Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.01.2018Norm
BAO §227Rechtssatz
Weist eine Erledigung einen offenen Zahlungsbetrag aus und enthält sie rückseitig eine Mahnklausel („Hinsichtlich der umseitig angeführten Abgaben, die noch nicht entrichtet wurden, ist die Vollstreckbarkeit bereits eingetreten. Sie werden daher aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung zwecks Vermeidung einer Exekution den ausgewiesenen Rückstand einzuzahlen.“), so stellt sich diese
nicht als Bescheid, sondern als Mahnschreiben gemäß § 227 BAO dar.
Schlagworte
Finanzrecht; Abgabenschuld; Mahnschreiben; Zahlungsverpflichtung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.56.001.2018Zuletzt aktualisiert am
03.04.2018