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E2D Assoziierung Türkei;Norm
ARB1/80 Art6 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Killian, über die Beschwerde des M in Hard, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg vom 23. März 1998, Zl. LGSV/3/13117/1998 ABA 764008, betreffend Feststellung gemäß Art. 7 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Arbeitsmarktservice hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 20. Februar 1997 den Antrag "festzustellen, daß er nach Art. 7 Abs. 1 erster Fall und nach Art. 7 Abs. 2 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 assoziationsintegriert und damit arbeitmarktzugangs- und aufenthaltsberechtigt ist".
Mit Bescheid vom 4. Dezember 1997 hat das Arbeitsmarktservice Bregenz "den Antrag vom 20.2.1997 auf Ausstellung eines Feststellungsbescheides aufgrund des Assoziationsabkommens EU-Türkei gem. Artikel 7 Abs. 1, 2. Gedankenstrich und Artikel 7 Absatz 2 des Beschlusses des Assoziationsrates Nr. 1/80 abgelehnt".
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 23. März 1998 hat die belangte Behörde der gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Bregenz vom 4. Dezember 1997 erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 erster Fall und Artikel 7 Abs. 2 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 keine Folge gegeben und damit den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Soweit mit dem am 24. März 1998 erlassenen angefochtenen Bescheid nach Inkrafttreten des § 4c AuslBG (mit 1. Jänner 1998) eine Feststellung über die Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 6 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 getroffen wurde, gleicht der vorliegende Beschwerdefall jenem, welcher mit dem hg. Erkenntnis vom 15. März 2000, Zl. 98/09/0054, entschieden worden ist. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Auch im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde verkannt, dass aufgrund der geänderten Rechtslage mit 1. Jänner 1998 das maßgebliche Interesse für die Ermächtigung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides weggefallen ist und der Antrag des Beschwerdeführers als ein solcher auf Ausstellung eines Befreiungsscheines im Sinn des § 4c Abs. 2 AuslBG hätte behandelt werden müssen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat aufzuheben.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 12. April 2000
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998090187.X00Im RIS seit
25.01.2001