Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
05.01.2018Norm
MSG NÖ 2010 §8 Abs1Rechtssatz
Die Selbsterhaltungsfähigkeit ist die eigene Fähigkeit zur angemessenen Bedürfnisdeckung und tritt diese grundsätzlich mit Abschluss der Berufsausbildung ein. Mit diesem Zeitpunkt wird das Kind dem Anspannungsgrundsatz unterworfen, sodass es auch dann als selbsterhaltungsfähig gewertet wird, wenn es verschuldeter Weise kein ausreichendes Einkommen erzielt (vgl. Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht7, S. 154 ff).
Schlagworte
Sozialrecht; Mindestsicherung; Selbsterhaltungsfähigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1063.001.2016Zuletzt aktualisiert am
03.04.2018