesen. Die Zustellung wurde an die zuvor bereits bekannte Adresse des Beschwerdeführers Adresse 1 (Top 12) in X veranlasst. Am 21.10.2016 wurde von einem Postorgan ein Zustellversuch unternommen. Dabei wurde niemand angetroffen und erfolgte eine Hinterlegung des Schriftstückes bei der zuständigen Postgeschäftsstelle. Am 27.10.2016 wurde dieses Schriftstück von der Mutter des Beschwerdeführers Mag. CA, die an der vorgenannten Adresse wohnhaft ist und war, dort abgeholt.
Der Beschwerdeführer lebte bis Ende September 2016 gemeinsam mit seiner Mutter in X, Adresse 2, Top 12. Noch im September wurde zwischen den getrennt lebenden Eltern des Beschwerdeführers vereinbart, dass der Beschwerdeführer zu seinem Vater nach Z zieht. Ende September, also noch vor dem zuvor genannten Zustellversuch, wurde dies so umgesetzt und musste der Beschwerdeführer im Zuge der Übersiedlung auch den Schlüssel zur Wohnung in X an seine Mutter abgeben. Der Beschwerdeführer war in der Folge nicht mehr in X wohnhaft.
Es kann nicht festgestellt werden, dass das von der Mutter des Beschwerdeführers behobene Straferkenntnis dem Beschwerdeführer oder dem Vater des Beschwerdeführers ausgehändigt wurde.
Da seitens der Landespolizeidirektion gegen den Beschwerdeführer Exekution bei Gericht geführt wurde, erlangte der Vater des Beschwerdeführers im Februar 2017 davon Kenntnis. In der Folge erkundigte er sich beim Gericht nach dem Grund der Exekution und erlangte Kenntnis vom gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren. In einem Schreiben vom 22.02.2017 teilte er der Landespolizeidirektion Y mit, dass sein minderjähriger Sohn seit spätestens Ende September 2016 nicht mehr an der Zustelladresse Adresse 1 in X wohnhaft, also dort abwesend sei. Weiters machte er geltend, dass der Beschwerdeführer ohne eigenes Verschulden keine Kenntnis vom Straferkenntnis erhalten habe und ihm das Straferkenntnis nicht bekannt und auch nicht zugestellt worden sei.
Am 31.10.2017 nahm der Vater des Beschwerdeführers Akteneinsicht bei der Landespolizeidirektion. Zuvor hatte ihm der Beschwerdeführer eine Vollmacht zur Akteneinsicht erteilt. Im Zuge dieser Akteneinsicht erlangte der Vater des Beschwerdeführers Kenntnis vom Straferkenntnis. Er ließ sich auch Aktenkopien aushändigen. Am 01.11.2017 wurde er von seinem Sohn zur Vertretung in der gegenständlichen Angelegenheit bevollmächtigt und stellte er auch mit E-Mail vom 03.11.2017 die unter dem Punkt Verfahrensgang näher dargestellten Anträge.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich einerseits aus dem Akteninhalt des Aktes der Landespolizeidirektion sowie aus dem Schriftverkehr zwischen dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit der Post und den Einvernahmen der Eltern des Beschwerdeführers.
Die Übernahme des Straferkenntnisses durch die Mutter des Beschwerdeführers am 27.10.2016 ist durch die Übernahmebestätigung sowie die Aussage der Mutter des Beschwerdeführers objektiviert. In Bezug auf die Aufgabe des Wohnsitzes in X machten die beiden Eltern gleichlautende Aussagen. Sie erklärten den Wohnsitzwechsel des Beschwerdeführers glaubhaft mit Schwierigkeiten, die mit dem Beschwerdeführer im September 2016 im Zusammenhang mit einem Schulbesuch aufgetaucht wären.
Der Vater des Beschwerdeführers versicherte, dass er das Originalstraferkenntnis nie erhalten habe. Die Richtigkeit seiner Angaben wird durch die Ausführungen in seinem Schreiben vom 22.02.2017 unterstützt. Darin erklärte er „an Eides statt“, dass sein Sohn seit spätestens Ende September 2016 nicht mehr an der Zustelladresse wohnhaft sei und ohne eigenes Verschulden keine Kenntnis vom Straferkenntnis erhalten habe. Die Mutter des Beschwerdeführers Mag. CA gab an, dass damals eine schwierige Zeit gewesen sei und sie das Straferkenntnis nicht weitergegeben habe. Dieses sei offensichtlich auf ihrem Schreibtisch untergegangen. Es ergaben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass Frau Mag. Veith die Unwahrheit gesagt und sich der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung ausgesetzt hätte.
IV. Rechtslage:
Nachstehende Gesetzesbestimmungen sind bei der Klärung der vorliegenden Rechtsfragen maßgeblich:
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I 33/2013
§ 71
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.
Zustellgesetz, BGBl Nr 200/1982 idF BGBl I Nr I Nr. 5/2008
§ 7
Heilung von Zustellmängeln
Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
§ 16
Ersatzzustellung
(1) Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
(2) Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist.
(3) Durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Ersatzempfänger nicht oder nur an bestimmte Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn der Empfänger dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat.
(4) Die Behörde hat Personen wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Empfängers durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Ersatzzustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.
(5) Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
V. Rechtliche Erwägungen
Gegenstand dieses Verfahrens ist die Entscheidung über die Beschwerde gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid der Landespolizeidirektion Y vom 20.11.2017, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in Bezug auf die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Y vom 17.10.2016 nicht bewilligt wurde.
Eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, wenn es bei einer nicht ordnungsgemäßen Zustellung mangels wirksamer Erlassung eines Straferkenntnisses an einer wesentlichen Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fehlt, nämlich der Versäumung einer Frist (vgl VwGH 21.11.2002, 2000/06/0061 uva).
Im gegenständlichen Fall liegt keine Säumnis vor. Die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung nach § 16 Abs 1 ZustG setzt zufolge § 16 Abs 5 ZustG voraus, dass sich der Empfänger im Zeitpunkt der Zustellung regelmäßig an der Abgabestelle aufhält (VwGH 28.08.1998. 96/19/3194). Wenn der Empfänger längere Zeit (etwa infolge Urlaubs) von der Abgabestelle abwesend ist, darf auch eine Ersatzzustellung an einen Ersatzempfänger nicht erfolgen (vgl VwGH 22.02.2011, 2000/04/0171). Im gegenständlichen Fall war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Zustellversuches bzw danach auf Grund eines Wohnsitzwechsels nicht mehr an der Adresse in X aufhältig. Bedingt dadurch konnte er vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen. Somit wurde trotz Abholung der das Straferkenntnis beinhalteten Briefsendung durch die Mutter des Beschwerdeführers keine rechtswirksame Zustellung begründet. Für diese Beurteilung ist nicht entscheidend, ob damit eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne des Meldegesetzes einhergeht oder nicht. Die Eintragung einer bestimmten Anschrift als Hauptwohnsitz im Melderegister hat zwar Indizwirkung, bietet aber keinen Beweis für eine Wohnadresse (VwGH 13.10.2016, Ra 2015/08/0213 uHa 22.12. 2015, Ra 2015/06/0086).
Da das durchgeführte umfangreiche Ermittlungsverfahren keinen eindeutigen Nachweis dafür erbracht hat, dass das Original-Straferkenntnis dem Beschwerdeführer bzw ab dessen Bevollmächtigung dem Vater des Beschwerdeführers ausgehändigt wurde (und somit durchaus von einem sorgfaltswidrigen Vorgehen der Mutter des Beschwerdeführers auszugehen ist), liegt auch keine Heilung des Zustellmangels iSd § 7 Zustellgesetz vor. Entscheidend für eine rechtswirksame Zustellung nach Maßgabe des § 7 Zustellgesetz ist, dass das Schriftstück dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist, nicht etwa die Kenntnis seines Inhalts. Die bloße Kenntnis vom Vorhandensein und vom Inhalt des Dokuments (etwa infolge der Empfangnahme einer Ablichtung oder einer eigenständigen Anfertigung einer Kopie) genügt nicht (vgl VwGH 03.10.2013, 2013/09/0103).
Zusammenfassend ergibt sich also, dass aufgrund der fehlenden Zustellung des Straferkenntnisses an den Beschwerdeführer keine Säumnis in Bezug auf die Frist zur Erhebung der Beschwerde vorliegt. Der gegenständliche Antrag hätte daher von der Verwaltungsbehörde zurückgewiesen werden müssen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl die oben zitierten Erkenntnisse). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher insgesamt wie im Spruch zu entscheiden.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Stöbich
(Richter)
Schlagworte
Hinterlegung; Wiedereinsetzung; Säumnis; Ortsabwesenheit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.20.2866.8Zuletzt aktualisiert am
03.04.2018