Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
24.01.2018Norm
BAO §227Rechtssatz
Das Gesetz (und zwar auch nicht § 227a Z1 zweiter Satz BAO) ermächtigt die Behörde nicht zur Teilung einer einheitlichen Erledigung in einen als Bescheid geltenden Teil (Mahngebühr) und einen nicht bescheidmäßigen Teil (Mahnung) mit unterschiedlichen Rechtsfolgen und Rechtsmitteln.
Schlagworte
Finanzrecht; Abgabenschuld; Mahnschreiben; Zahlungsverpflichtung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.56.001.2018Zuletzt aktualisiert am
03.04.2018