RS Lvwg 2018/1/5 LVwG-AV-1063/001-2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.01.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

05.01.2018

Norm

MSG NÖ 2010 §8 Abs1
ABGB §231 Abs3

Rechtssatz

Die Selbsterhaltungsfähigkeit ist die eigene Fähigkeit zur angemessenen Bedürfnisdeckung und tritt diese grundsätzlich mit Abschluss der Berufsausbildung ein. Mit diesem Zeitpunkt wird das Kind dem Anspannungsgrundsatz unterworfen, sodass es auch dann als selbsterhaltungsfähig gewertet wird, wenn es verschuldeter Weise kein ausreichendes Einkommen erzielt (vgl. Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht7, S. 154 ff).

Schlagworte

Sozialrecht; Mindestsicherung; Selbsterhaltungsfähigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1063.001.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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