Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.01.2018Norm
MSG NÖ 2010 §8 Abs1Rechtssatz
Bei Ansprüchen auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung handelt es sich um zeitraumbezogene Ansprüche, für welche nicht die im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung geltende Rechtslage schlechthin maßgebend ist, sondern eine zeitraumbezogene Beurteilung.
Schlagworte
Sozialrecht; Mindestsicherung; Selbsterhaltungsfähigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1063.001.2016Zuletzt aktualisiert am
03.04.2018