Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.01.2018Norm
GelVerkG 1996 §5Rechtssatz
Eine bei der zuständigen Gewerbebehörde eingelangte Anzeige nach § 86 Abs. 1 GewO 1994 kann vom Gewerbeinhaber nicht mehr zurückgenommen werden. Es treten die Rechtsfolgen des § 86 Abs. 1 und § 85 Z 7 GewO 1994 ein: Die Gewerbeberechtigung endet, es bleibt nur die Möglichkeit ein Gewerbe neu anzumelden (vgl. VwGH Ro 2014/04/0045).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Anzeige; Zurücklegung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.2.001.2007Zuletzt aktualisiert am
03.04.2018