Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.01.2018Norm
BauO NÖ 2014 §2 Abs1Rechtssatz
Aus der neuesten Rechtsprechung [VwGH Ko 2017/03/0004; Ra 2016/11/0173] ergibt sich, dass eine generelle Rechtsansicht, wonach eine Zurückweisung einer Beschwerde wegen Unzuständigkeit dazu führen würde, dass das Rechtsmittel zur Gänze erledigt ist und daher auch von der zuständigen Behörde nicht mehr (inhaltlich) behandelt werden könnte, nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Eine Zurückweisung eines Rechtsmittels durch ein Verwaltungsgericht wegen dessen Unzuständigkeit spricht lediglich über die Zuständigkeitsfrage ab, nicht aber über die Beschwerdesache an sich.
Schlagworte
Baurecht; Verfahrensrecht; Instanzenzug; eigener Wirkungsbereich;Anmerkung
VwGH 24.04.2018, Ra 2018/05/0046 bis 0047-3, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.87.001.2018Zuletzt aktualisiert am
17.05.2018